Nebenleistung vergessen

  • ... (vgl. Staudinger/Gursky § 873 Rn 197).

    ...

    An der Stelle geht es zur Abwechslung um die Einigung. :)

    "Materiellrechtlich stellt sich hier allerdings die Frage, ob die Einigung nicht durch die vorherige Anwendung des § 139
    endgültig “verbraucht“, nämlich auf den geringeren, der ursprünglichen Eintragung entsprechenden Umfang reduziert worden ist. Das dürfte jedoch zu verneinen sein: Die Konstellation ähnelt der Lage bei der Sicherungsübereignung
    durch einen Vorbehaltskäufer. Dort wird das Geschäft auch zunächst als Minus, nämlich als bloße Anwartschafts-rechtsabtretung aufrechterhalten (BGHZ 35, 85, 90 f; 50, 45, 48); sobald aber die für § 933 noch fehlende Herausgabe der Sache an den Sicherungsnehmer erfolgt, wird die Einigung wieder in ihrem ursprünglichen Sinn gewertet und kann deshalb der gutgläubige Erwerb des Vollstrechts erfolgen."

    Zwangshypothek ist aber andere Baustelle.

  • Ich fasse anhand zweier Beispiele wie folgt zusammen:

    Beispiel 1: Zu geringer Grundpfandrechtsbetrag
    Es wird eine Grundschuld über 110.000 € zur Eintragung bewilligt (so auch die dingliche Einigung), es wird aber versehentlich nur eine Grundschuld über 100.000 € eingetragen.

    Beispiel 2: Vergessene Nebenleistung
    Es wird eine einmalige Nebenleistung zur Eintragung bewilligt (so auch die dingliche Einigung), ihre Eintragung unterbleibt aber versehentlich.

    In materiellrechtlicher Hinsicht stellen sich folgende Fragen:
    Ist das Recht im Beispiel 1 in Höhe des geringeren Betrages entstanden?
    Ist das Recht im Beispiel 2 ohne die Nebenleistung entstanden?

    Es dürfte Einigkeit darüber bestehen - jedenfalls wollen wir es im Folgenden unterstellen -, dass beides in der Regel entsprechend § 139 BGB zu bejahen ist. Damit ist klar, dass das Grundbuch in beiden Beispielsfällen jeweils richtig ist, weil das, was eingetragen wurde, auch materiell entstanden ist. Welche Wirkung eine Eintragung hat, entscheidet sich dabei im Zeitpunkt ihrer Vornahme.

    All dies ist unstreitig.

    Jetzt kommen wir zu den im vorliegenden Thread kontrovers diskutierten Fragen:
    Kann die "Heraufsetzung" des Grundschuldbetrages in Beispiel 1 in der Veränderungsspalte eingetragen werden und wie kann die "vergessene" Nebenleistung in Beispiel 2 in der Veränderungsspalte nachgetragen werden?

    Zu Beispiel 1: Klar ist zunächst, dass es sich bei der "Heraufsetzung" des Grundschuldbetrages materiellrechtlich nur um eine neue Grundschuld bezüglich des Differenzbetrages handeln kann, weil die mit dem geringeren Betrag eingetragene Grundschuld in dieser Höhe materiell entstanden war. Die Frage, ob die alte Bewilligung dafür verwendet werden kann oder nicht, hat damit gar nichts zu tun.

    Zutreffend ist demnach, dass die "Differenzgrundschuld" nur als neues selbständiges Recht im Rang nach der bereits entstandenen Grundschuld eingetragen werden kann und zutreffend ist des Weiteren, dass es sich insoweit auch dann um ein selbständiges Recht handelt, wenn die besagte "Heraufsetzung" in der Veränderungsspalte erfolgt. Wer hier also - zu Unrecht - eine Möglichkeit der "Heraufsetzung" in der Veränderungsspalte befürwortet - ob aufgrund der alten Bewilligung oder aufgrund einer neuen -, muss zum Ausdruck bringen, dass es sich (a) um ein selbständiges Recht handelt und (b) dass dieses Recht Rang nach dem in Spalte 4 eingetragenen Ursprungsrecht hat. Denn sonst würde man den Gleichrang beider Rechte - oder sogar ein einheitliches Recht über den Gesamtbetrag - zum Ausdruck bringen und das kann keinesfalls zutreffend sein, weil das Ursprungsrecht seines bereits erworbenen Rangs nur mittels einer Gleichrangseinräumung verlustig gehen könnte.

