Schreiben des Betreuers als Zustellungsnachweis

  • Der Beschluss des Nachlassgerichts über eine betreuungsgerichtliche Genehmigung wurde dem Betreuten und beiden Betreuern per ZU zugestellt.

    Die ZU eines Betreuers sowie des Betreuten ist zwischenzeitlich an uns zurückgegangen. Die Zustellungen waren erfolgreich.

    Die ZU hinsichtlich des anderen Betreuers ist bislang noch nicht bei uns eingegeangen. Aufgrund einer Sachstandsanfrage wurde dies einem Betreuer (derjenige mit erfolgreicher ZU) , mitgeteilt. Der andere Betreuer (dessen ZU bislang noch nicht bei uns eingegangen ist) teilt in einem Schreiben an das Nachlassgericht mit, dass er das "Schreiben" (Beschluss) erhalten und die Post "vermutlich die Rückmedlung versäumt" habe.

    Reicht dieser Zugangsnachweis aus und kann die Rechtsmittelfrist ab dem Datum des Schreibens berechnet werden?

  • Schon mal einen Nachforschungsantrag bei der P*st gestellt?
    Kommt manchmal vor.
    Im absoluten Zweifelsfall reicht auch die Bestätigung des Betreuers. Oder Du stellst neu zu. Dann bist Du auf der ganz sicheren Seite.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • § 15 II FamFG bezieht auf die Zustellung die ZPO mit ein.
    § 189 ZPO - Zeitpunkt der Zustellung ist im Zweifel der tatsächliche Zugang.

    Da der Betreuer zugesteht, dass er das Schreiben hat, ist es ihm natürlich auch zugegangen. Eine Nachfrage beim Betreuer klärt den Zeitpunkt des Zuganges, wenn er sich nicht genau darüber im Klaren ist, hilft im Zweifel die 3-Tage-Postweg-Regel.

  • Üblicherweise ist von einem maximalen Postweg von drei Tagen von Aufgabe bis Empfang des Briefes auszugehen. Dass es sich hier um keine "offizielle" Gesetzesnorm handelt, dürfte wohl verständlich sein.

  • Das Schreiben des Betreuers, er habe "den Beschluss vom ..." erhalten, ist doch eine EB und damit ausreichend. Lass Dir ggf. noch ne "richtige" EB geben, das müsste dann wasserdicht sein. Ggf. kannst zu auch nochmals zustellen. Ist ja nicht deine Frist.

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