Für meine Fragen muss ich anhand eines Beispiels etwas ausholen:
Die Insolvenzschuldnerin hat Forderungen, die vor Insolvenzantrag begründet wurden, in Höhe von 500.000,-.
Diese sind an die W-Bank per Globalzession wirksam abgetreten.
Um die Forderungen werthaltig zu machen, wurden 100.000,- aufgewendet und als Verwertungskosten in Abrechnung 1) angesetzt.
Nach Insolvenzeröffnung erfolgen zwei Abrechnungen gegenüber der W-Bank:
1)
[TABLE='width: 500']
Forderungseinzug
[/td]
[TD='align: right']200.000,-
[/TD]
- 4 % Feststellung
[/td]
[TD='align: right']- 8.000,-[/TD]
- Verwertung
[/td]
[TD='align: right']- 100.000,-
[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Auskehr
[/td]
[TD='align: right']92.000,-[/TD]
[/TABLE]
2)
[TABLE='width: 500']
Forderungseinzug
[/td]
[TD='align: right']200.000,-
[/TD]
- 4 % Feststellung
[/td]
[TD='align: right']- 8.000,-[/TD]
- 5 % Verwertung
[/td]
[TD='align: right']- 10.000,-
[/TD]
[TD='align: right'][/TD]
Auskehr
[/td]
[TD='align: right']182.000,-
[/TD]
[/TABLE]
Geht man nun davon aus, dass die USt. bereits bei Rechnungsstellung abgeführt wurde, führt die Verwertung (Jahre später) durch den IV nicht zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer. Wie ist § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO in diesem Zusammenhang zu verstehen?
Die W-Bank als Empfängerin des Auskehrbetrages kann im Grunde nicht wissen, welche USt.-Beträge noch abzuführen sind, da
a) unklar, welche Beträge bereits von der Insolvenzschuldnerin als Soll-Versteuererin gezahlt wurden
b) teilweise innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Umsatzsteuer vorliegen
c) die Umstellung von 16 % auf 19 % USt. im betreffenden Zeitraum erfolgte
Dass bei der Abrechnung gegenüber der Sicherungsgläubigerin - hier die W-Bank - die Umsatzsteuer nicht zur Masse vereinnahmt wurde, ist für mich ungewöhnlich.
Es würde mich auch interessieren, wie man hier mit der Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer gem. § 13c UStG umgehen soll.
Die 5 % Verwertungskosten auf die letztlich noch eingezogenen Forderungen wurden zusätzlich zu den Verwertungskosten gem. Nachweis eingezogen. Das muss m. E. falsch sein, da die beiden Methoden bei einem Sicherungsgut nicht vermischt werden dürfen.