    Dies bedeutet: Alle Vorschläge, die darauf abzielen, eine Eintragung in der Veränderungsspalte zu befürworten, sind schon deshalb zu verwerfen, weil niemand, der dies befürwortet, ins Kalkül zieht, dass im Verhältnis zum Ursprungsrecht ein (Nach-)Rangvermerk erforderlich ist. Außerdem stellt der betreffende Vermerk in der Veränderungsspalte natürlich weder eine "Berichtigung" noch eine "Klarstellung" dar, weil das Grundbuch bezüglich des eingetragenen Ursprungsrechts nach dem Gesagten richtig und nicht unrichtig ist. Materiellrechtlich handelt es sich somit um die Neubestellung eines Rechts über den Differenzbetrag, während die vorgeschlagene Eintragung in der Veränderungsspalte - noch dazu ohne Rangvermerk - ein einheitliches Recht in der nunmehr zum Ausdruck gebrachten Gesamthöhe suggeriert. Es bedarf keiner Diskussion, das das Grundbuch durch eine solche Eintragung unrichtig würde, weil ein solches einheitliches Recht mit einheitlichem Rang im vorliegenden Fall materiell nicht existieren kann.

    Zu Beispiel 2: Der Unterschied zu Beispiel 1 besteht nur darin, dass es nicht um zwei selbständige Rechte geht, sondern - ebenso wie bei einer rechtsgeschäftlichen nachträglichen Zinserhöhung oder der nachträglichen rechtsgeschäftlichen Begründung einer Nebenleistung - um ein einheitliches Recht, bei welchem die zunächst "vergessene" Nebenleistung materiell erst durch die nachträgliche Eintragung in der Veränderungsspalte entsteht (denn vorher war sie nicht eingetragen - auch hier also weder "Berichtigung" noch "Klarstellung"). Damit hat diese Nebenleistung materiell Nachrang im Verhältnis zum Hauptrecht und auch dieses Rangverhältnis muss natürlich im Zuge der erfolgtenden nachträglichen Eintragung in der Veränderungsspalte vermerkt werden, weil das Grundbuch ansonsten - unrichtig - zum Ausdruck bringt, dass das Recht insgesamt einen einheitlichen Rang hat.

    Ergebnis:

    Die unterbreiteten und von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Vorschläge blenden die materielle Rechtslage aus, weil es bei diesen Vorschlägen nicht um eine saubere und zutreffende rechtliche Lösung geht, sondern um das Bestreben, einen begangenen Fehler ohne viel Aufwand und Scherereien ungeschehen zu machen. Dabei wird aber übersehen, dass das materielle Recht darüber entscheidet, welche "Reparaturmöglichkeiten" überhaupt in Betracht kommen. Und wenn das Ursprungsrecht jeweils mit dem eingetragenen Inhalt entstanden war (was wir wegen § 139 BGB grundsätzlich annehmen), dann kann jede spätere Eintragung immer nur eine Rechtsänderung und nie eine Berichtigung oder Klarstellung zum Ausdruck bringen.

    Die weitere Frage, ob die besagten nachträglichen Eintragungen aufgrund der ursprünglichen Bewilligungen erfolgen können, betrifft als Randproblem nur die verfahrensrechtliche Seite der Dinge. Aber ist es wirklich so abwegig, annehmen zu wollen, dass die Neigung, die alte Bewilligung insoweit für ausreichend zu halten, nur deshalb so ausgesprägt ist, weil das Verlangen nach einer neuen Bewilligung der Intention entgegensteht, den begangenen Fehler möglichst ohne viel Aufhebens wieder ausbügeln zu können?

