§ 836, 3 ZPO i. V. m. § 883 ZPO

  • Ich habe schon vor längerer Zeit bei der Ehefrau unseres Schuldners das Treuhandverhältnis nach § 667 BGB gepfändet, weil sicher bekannt ist, daß auf deren Konto Leistungen unseres Schuldners eingehen. Hiernach wurde mir eine Drittschuldnererklärung über einen Rechtsanwalt vorgelegt, der mitteilte, dass dies ab sofort nicht mehr der Fall sein würde. Im neuem Vermögensverzeichnis gab der Schuldner explizit an, - noch immer bzw. wieder - das Konto der Ehefrau zu nutzen.

    Den Schuldner habe ich zur Herausgabe von Unterlagen nach § 836, 3 ZPO aufgefordert, er hat jedoch nicht reagiert. Im Pfüb wurde bereits bei Beantragung niedergelegt:

    [FONT=Frutiger VR, sans-serif]"Gepfändet werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gemäß § 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen. Dies betrifft insbesondere Zahlungseingänge, die zugunsten des Schuldners auf den Konten des Drittschuldners eingehen. [/FONT]


    [FONT=Frutiger VR, sans-serif]Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß der Schuldner durch gesonderte Vollstreckung aufgrund der vorliegenden Pfändung und Überweisung verpflichtet ist, dem Gläubiger Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dem Gläubiger die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung ermöglichen (insbesondere Grund und Umfang bzw. Betrag der Forderung, Zeit und Ort der Leistung, Beweismittel, Kontoauszüge des Drittschuldners, etc.), als auch vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Urkunden hinsichtlich der Pfändung vorgehender Abtretungen herauszugeben (vgl. BGH v. 26.06.2006 zu VII ZB 142/05 bzw. BGH v. 20.12.2006, VII ZB 58/06).[/FONT]"


    Dementsprechend habe ich dem GV den Pfüb nebst Titel zugehen lassen und zur Herausgabevollstreckung aufgefordert; gegebenenfalls sollen die Angaben an Eides statt versichert werden, sollten keine Unterlagen vorliegen. Dieser lehnt mir den Auftrag ab, da die Unterlagen nicht genau genug bezeichnet seien; er bräuchte ein Vertragsdatum, etc. :gruebel: Ansonsten verwies er mich auf eine Auskunftsklage. :gruebel: Oder ich solle einen Antrag nach § 766 ZPO stellen. Ich hatte bislang mit derartigen Herausgabevollstreckungen (gerade im Hinblick auf § 667 BGB) noch nie derartige Probleme. Ein Vertragsdatum wollte erst recht keiner wissen.

    Wie seht Ihr die Sache?

  • Naja, wenn sich sonst keiner traut:

    Das ist immer das Problem bei der Herausgabevollstreckung. Die herauszugebende Sache ist genau zu bezeichnen, der GVZ muss ja wissen, was er suchen soll. Du kannst es ja mal mit einer Erinnerung versuchern, aber ich würde schon sagen, dass der Standpunkt des GVZ vertretbar ist. Sorry ;)

  • Zur etwaigen Durchsetzung der vorliegenden Pfändung scheinen mir die Kontoauszüge der (angeblich) drittschuldnerischen Ehefrau ab Pfändung von Interesse zu sein.

    Wenn wenigstens Schuldner und Ehefrau zusammen wohnen sollten, sollte der GV diese Herausgabevollstreckung beim Schuldner nicht von vorne herein ablehnen.

    Die Kontoauszüge scheinen ja in der Herausgabeanordnung genannt worden zu sein.

  • *hochhol*

    Neues in "meiner" Sache:

    Der Beschluß wurde nach langem Hin und Her ergänzt, zugestellt, ich habe den GV erneut mit der Herausgabevollstreckung beauftragt. Nachdem durch den Schuldner keine Treuhandabrechnungen o. ä. vorgelegt wurden, nahm der GV dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab, wortwörtlich:

    "Zwischen meiner Ehefrau und mir besteht kein schriftlicher Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrag über die Entgegennahme von Zahlungen. Die Höhe der jeweiligen seit 26.08.2011 erhaltenen Zahlungen und das Datum der Zurverfügungstellung kann ich nicht angeben, da ich hierüber nicht Buch geführt habe."

    Hierauf habe ich den GV nochmals darauf hingewiesen, dass der Schuldner sodann die Kontoauszüge der Ehefrau herauszugeben hat. Nachdem auch dies nicht erfolgt, nahm der GV dem Schuldner eine neue eidesstattliche Versicherung ab, wortwörtlich:

    "Die Kontoauszüge befinden sich im Gewahrsam meiner Frau."

    Ein ganz Oberschlauer. :mad:

    Irgendwelche Ideen, wie ich sonst noch weiterkommen könnte? Bliebe natürlich noch die Klage gegen die Ehefrau als Drittschuldnerin, die mir bis heute keine Drittschuldnererklärung hat zukommen lassen.

  • Guck Dir mal die Entscheidung des LG Mönchengladbach (Urteil vom 26.07.2013 – 1 O 217/12, JurBüro 2014, 102) an.

    Die Ehefrau ist ihrem Ehemann gegenüber aus § 667 BGB verpflichtet, ihm alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Sie hat deshalb gem. § 667 BGB den Betrag herauszugeben, der sich aus der Addition des Guthabens zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an sie und den nachfolgenden Kontogutschriften ergibt. Weiterhin hat sie die Pflicht, die Kontoauszüge herauszugeben. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß pfändet zugleich den Anspruch des Ehemannes aus § 666 BGB auf Erteilung von Abschriften oder Kopien der Kontoauszüge betreffend das in Rede stehende Konto sowie die Erteilung von Auskünften über die Guthaben des Ehemannes und Kontenbewegungen (vgl. Smid in MüKo, ZPO, 4. Auflage 2012, § 840 Rn. 12).

    Bleibt also evtl. nur übrig, jetzt gegen die Frau im Wege der Drittschuldnerklage (Stufenklage?) vorzugehen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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