Niederländische Erbausschlagung

  • Hallo

    Ich habe einen dt. Erblasser, welcher eine Schwester in den Niederlanden hat.

    Bezüglich dieser Schwester sowie ihrer beiden volljährigen Kinder wurden mir Schriftstücke aus den Niederlanden in niederländischer Sprache übersandt. Die Texte dieser Schriftstücke habe ich mir via google translater übersetzen lassen.

    Daraus ergibt sich, dass sowohl die Schwester als auch ihre beiden Kinder einen Beamten beim Gerichtshof in Den Haag bevollmächtigt haben, dass dieser für die drei die Erbschaft nach dem dt. Erblasser ausschlägt. Dieser Beamte hat dann auch für alle drei die Erbschaft ausgeschlagen.

    Meine erste Frage hierzu ist, wie ich herausfinde, ob eine Erbausschlagung in den Niederlanden auf diese Weise erfolgt?

    Im Anschluss hieran dann gleich meine zweite Frage:

    Amts- und Gerichtssprache ist deutsch. Muss mir die Ausschlagungserklärung mit einer deutschen Übersetzung übersandt werden?

    Hatte eventuell jemand schon einmal einen solchen Fall?

    Für Hilfe wäre ich sehr, sehr dankbar

  • http://www.successions-europe.eu/de/netherlands…become-an-heir/

    Ich vermute, dass nicht der Beamte die Ausschlagung erklärt hat sondern die Antragstellerin beim Beamten dies zu Protokoll erklärt hat. Ggf. liegt ein Übersetzungsfehler vor.

    Gerichtssprache:

    Die von den Parteien eingereichten Anträge müssen in Deutsch sein, wenn das Gericht der fremden Sprache nicht mächtig ist.

    Nicht in Deutsch sein müssen die Urkunden und Unterlagen, die eine Partei zu Beweiszwecken zu den Akten reicht. Es ist dann nur die Frage, ob das Gericht bei mangelnden Sprachkenntnissen diese Unterlagen entsprechend würdigen kann.

    Eine Ausschlagung ist kein Prozess-Antrag im Rechtssinne sondern m.E. eine Erklärung zu den Akten des Gerichts aufgrund derer die erklärende Person nicht mehr Erbe ist. Die Erklärung entfaltet demnach unmittelbar und ohne gerichtliches Zutun eine materielle Wirkung. Nun ist die Erklärung aber nicht deswegen unwirksam, weil diese in einer fremden Sprache abgegeben wurde (Art. 11 EGBGB). So zumindest dachte ich bisher.....bis ich mich vorhin auf die Suche nach Literatur und Rechtsprechung gemacht hatte und dabei das hier gefunden habe:

    Eine Ausschlagungserklärung, die in einer fremden Sprache ohne Übersetzung in die deutsche Sprache bei dem Nachlassgericht eingereicht wird, ist nicht geeignet, die Ausschlagungsfrist zu wahren. (amtlicher Leitsatz)
    OLG Köln, Beschluss vom 12.02.2014 - 2 Wx 25/14


    Aus der Urteilsbegründung:

    Zwar gilt für die Form einer Ausschlagungserklärung auch die Ortsform, weil insoweit Art. 11 EGBGB anzuwenden ist (Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB, Rn. 116; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1945 Rn. 3). Das damit insoweit heranzuziehende polnische Recht erlaubt in Art. 1018ZGB die Abgabe der Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift vor einem (polnischen) Notar. Die Beobachtung dieser Form genügt indes nicht für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung. Denn § 1945 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB bestimmt, dass die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist. Dazu ist erforderlich, dass sie dem Nachlassgericht in deutscher Sprache zugeht. Dies folgt daraus, dass die Gerichtssprache gemäß Art. 184 GVG die deutsche Sprache ist. Für eine Erbausschlagungserklärung als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung gilt nichts anderes als für andere fristgebundene gegenüber einem Gericht abzugebende (prozessuale) Erklärungen. Letzteres ist anerkannt für Klageeinreichungen oder Rechtsmittelschriften; insoweit geltende Fristen werden nur dadurch gewahrt, dass neben dem fremdsprachlichen Original binnen der Frist eine Übersetzung in die deutsche Sprache bei Gericht eingereicht wird (vgl. etwa Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 08.12.1999 - L 3 Az V6897 V 68/97 - juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2001 - - juris; BayObLG StAZ 2004, S 69; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, Art. 184 Rn. 5; Zöller/Lückemann, 30. Aufl. 2014, Art. 184 GVG Rn. 3). Dem Umstand, dass Sprachprobleme und die Einholung von Übersetzungen einen gewissen Zeitaufwand erfordern können, trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass für einen sich im Ausland aufhaltenden Erben gemäß § 1944 Abs. III BGB die gegenüber der sechswöchigen Regelfrist erheblich längere Ausschlagungsfrist von sechs Monaten gilt. Eine Übersetzung des notariellen Schriftstücks hat die Beteiligte zu 2) erst mit der Beschwerdeschrift und damit nach Ablauf der Ausschlagungsfrist eingereicht.Auf das Erfordernis, eine Übersetzung einzureichen, hat das Amtsgericht pflichtgemäß mit Schreiben vom 04.12.2012 hingewiesen.

