4 Abs. 4 RDGEG, im Mahnverfahren RVG abgerechnet, nun im KFA als inkasso

  • Hallo zusammen,
    ich habe über die Suchfunktion schon gesucht, bin mir aber unsicher, ob bei den genannten Fällen es genauso ablief.
    Bei mir wurde im Mahnverfahren ein Inkassounternehmen tätig, das jedoch im Mahnverfahren nach RVG abgerechnet hat und diese Gebühren wurden auch in den Mahnbescheid aufgenommen.

    Nun tritt ( gleiche Namen) im Klageverfahren der Anwalt auf. Urteil ist da. KFA auch.
    Da beantragt er nun seine Gebühren für das Verfahren und eine Titulierungsvergütung nach § 4 Abs. 4 RDGEG. Dies ist in diesem Fall für ihn günstiger, da keine Anrechnung erfolgen würde und er 25,00 EUR erhalten würde.

    Stehe ich hier total auf dem Schlauch? Im Mahnverfahren RA Gebühren geltend gemacht und jetzt im KFA auf einmal RDGEG? weil das besser ist?:confused:
    Wäre toll, wenn mir jemand helfen könnte.
    Liebe Grüße
    basquiat

  • Wie jetzt - die Titulierungsvergütung gibts doch nur für registrierte Inkassounternehmen und nur für die Tätigkeit im Mahnverfahren. Wenn der Klägervertreter im Hauptverfahren ein Anwalt war, dann muss er insoweit doch nach RVG abrechnen.

    Machmal beobachte ich, dass Inkassounternehmen für die außergerichtliche Tätigkeit Kosten in Höhe der einem Anwalt anfallenden Gebühren und Auslagen mit einfordern (also Geschäftsgebühr etc.). Dann kommen aber noch die Gebühren für die Vertretung im Mahnverfahren und für die Hauptsache dann später drauf.

    Kann es sein, dass es sich bei den besagten Gebühren, welche sich im Mahnbescheid bereits befinden, um außergerichtliche Kosten handelt?

  • Im Mahnverfahren: als Reg. Inkassounternehmen ( § 10 RDG)
    macht Gebühr Nr. 3306 VV RVG 22,50 EUR und Auslagen Nr. 7001/7002 VV RVG 4,50 EUR geltend
    dann Verfahren bei uns, Urteil, und KFA
    macht Gebühren geltend 3100 und 3104 und 7002 und dann noch § 4 Abs. 4 RDGEG

    eigentlich denke ich, dass er im Mahnverfahren nicht nach RVG hätte abrechnen dürfen, oder?
    :gruebel:

  • Ein Inkassounternehmen bekommt für das Mahnverfahren Euro 25,00 erstattet. Es kann dem Gegner nicht die Gebühren nach RVG auferlegen.

    (4) Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.

    Und wieso 3306? Das wäre da die Beendigung des Rechtsstreits, bevor ein Antrag eingereicht wird ---verstehe ich nicht:gruebel:

    Festgesetzt werden können m.E. nur die Euro 25,00 für das Mahnverfahren und die VV-Nr. 3100 + 3104.

    Osterhase

  • ich denke, so mache ich das auch. bekommt RA Gebühren und 25,00 EUR.

    aber das Inkassounternehmen hatte definitiv im Mahnantrag RVG abgerechnet! der Geschäftsfüherer des Inkasso ist halt auch Anwalt und vertritt dann später als RA die Partei. wäre er direkt als Anwalt aufgetreten ( was er ja auch berechnet hatte), würde ich die Gebühren anrechnen und er würde Auslagen erhalten in Höhe von 4,50 EUR. So bekommt er jetzt 25,00 EUR.

  • Ist natürlich die Frage ob er Gebühren einfach so wechseln kann wenn er erst als Anwalt und dann als Inkasso aufgetreten ist.:gruebel:
    Ich würde eher sagen nein.
    henry

  • Die ganzen Kostenerstatterei folgt den Prinzip des Schadenersatzes. Ich meine, dass der Kollege deshalb nicht mehr bekommen kann, als wenn er sofort als Anwalt aufgetreten wäre. Denn insoweit hat die Partei eine Schadenminderungspflicht. Meist wäre die sofortige Einschaltung eines Anwalts billiger, da dieser eine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren vornehmen muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wollte mal fragen, was Ihr hierüber so denkt...

    Inkassodienstleister sind nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO insoweit vor Gericht vertretungsbefugt, als es um die Einreichung eines Mahnantrags geht. Ihre Vertretungsbefugnis reicht bis zur Abgabe an das Streitgericht. Inkassodienstleister sind also soweit vertretungsbefugt, als der Schuldner weder Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt. Für die Tätigkeit im Mahnverfahren sah der Regierungsentwurf ursprünglich keine prozessuale Kostenerstattungsmöglichkeit für Inkassodienstleister vor, sondern verwies auf die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches aus Verzug. Erst der Rechtsausschuss des Bundestages hat einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch eingeführt, der aber ausdrücklich nur bis zu 25 Euro geltend gemacht werden kann.3) Da die Deckelung ausdrücklich mit der intendierten deutlichen Ermäßigung des Kostenaufwandes zur Erlangung eines Vollstreckungstitels durch Inkassodienstleister begründet wird, ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch für gerichtliche Tätigkeit über den Betrag von 25 Euro hinaus ausgeschlossen. Der Aufwand des Inkassodienstleisters nimmt bei höheren Gegenstandswerten nicht zu. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt beschränken sich die Befugnisse des Inkassodienstleisters auf das Stellen des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides und Vollstreckungsbescheides und enden, sobald ein streitiges Verfahren durchzuführen ist. Eine umfassende gerichtliche Vertretung wie durch den Rechtsanwalt ist nicht möglich und nicht erforderlich. Die gerichtliche Tätigkeit im Mahnverfahren kann sich der Inkassodienstleister daher nicht mit einem 25 Euro übersteigenden Betrag vergüten lassen.4) Stets ist aber die Notwendigkeit der Inkassokosten zu prüfen, denn Absatz 4 S. 2 nimmt Bezug auf § 91 Abs. 1 ZPO, nicht aber auf § 91 Abs. 2 ZPO. Beantragt das Inkassobüro bei einer bestrittenen Forderung einen Mahnbescheid und muss die Sache nach Widerspruch an das Streitgericht abgegeben werden, sind nur die Anwaltskosten nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig und nicht zusätzlich auch bis zu 25 Euro für den Inkassodienstleister, denn bei einer Einschaltung des Rechtsanwalts von Anfang an wäre dessen Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG voll auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende Streitverfahren angerechnet worden. Die 25 Euro waren dann nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gewesen.
    (Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 4 RDGEG RDGEG, Rn. 14)

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