PKH für Vertretung eines (schwerbehinderten) Gläubigers im Inso-Verfahren?

  • Hallo zusammen. Hab mal wieder so einen nicht alltäglichen "Pflegefall". Nach meiner Erfahrung gibt es für Gläubiger in der Regel kein PKH für eine Forderungsanmeldung und Vertretung im Insolvenzverfahren. Nun liegt hier der Fall so, dass der Gläubiger schwerstbehindert ist. Ein 24-jähriger, der durch einen Sportunfall (Kampfsport) wegen der Fahrlässigkeit des Trainers vom Hals an querschnittsgelähmt ist. Er hat eine titulierte Forderung von 250.000,00 € sowie eine laufende monatliche Unterhaltsrente von 250,00 €. Die Zwangsvollstreckung war bisher ohne Erfolg. Der Schuldner (Trainer) hat angeblich kein pfändbares Einkommen. Wir haben schon das volle Programm versucht, bis auf ein paar Fonds, die grad mal 200,00 € wert waren, ist nichts rumgekommen. Nun meldet der Schuldner Insolvenz an. Der Gläubiger kann ja schlecht seine Forderung selbst anmelden, da er vom Hals an gelähmt ist. Gibt es für solche Härtefälle die Möglichkeit, doch PKH zu bekommen oder Beratungshilfe? Ich würde dazu tendieren, Beratungshilfe für den Gläubiger zu beantragen. Hat da jemand schon Erfahrungen gemacht. Und wo sollte die beantragt werden, beim zuständigen Insolvenzgericht oder am AG, das für den Wohnsitz des Gläubigers zuständig ist? Es kann ja nicht sein, dass der RA hier "umsonst" tätig werden muss. Denn der Gläubiger hat nur Sozialleistungen. Er kann aufgrund des Unfalles keinen Beruf ausüben, nicht mal schreiben. Wer hat einen Tipp für mich. Danke schon mal im voraus.

  • wie ist das zu verstehen, durch den Bevollmächtigten anmelden? Der RA ist ja sein Bevollmächtigter, der die Fo. anmelden soll und ggf. auch im Inso-Verfahren vertreten soll. Da gibt es ja bestimmte Obliegenheiten durch den Sch. zu erfüllen, das kann ein Laie ja gar nicht alles wissen, selbst wenn er seine Fo. anmelden könnte oder ein Verwandter das für ihn macht. Es muss doch da eine Möglichkeit geben, dass so ein Gläubiger sich eine fachkundige Person zu Hilfe nehmen kann, ohne, dass er dafür auch noch die Kosten aufgedrückt bekommt, wo er eh nichts hat.

  • wie ist das zu verstehen, durch den Bevollmächtigten anmelden? Der RA ist ja sein Bevollmächtigter, der die Fo. anmelden soll und ggf. auch im Inso-Verfahren vertreten soll. Da gibt es ja bestimmte Obliegenheiten durch den Sch. zu erfüllen, das kann ein Laie ja gar nicht alles wissen, selbst wenn er seine Fo. anmelden könnte oder ein Verwandter das für ihn macht. Es muss doch da eine Möglichkeit geben, dass so ein Gläubiger sich eine fachkundige Person zu Hilfe nehmen kann, ohne, dass er dafür auch noch die Kosten aufgedrückt bekommt, wo er eh nichts hat.

    PKH speziell für Versagungsantragsverfahren zu etwaig gegebener Zeit möglich.

    Pauschal für Vertretung im InsO-Verfahren, um mal zu schauen, ob ...
    imo nicht möglich.

    Bera allgemein wohl nein, da bereits im gerichtlichen Verfahren.

    Anmeldung macht der wohl bevollmächtigte Verwandte,
    anderenfalls > Betreuung (?)

  • Ich gehe davon aus, dass der Gläubiger aufgrund seiner Lage einen Betreuer hat.

    Im Übrigen könnte man hier über Prozesskostenhilfe schon mal unter dem Aspekt nachdenken, dass es weniger um eine einfache Forderungsanmeldung, sondern um die Frage geht, ob die Forderung über die Restschuldbefreiung "gerettet" werden kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich gehe davon aus, dass der Gläubiger aufgrund seiner Lage einen Betreuer hat.

    Im Übrigen könnte man hier über Prozesskostenhilfe schon mal unter dem Aspekt nachdenken, dass es weniger um eine einfache Forderungsanmeldung, sondern um die Frage geht, ob die Forderung über die Restschuldbefreiung "gerettet" werden kann.

    SV: > "fahrlässig"

  • Vielleicht gibt es noch andere Versagungsgründe. Müsste eben mal jemand mit Sachverstand g'scheidt prüfen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Müsste wohl "Vertretung des Gläubigers im eröffneten Insolvenzverfahren" heißen. Die Forderungsanmeldung mag dann miterledigt werden, macht die Brühe RVG-technisch meines Erachtens nicht teurer.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Finde, da ist mit der von Rainer zitierten BGH-Entscheidung für den Gläubiger grundsätzlich nix zu holen, mag die rechtliche Schwierigkeit ggf. konkret erläutert werden; sehe ich hier aber bislang nach dem SV vom TE nicht.

