Streitbeitritt/ Beiordnung f. Mehrvergleich

  • Antragstellerin (ohne VKH) klagt auf Ehegattenunterhalt (Wert: 10.000,- €).
    Im Termin verkündet die Antragstellerin den Streitbeitritt der durch sie vertretenen minderjährigen Kinder und beantragt nur für diese VKH. Die Parteien einigen sich dann über den Ehegattenunterhalt und auch über den Kindesunterhalt (Wert: 5.000,- €). Danach wird den Kindern VKH mit Beiordnung für den Abschluss des Vergleichs bewilligt.

    Die Beigeordnete beantragt die 0,8 / 1,2 / 1,5 Gebühren nach dem Wert des Kindesunterhaltes.

    Sind diese Gebühren erstattungsfähig?

  • Meine Frage zielt darauf, dass die beantragten Gebühren ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift § 15 Abs. 3 RVG ziemlich hoch sind. Obwohl die Kinder den deutlich geringeren Anteil am Gesamtstreitwert haben, würde antragsgemäß der größte Teil der Anwaltsvergütung aus der Landeskasse gezaht werden.

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