    Mir ist klar, dass die Intention der möglichst problemlosen Fehlerbeseitigung in den besagten Fällen aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zum Zuge kommen kann. Aber das ist eben so, wenn man im Grundbuchbereich Fehler begeht, und es ist nicht verwunderlich, dass die Leute, die einen "problemlosen" Nachtragsvermerk in der Veränderungsspalte befürworten, oft die gleichen Leute sind, die meinen, eine versehentlich erfolgte Löschung durch die amtswegige Wiedereintragung des gelöschten Rechts ungeschehen machen zu können, obwohl die diesbezügliche Grundbuchberichtigung - was niemand bestreiten kann - von einem entsprechenden Antrag abhängig ist.

    Im Ergebnis kann man letztlich nur darauf verweisen, dass es nicht im Belieben des Grundbuchrechtspflegers steht, ob er sich bei seiner Verfahrensweise im Rahmen des geltenden Rechts bewegt. Wenn Fehler passiert sind, dann sind sie eben passiert und dann muss man danach trachten, sie auf den rechtlich zulässigen Wegen und mit den inhaltlich zutreffenden Grundbucheintragungen zu beseitigen, anstatt dem begangenen Fehler noch einen weiteren hinzuzufügen, der dann auch noch zur Unrichtigkeit des bislang richtigen Grundbuchs führt.

    Nebenbei: Ich habe kein Verständnis dafür, dass eine "rechtlich richtige" Lösung ins Lächerliche gezogen wird, nur weil sie den eigenen problemnegierenden Intentionen im Wege steht.

  • Nebenbei: Ich habe kein Verständnis dafür, dass eine "rechtlich richtige" Lösung ins Lächerliche gezogen wird, nur weil sie den eigenen problemnegierenden Intentionen im Wege steht.


    Ich habe kein Verständnis dafür, dass Rechtsansichten, die offensichtlich neben der Sache liegen ("Verbrauch" einer Bewilligung, obwohl der Antrag weder vollzogen noch abgelehnt wurde - Prinz hat dazu in #28 alles gesagt), als die einzig richtigen benannt werden. Man könnte das auch "problemschaffende Intentionen" nennen, muss es aber nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nebenbei: Ich habe kein Verständnis dafür, dass eine "rechtlich richtige" Lösung ins Lächerliche gezogen wird, nur weil sie den eigenen problemnegierenden Intentionen im Wege steht.


    Ich habe kein Verständnis dafür, dass Rechtsansichten, die offensichtlich neben der Sache liegen ("Verbrauch" einer Bewilligung, obwohl der Antrag weder vollzogen noch abgelehnt wurde - Prinz hat dazu in #28 alles gesagt), als die einzig richtigen benannt werden. Man könnte das auch "problemschaffende Intentionen" nennen, muss es aber nicht.

    :daumenrauVolle Zustimmung früher hat es noch Spaß gemacht !

  • Nebenbei: Ich habe kein Verständnis dafür, dass eine "rechtlich richtige" Lösung ins Lächerliche gezogen wird, nur weil sie den eigenen problemnegierenden Intentionen im Wege steht.


    Ich habe kein Verständnis dafür, dass Rechtsansichten, die offensichtlich neben der Sache liegen ("Verbrauch" einer Bewilligung, obwohl der Antrag weder vollzogen noch abgelehnt wurde - Prinz hat dazu in #28 alles gesagt), als die einzig richtigen benannt werden. Man könnte das auch "problemschaffende Intentionen" nennen, muss es aber nicht.

    Prinz hat sich auch hier geirrt:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…dniserkl%E4rung

  • Auch andere haben sich schon hier und da geirrt, was ich persönlich überhaupt nicht schlimm finde.

