Ich habe schon vor längerer Zeit bei der Ehefrau unseres Schuldners das Treuhandverhältnis nach § 667 BGB gepfändet, weil sicher bekannt ist, daß auf deren Konto Leistungen unseres Schuldners eingehen. Hiernach wurde mir eine Drittschuldnererklärung über einen Rechtsanwalt vorgelegt, der mitteilte, dass dies ab sofort nicht mehr der Fall sein würde. Im neuem Vermögensverzeichnis gab der Schuldner explizit an, - noch immer bzw. wieder - das Konto der Ehefrau zu nutzen.
Den Schuldner habe ich zur Herausgabe von Unterlagen nach § 836, 3 ZPO aufgefordert, er hat jedoch nicht reagiert. Im Pfüb wurde bereits bei Beantragung niedergelegt:
[FONT=Frutiger VR, sans-serif]"Gepfändet werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gemäß § 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen. Dies betrifft insbesondere Zahlungseingänge, die zugunsten des Schuldners auf den Konten des Drittschuldners eingehen. [/FONT]
[FONT=Frutiger VR, sans-serif]Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß der Schuldner durch gesonderte Vollstreckung aufgrund der vorliegenden Pfändung und Überweisung verpflichtet ist, dem Gläubiger Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dem Gläubiger die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung ermöglichen (insbesondere Grund und Umfang bzw. Betrag der Forderung, Zeit und Ort der Leistung, Beweismittel, Kontoauszüge des Drittschuldners, etc.), als auch vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Urkunden hinsichtlich der Pfändung vorgehender Abtretungen herauszugeben (vgl. BGH v. 26.06.2006 zu VII ZB 142/05 bzw. BGH v. 20.12.2006, VII ZB 58/06).[/FONT]"
Dementsprechend habe ich dem GV den Pfüb nebst Titel zugehen lassen und zur Herausgabevollstreckung aufgefordert; gegebenenfalls sollen die Angaben an Eides statt versichert werden, sollten keine Unterlagen vorliegen. Dieser lehnt mir den Auftrag ab, da die Unterlagen nicht genau genug bezeichnet seien; er bräuchte ein Vertragsdatum, etc. Ansonsten verwies er mich auf eine Auskunftsklage. Oder ich solle einen Antrag nach § 766 ZPO stellen. Ich hatte bislang mit derartigen Herausgabevollstreckungen (gerade im Hinblick auf § 667 BGB) noch nie derartige Probleme. Ein Vertragsdatum wollte erst recht keiner wissen.
Wie seht Ihr die Sache?