Erhöhung des pfandfreien Betrags

  • Hallo,
    Was meint ihr denn hierzu?

    Der Schuldner beantragt die Erhöhung des pfandfreien Betrags.
    Er gibt an, dass er erst sehr kurzfristig die Arbeit bekommen hat und deshalb seine Wohnung nicht mehr vor Arbeitsantritt kündigen konnte. Er meldet deshalb Mehrkosten (doppelte Miete) an. Das Besondere ist aber, dass er nicht etwa an den Arbeitsort gezogen ist, sondern zu seiner Freundin. Konkret bedeutet das: Er hat in A gewohnt und ist nach B gezogen. Die Arbeit ist in C. Also: Entfernung A nach C mit Pkw ca. 200 km, locker 2 Stunden. Entfernung B nach C ca. 1 Stunde. Zugfahren ist unmöglich.
    Wie würdet ihr entscheiden?

  • im pfandfreien Betrag sind sämtliche Ausgaben enthalten, möge er sich bescheiden. :eek:

    Das ist so nicht richtig. Man beachte den § 850f I Nr. 2 ZPO. Hierbei zählen zu den besonderen berufsbedingten Aufwendungen längere Fahrtstrecken zur Arbeit (laut Rspr. ca. alles was über 30km einfache Stracke geht).

    Allerdings hat das hier einen sehr faden Beigeschmack das er nicht zum Arbeitsort gezogen ist sondern zu Freundin

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Gläubigerinteresse vs. Schuldnerinteresse.

    Der Umzug zu seiner Freundin ist privater Natur und würde bei mir weder mit Mietkosten noch mit Fahrkosten berücksichtigt werden. Wenn die nicht verheiratet sind, gibts da nix zu deuteln.

    Er hat noch eine Wohnung, zwar weiter weg, aber ich würde ihm die Fahrtkosten dort anrechnen.
    Abwägungsfrage und Ermessensentscheidung.

    Egal wie Du entscheidest, einer wird meckern.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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