    Ich denke aber, die Diskussion hier verlässt mehr und mehr die sachliche Ebene, was völlig unnötig ist. Also bitte entweder zurück zu eigentlichen Thema oder sich hier aus diesem Thread ausklinken!

    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nebenbei: Ich habe kein Verständnis dafür, dass eine "rechtlich richtige" Lösung ins Lächerliche gezogen wird, nur weil sie den eigenen problemnegierenden Intentionen im Wege steht.


    Ich habe kein Verständnis dafür, dass Rechtsansichten, die offensichtlich neben der Sache liegen ("Verbrauch" einer Bewilligung, obwohl der Antrag weder vollzogen noch abgelehnt wurde - Prinz hat dazu in #28 alles gesagt), als die einzig richtigen benannt werden. Man könnte das auch "problemschaffende Intentionen" nennen, muss es aber nicht.

    Prinz hat sich auch hier geirrt:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…dniserkl%E4rung

    In der Sache wurden meine Ausführungen in #28 bislang auch noch nicht in Frage gestellt.

    Nur der guten Ordnung halber: Wüsste ich, wie das OLG entscheidet, säße ich wahrscheinlich im Senat und wäre nicht im Rechtspflegerforum tätig. Und wenn ich mir die Sache von Balka so anschaue, war sie ja selbst am „Schwanken“ (Zitat: Das BayObLG vom 28.06.1984 2 Z 43/84 in MittBayNot 1984 Seite 186 hab ich jetzt auch gelesen und schwanke..... Einzig die Zinsgeschichte gefällt mir nicht.....“). Und genau mit der „Zinsgeschichte“ lag ich ja offenbar richtig. Und dass das OLG München der Ansicht des BayObLG nicht folgen würde, lässt sich auch nur schwer vorhersehen…:)


    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Oder - dies ist nach dem Parteiwillen die Regel - die Grundschuld ist entstanden, soweit sie eingetragen wurde. Dann ist sie aber ohne Nebenleistungen entstanden und die Nebenleistungen müssen neu zur Eintragung bewilligt werden.

    Eine Eintragungsbewilligung verliert erst mit der Beendigung der durch sie gestatteten Verfahrenshandlung ihre Wirkung (BGHZ 84, 202, OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1995, 785; Böhringer Anm. zu LG Gera, BWNotZ 4/2002, 90, 92 ff unter Zitat (verbrauchte Bewilligung): BayObLG, MittBayNot 1995, 42 = Rpfleger 1995, 332; BayObLG, NJW-RR 1997, 1511).

    Bleibt die Eintragung hinter der gestatteten Tätigkeit zurück, kann die Bewilligung insoweit nicht verbraucht sein. ( ...)


    Es ging darum, ob die vorgelegte Eintragungsbewilligung durch versehentliche Eintragung der Grundschuld ohne die bewilligten und zur Eintragung beantragten Nebenleistungen "verbraucht" ist und daher eine neue Bewilligung für die versehentlich nicht vollzogenen Eintragungen erforderlich ist. Diese Ansicht halte ich nach wie vor für nicht ernsthaft vertretbar, und die von Prinz zitierte Rechtsprechung (ebenso Schöner/Stöber Rz. 397) sieht das genauso.

    Ob die eingetragene Grundschuld nun um die Nebenleistungen "ergänzt" wird oder ob eine gesonderte Eintragung so erfolgt, als ob die Nebenleistungen nachträglich bewilligt worden wären (und die Eintragung damit nicht im Gleichrang mit der Grundschuld, sondern "nur" im Rang unmittelbar danach erfolgt) - da ist die gesonderte Eintragung wohl schon der richtige Weg. Insofern mache ich von meinem Recht Gebrauch, heute schlauer zu sein als früher :oops:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe jetzt auch so einen Fall geerbt: Der Gläubigerin fällt nach mehr als einem halben Jahr auf, dass die bewilligte NL nicht eingetragen ist und bitte um "Änderung der Eintragung von Amts wegen".