  • Ich finde, dass wir doch eigentlich gar nicht so weit auseinander sind. Der Bundesgerichtshof sagt, dass je nach Schwierigkeiten, Besonderheiten, Fürsorgemöglichkeiten des Insolvenzgerichts Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Schwierigkeiten sehe ich - genau wie Du - nicht bei einer reinen Forderungsanmeldung. Zumal auch in allen anderen Lebenslagen jemand für den Gläubiger handeln muss / kann (Betreuer). Besonderheiten sind eben vorzutragen. Dann mag gegebenenfalls eine "Ausnahme" zu rechtfertigen sein.

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  • Ich finde, dass wir doch eigentlich gar nicht so weit auseinander sind. Der Bundesgerichtshof sagt, dass je nach Schwierigkeiten, Besonderheiten, Fürsorgemöglichkeiten des Insolvenzgerichts Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Schwierigkeiten sehe ich - genau wie Du - nicht bei einer reinen Forderungsanmeldung. Zumal auch in allen anderen Lebenslagen jemand für den Gläubiger handeln muss / kann (Betreuer). Besonderheiten sind eben vorzutragen. Dann mag gegebenenfalls eine "Ausnahme" zu rechtfertigen sein.

    :abklatsch

  • Guten Morgen zusammen :)

    ich habe einen PKH-Antrag nebst Beiordnung zur Forderungsanmeldung.
    Die Gläuibger-Vertr. trägt vor, dass PKH und Beiordnung notwendig seien, weil der arme Gläubiger kein Vermögen habe und weil er auf Grund seiner psychischen Erkrankung

    Zitat

    Er ist außerstande die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu bewältigen

    Die Forderung aus Zugewinnausgleich ist tituliert. Eine Vollstreckung war bisher nicht erfolgreich.
    Unter Nennung der einschlägigen Kommentierung und Rechtsprechung habe ich mitgeteilt, dass PKH und Beiordnung nicht möglich sind. Weiterhin habe ich die Einrichtung einer Betreuung anheim gestellt.

    Der Gl.-Vertr. sieht das natürlich anders und beruft sich auf Art. 3 GG. Im Hinblick auf die Erkrankung sei eine prozessuale Waffengleichheit herzustellen. Der Hinweis auf die Betreuung sei nicht sachdienlich, da dieses Verfahren langwierig sei und die Ausschlussfristen der Forderungsanmeldung zu berücksichtigen seien.

    Ferner hat der Schuldner eine Rechtschutzversicherung. Diese versichert Sachen im privaten Bereich, aber keine Ehesachen vor Gericht und Unterhaltssachen.

    Die Gl.-Vertr. teilten mit, dass die Versicherung nicht greift, da es um einen familienrechtlichen Anspruch (Zugewinnausgleich) ginge.

    Ich habe das ganze Zurückgewiesen, mit der Begründung, dass es PKH und Beiordnung (nach Zöller u. a. Rechtsprechung) für eine titulierte Forderung nicht gibt. Ferner wurde die Forderung rechtzeitig angemeldet, sodass auch keine Kosten entstehen. Auch wenn dies nicht der Fall wäre stellen die 20,00 EUR Gerichtsgebühr nur einen symbolischen Wert dar, der nicht PKH geeignet ist (LG Mainz, Beschluss vom 23.04.2003, 8 T 103/03 u. a.).
    Bzgl. der Ausschlussfrist wurde darauf hingewiesen, dass es keine gibt und es nicht nachvollziehbar ist, warum bisher keine Betreuung eingerichtet wurde. bereits mit Gutachten von Ende 2013 / Anfang 2014 wurde festgestellt, dass der Gläubiger eine psychische Erkrankung hat.
    Da die Rechtsschutzversicherung Angelegenheiten des privaten Rechts abdeckt und das Inso-Recht hiervon Bestandteil ist, vertrat ich die Meinung, dass die RV diesen Fall abdecken müsse.

    Nun kam die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss.
    Eine Betreuung sei nicht eingerichtet worden, da der Gläubiger nicht damit rechnen musste, dass seine Ex-Frau insolvent wird.
    Weiterhin unterliege ein familienrechtliches Grundgeschäft ebenso dem Risikoausschluss gem. § 4 ARB, sodass die RV nicht eintritt.

    Ich habe zwar den § 4 ARB der einschlägigen Versicherung gefunden, aber leider nicht diese explizite Aussage.
    Ich überleg nun, mir das Teil noch mal schicken zu lassen bzw. eine explizite Erklärung der RV, dass die nicht eintreten. Bin mir aber unschlüssig, ob das Sinn macht, weil selbst wenn die das nicht übernehmen, sehe ich keinen Grund für eine PKH mit Beiordnung.

    Was meint Ihr?

  • M.E. sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (ein Insolvenzverfahren ist eine Gesamtvollstreckung) von der Rechtschutzversicherung gedeckt.

    Ob man dem Urteil des Landgericht Mainz folgt (halte ich persönlich für Humbug), ist dann eine andere Sache. Ich würde Prozesskostenhilfe gewähren, eine Beiordnung aber ablehnen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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