Der Beschluss des Nachlassgerichts über eine betreuungsgerichtliche Genehmigung wurde dem Betreuten und beiden Betreuern per ZU zugestellt.
Die ZU eines Betreuers sowie des Betreuten ist zwischenzeitlich an uns zurückgegangen. Die Zustellungen waren erfolgreich.
Die ZU hinsichtlich des anderen Betreuers ist bislang noch nicht bei uns eingegeangen. Aufgrund einer Sachstandsanfrage wurde dies einem Betreuer (derjenige mit erfolgreicher ZU) , mitgeteilt. Der andere Betreuer (dessen ZU bislang noch nicht bei uns eingegangen ist) teilt in einem Schreiben an das Nachlassgericht mit, dass er das "Schreiben" (Beschluss) erhalten und die Post "vermutlich die Rückmedlung versäumt" habe.
Reicht dieser Zugangsnachweis aus und kann die Rechtsmittelfrist ab dem Datum des Schreibens berechnet werden?