Ich habe einen etwas komplizierten Fall, der sich wie folgt darstellt:
Anwalt wird vorgerichtlich tätig
- zur Regelung des Zugewinnausgleiches mit einem Wert von 51000 € und rechnet dafür eine 1,3-GG in Höhe von 1459,90 € gegenüber dem Mandanten ab
- zur Regelung des nachehelichen Unterhalts mit einem Wert von 3000 € erfolgt dasselbe Spiel, es werden 245,70 € gegenüber dem Mandanten abgerechnet.
Alle Gelder hat der Anwalt auch erhalten.
Nun kommt es zum Scheidungsverfahren.
Hier im Verfahren wird der Anwalt tätig für
- die Scheidung mit einem Wert von 9300 €
- die Folgesache Versorgungsausgleich mit einem Wert von 6500 €
- sowie den o.g. Folgesachen Zugewinn mit einem Wert von 51000 € und dem nachehelichen Unterhalt (jetzt auf 4200 Wert festgelegt)
Der Gesamtwert beträgt demnach rund 71000 €.
Der Anwalt wurde zudem beigeordnet.
Nun legt er einen Antrag vor und rechnet die Verfahrensgebühr wie folgt ab
- zu einem Wert von 71000 € in Höhe von 508,30 € (PKH) bzw.
in Höhe von 1560,00 € (Regelanwaltsgeb.)
Nun weiß er nicht, wie er die beiden angegebenen vorgerichtlichen Gebühren darauf anrechnen soll. Und ich bin mir - selbst nach einem Blick in Gerold/Schmidt - auch nicht ganz sicher, weil dort keines der Beispiele richtig passt.
Ich denke mal, dass auf die PKH-Vergütung nichts anzurechnen ist, weil die Differenz PKH-Regelgeb schon mal höher ausfällt als das, was der Anwalt bislang erhalten hat.
Wie mache ich es aber bei der Regelanwaltsgebühr (dummerweise muss der betreffende Mandant über seine Raten auch dafür aufkommen)?
Man könnte sich jeweils errechnen, welcher Betrag im Verbundverfahren auf die beiden Folgesachen entfällt:
Das wäre dann
1560 € (voll) ./. 735,80 € (Gebühr aus einem Wert nur für Scheidung + VA) = 824,20 €
(Der Anwalt kommt also durch Zugewinn und Unterhalt 824,20 € mehr also ohne diese Folgesachen)
Wenn man nun die Hälfte der empfangenen Geschäftsgebühren 1/2* (1459,90+245,70)= 852,80 € auf diesen Betrag von 824,20 € anrechnet, bekommt dann doch gar nichts mehr, sodass es bei einer VG nur zum Wert von Scheidung + VA (=735,80€) verbleibt? Etwas eigenartiges Ergebnis, bei dem es im Endeffekt egal ist, ob der Anwalt nun zu 2 Folgesachen noch gerichtlicht tätig geworden ist oder nicht. Zudem wäre auch bei der PKH-Gebühr der Wert von Zugewinn und Unterhalt herauszurechnen, wenn durch Zahlung bzw. Anrechnung sogar schon die Regelanwaltsgebühr gedeckt ist. Ich gehe mal davon aus, dass dieser Anwalt diese Rechnung so hinnehmen würde, aber ich möchte ihm aber durchaus auch das zubilligen, was ihm zusteht. Mit kommt das gefühlt etwas komisch vor, das liegt aber auch daran, dass vorgerichtlich unterschiedliche Angelegenheiten vorgelegen haben bzw. abgerechnet wurden, die dann im Verbundverfahren nur noch Teil des Gesamtgegenstandswertes sind.
Darum wären mal eure Meinungen für mich interessant.