    Bei der Grundschuld (III/1) handelt es sich um ein Finanzierungsrecht. Die Bewilligung haben die damaligen Käufer (= heutige Eigentümer) sowohl im eigenen Namen, als auch aufgrund der Vollmacht aus dem KV für den Verkäufer/damaligen Eigentümer abgegeben. Wenn ich die alte Bewilligung hinsichtlich der NL als nicht verbraucht ansehe, habe ich also immer noch eine Bewilligung der Berechtigten vorliegen, d. h. der zwischenzeitliche Eigentümerwechsel ist unschädlich.

    Nachrangig nach diesem Recht ist aber noch eine weitere GS (III/2) eingetragen worden.

    Mir ist nach dem Lesen dieses threads und der verschiedenen Kommentierungen (Schöner/Stöber 397, Meikel Rdnr. 19 zu § 53 u. a.) nicht ganz klar, ob ich jetzt die NL noch in der Veränderungsspalte eintragen kann, wenn ich gleichzeitig einen Rangvermerk eintrage (Rang nach III/1 und III/2) oder ob wegen des nachrangigen Rechts derzeit keine "ergänzende" Eintragung der NL möglich ist, sondern nur nach Vorrangseinräumung durch den Gläubiger III/2 + Zustimmung der Eigentümer.

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • Hält man die alte Bewilligung noch für verwendbar, kann man die Nebenleistung ohne weiteres in der Veränderungsspalte nachtragen. Allerdings wirkt diese Eintragung konstitutiv und die Nebenleistung kann daher nur Rang nach dem eingetragenen Zwischenrecht haben, so dass entsprechende Rangvermerke bei beiden Rechten zu buchen sind. Es ist nicht erforderlich, dass das um die Nebenleistung erweiterte Recht auch weiterhin einen einheitlichen Rang hat.

    Hält man die alte Bewilligung nicht mehr für verwendbar, verlangt man eine neue Bewilligung im Hinblick auf die nachträgliche Vereinbarung einer Nebenleistung für das bereits eingetragene und im Umfang der Eintragung entstandene Recht und die Verfahrensweise ist nach dem Vorliegen dieser Bewilligung dann die Gleiche wie oben beschrieben.

    Ich hatte bereits deutlich gemacht, dass ich die zweite Alternative für die richtige halte. Die materielle Rangfrage hängt ohnehin nicht davon ab, welcher von beiden Lösungen man zuneigt.

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier mal dran.
    Auch ich soll bei einer Grundschuld Nebenleistungen nachtragen. Allerdings ist mein Fall ist etwas anders. Nicht ich, sondern der Notar oder der Besteller hat "gepennt".

    Ich habe (vor 2 Wochen) gemäß Grundschuldbestellungsurkunde UR 1234/XXYY in 3 Blättern eine Gesamtgrundschuld eingetragen. Eintragungsnachrichten und Grundbuchauszüge sind noch nicht versandt worden.

    Nun reicht der Notar eine aufgrund Schreibfehlerberichtigung "korrigierte" beglaubigte Abschrift der gleichen Urkunde UR 1234/XYY ein; diese ist insgesamt (bis auf die Ergänzung, dass zusätzlich eine einmalige Nebenleistung von 5 % zu zahlen ist) identisch mit der zuerst eigereichten Urkunde, und beantragt die Nebenleistungen von 5 % einzutragen.

    Was mache ich jetzt mit dieser "Schreibfehlerberichtigung?" ..Ablehnen? ...die alte Grundschuld löschen und dann neu eintragen? ...oder die Nebenleistung in der Veränderungspalte ergänzen?

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Nun habe ich auch so einen Fall geerbt. Vor Jahren wurde eine Buch-Grundschuld mit 15% Zinsen bewilligt und beantragt.
    Eingetragen wurde folgender Wortlaut als lfd. Nr. 2:

    "Eine Million Euro Grundschuld ohne Brief mit Jahreszinsen für A-Bank.
    Bezug: Bewilligung... Gleichrang mit Abt. III Nr. 1 und 3. Eingetragen am..."