    Das hat mich dann fast umgehauen...ich kenne das so nicht. Die verknüpfen also die materiellrechtliche Ausschlagungserklärung mit einer Verfahrens-/Prozesserklärung? Was sagen die anderen hier dazu? Cromwell, was meinst du?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    4 Mal editiert, zuletzt von TL (28. Mai 2014 um 08:35)

  • Aus der ganz aktuellen Auflage Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl. 2014, Rn 2.130:

    Alle Schreiben an das Gericht müssen in deutscher Schrift abgefasst sein. Nicht in deutscher Sprache abgefasste Schreiben sind unbeachtlich und wahren eine Frist nicht. (BGH NJW 1982, 532; BayObLGZ 1986 Nr 98)

    Ich glaube aber, dass das nur für Verfahrensanträge gelten kann und nicht für die materiellrechtliche Wirkung einer Ausschlagungserklärung eines Ausländers, denn hier ist Art. 11 I EGBGB die herrschende Meinung...aber der spricht ja nur von der Form und nicht der Sprache.... Das kann doch aber nicht sein, dass man nur dann eine in ausländischer Sprache abgegebene Ausschlagung als fristgerecht empfangen ansehen kann, wenn zugleich, oder innerhalb der Frist, eine deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Die Erklärung selbst ist doch rechtsbildend und nicht die Übersetzung.....I am confused...:confused:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich will dieses Thema nochmals "hochposten".

    Cromwell: Darf ich dich um deine Meinung fragen?

    Danke!

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  • Ich halte die Entscheidung des OLG Köln nicht für zutreffend.

    Neben den Erwägungen zur einzuhaltenden "Sprachform" überzeugen auch die Ausführungen zur längeren "Auslandsfrist" nicht. Was ist, wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist gilt, weil sich der im Ausland wohnhafte Erbe beim Beginn der Ausschlagungsfrist im Inland aufgehalten hat?

    In einem solchen Fall könnte die Ausschlagungsfrist praktisch nie eingehalten werden.

  • Aus der ganz aktuellen Auflage Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl. 2014, Rn 2.130:

    Alle Schreiben an das Gericht müssen in deutscher Schrift abgefasst sein. Nicht in deutscher Sprache abgefasste Schreiben sind unbeachtlich und wahren eine Frist nicht. (BGH NJW 1982, 532; BayObLGZ 1986 Nr 98)

    Ich glaube aber, dass das nur für Verfahrensanträge gelten kann und nicht für die materiellrechtliche Wirkung einer Ausschlagungserklärung eines Ausländers, denn hier ist Art. 11 I EGBGB die herrschende Meinung...aber der spricht ja nur von der Form und nicht der Sprache.... Das kann doch aber nicht sein, dass man nur dann eine in ausländischer Sprache abgegebene Ausschlagung als fristgerecht empfangen ansehen kann, wenn zugleich, oder innerhalb der Frist, eine deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Die Erklärung selbst ist doch rechtsbildend und nicht die Übersetzung.....I am confused...:confused:

    In der 11. Auflage des Firsching/Graf habe ich leider dazu nichts (mehr) gefunden. Bezüglich der Form lässt sich das Handbuch dazu nicht mehr aus.

    Ich habe eine Erbausschlagungserklärung aus Russland vorliegen in russischer Sprache. Sieht sehr amtlich aus. Mit Siegel und Apostille (das Wort steht in englischer Sprache dort mit dem Zusatz: Convention de la Haye du 5 octobre 1961) . Aber ansonsten: Alles in kyrillischen Buchstaben und russischer Sprache. Ich bin mir nun nicht sicher, ob ich dem Ausschlagen aufgeben muss, dies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen oder ob das NLG es auf keine Kosten übersetzen lassen muss.
    Dass es sich um eine Erbausschlagungserklärung handelt, vermute ich nur. Ich weiß verstehe ja nicht, was dort steht.
    Angeschrieben haben wir ihn am 30.09.2021, so dass die Frist hier (noch) nicht das Problem werden dürfte.

    Hat jemand eine Idee/Meinung?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Niemand eine Idee? :gruebel:

    Esra 7, Vers 25
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  • Ortsform oder beglaubigte Unterschrift nach dortiger Form reicht. Allerdings ist nach wohl h.M. die Ausschlagung in deutscher Sprache oder mit begl. Übersetzung vorzulegen. Erfolgt das nicht, dann wäre nicht wirksam ausgeschlagen.

    Ich sehe das zwar anders, aber das OLG Klön hat eben eine andere Auffassung.

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  • Ortsform oder beglaubigte Unterschrift nach dortiger Form reicht. Allerdings ist nach wohl h.M. die Ausschlagung in deutscher Sprache oder mit begl. Übersetzung vorzulegen. Erfolgt das nicht, dann wäre nicht wirksam ausgeschlagen.

    Ich sehe das zwar anders, aber das OLG Klön hat eben eine andere Auffassung.

    Dankeschön. :)

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