    Es wurde also bei den Jahreszinsen vergessen, "15 %" dazu zu schreiben.


    Wie würdet ihr diesen Fall beurteilen? Es sind ja Jahreszinsen angedeutet, aber die Höhe ist nicht eingetragen.


    Der Eigentümer hat sich seitdem nicht geändert, in Abt. II sind nur vorrangige Rechte eingetragen. In Abt. III ist als lfd. Nr. 1 ein Recht eingetragen, das "meinem" Recht "samt Zinsen und Nebenleistungen" den Gleichrang eingeräumt hat. "Mein" Recht ist die lfd. Nr. 2, mit "meinem" Recht wurde im Gleichrang eine Grundschuld in Abt. III Nr. 3 eingetragen.

    Bei mir ist nun die Abtretung eines Teilbetrags des Rechts Abt. III Nr. 2 beantragt. Ich habe es damals nicht verbockt und möchte mich rechtlich richtig verhalten.

  • Schöner Scheibenkleister.

    Da für die Höhe des Zinssatzes nicht auf die Bewilligung Bezug genommen werden kann, ist lediglich eine unverzinsliche Grundschuld entstanden (RGZ 113, 223, 229). Und was nicht (an Zinsen) entstanden ist, kann natürlich auch nicht abgetreten werden.

    Es wird also nur übrig bleiben, die fehlenden Zinsen nachträglich zu begründen und diese Inhaltsänderung (in Form der Neubelastung) aufgrund entsprechender Bewilligung einzutragen (was nach meiner Ansicht einer neuen Bewilligung bedarf). Es ergibt sich dann allerdings das Folgeproblem, ob und inwieweit die Zinsen rückwirkend (auf den ursprünglich gewollten Zinsbeginn) begründet - und dann dementsprechend auch abgetreten - werden können.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1205917

  • Alles in allem finde ich die Ansicht überzeugender, dass Antrag und Bewilligung in einen erledigten und in einen unerledigten Teil aufgespalten werden, wie es z.B. Demharter zu § 53 Rn. 12 schreibt, und ich den unerledigten Teil noch nachholen kann. Ich denke, das entspricht eher dem Parteiwillen. Und der finanzielle Schaden ist dann nicht ganz so groß.

    Wenn ich also nun die Zinsen, die mein Vor-Vor-Vor-Vorgänger (oder so) vergessen hat, in der Veränderungsspalte nachtrage, muss das nachrangig zur bereits eingetragenen Hauptleistung und der einmaligen Nebenleistung erfolgen, oder? Oder liege ich da jetzt falsch? :gruebel:
    Stillschweigend gewollt war ursprünglich natürlich der Gleichrang, aber das wird ohne entsprechende Bewilligung des Gläubigers nicht gehen, oder?

    Die Zinsen werden auch Nachrang nach dem Recht III/3 haben müssen.
    Das Recht Abt. III/1 hatte dem Recht III/2 samt Zinsen und Nebenleistungen den Gleichrang eingeräumt. Kann ich dann die Zinsen jetzt noch aufgrund dieser Bewilligung im Gleichrang zu III/1 eintragen? Die Gleichrangeinräumung war vom Gläubiger III/1 bereits bewilligt worden, bevor das Recht III/2 eingetragen wurde.

  • Ich hänge mich hier mal dran mit der Kostenfrage nach Berichtigung/Ergänzung der einmaligen Nebenleistung zur bereits vor Monaten erfolgten Eintragung, nachdem dem Notar nun aufgefallen ist, dass in seiner Urkunde ein offensichtliches Schreibversehen enthalten war.

    Kosten außer Ansatz oder Gebühr nach KV 14130 GNotKG aus 5 % des Grundschuldbetrages? Wie macht ihr das? Unverschulden des Notars oder der Beteiligten kann ich hier nicht erkennen, so dass ich zur Erhebung der Gebühr tendiere.

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