Betreuungsgerichtliche Genehmigung, Empfangsvollmacht an Notar

  • Hab grad die Entscheidung des OLG Koblenz im RPfleger 2014, 319 ff.) gelesen.

    Folgende Ausführungen des OLG haben mich dazu bewegt, die bisherige Praxis -(auch) der Familien- bzw. der Betreuungsgerichte zu be- zw. zu überdenken.

    Das OLG Koblenz führt aus:

    "..., ist die Kindesmutter trotz der Erteilung der Genehmigung der Erbausschlagung nicht davon enthoben, zu prüfen, ob die Erbausschlagung (immer noch) dem Kindeswohl entspricht. Da sie es in der Hand hat, von der Genehmigung keinen Gebrauch zu machen, falls diese (jetzt) dem Wohl des Kindes widerspricht, ...".

    Diese Ausführungen dürften sowohl für familien-, betreuungsgerichtliche- und auch nachlassgerichtliche Genehmigungen gelten.

    Der Vormund, Betreuer und Pfleger hat nach Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob er von der Vollmacht Gebrauch macht.

    Wie verhält es sich dann mit Erklärungen und Vollmachten, das Gericht solle die Genehmigung (nicht dem Betreuer, sondern) einen Bevollmächtigten (z.B. dem beurkundenden Notar) senden, der gleichzeitig vom Vertragspartner bevollmächtigt ist, die Mitteilung in Empfang zu nehmen.

    Wie verhaltet Ihr Euch generell? Beachtet Ihr die Vollmacht? Beachtet Ihr sie nicht?

    Verhält sich ein Vormund, Betreuer oder Pfleger nicht wider die Interessen des Betroffenen, wenn er bereits vor Durchführung des Genehmigungsverfahrens eine solche Vollmacht erteilt?

  • Was Du ansprichts, ergibt sich bereits aus § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB und insoweit bringt die Entscheidung des OLG Koblenz auch überhaupt nichts Neues. Bedeutsam ist die Entscheidung aber insoweit, als sie das Erfordernis des Gebrauchmachens auch für die Fallgestaltung der Erbausschlagung bestätigt - was bislang nicht unumstritten war.

    Die besagten Vollmachten sind daher - nach wie vor - unbedenklich.
    Das Gebrauchmachen erfolgt eben nur nicht persönlich, sondern durch einen Bevollmächtigten.

  • Das ist richtig, greift aber hinsichtlich der Vollmachten zu kurz.

    Ich verstehe Voltaires Gedanken, zumal mir auch schon ähnliche Bedenken kamen.

    Es ist ja aber so, dass der Genehmigungsbeschluss (unabhängig von einer dem Notar erteilten Doppelvollmacht) dem Betroffenen, dem Betreuer und ggf. einem Verfahrenspfleger bekannt zu machen sind. Nur die Ausfertigung mit dem Rechtskraftvermerk erhält lediglich der Notar zugesandt.

    Daher hat der Betreuer nach dem Erhalt der Ausfertigung des Beschlusses wegen der Rechtsmittelfrist noch genügend Zeit, die Vollmacht des Notars zu widerrufen, um ein Wirksamwerden des Vertrages zu verhindern.

  • So ist es.

    Im Übrigen ist die Rechtslage für den gesetzlichen Vertreter nach dem FamFG insoweit wesentlich komfortabler als nach dem vormaligen FGG. Denn nach altem Recht bedurfte es keiner Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses und die Ausfertigung der Genehmigung ging unmittelbar an den doppelbevollmächtigten Notar. Aber auch zum alten Recht waren die besagten Doppelvollmachten unbedenklich zulässig.

    Im Übrigen hatte und hat der "reuige" gesetzliche Vertreter auch die Möglichkeit, dem Gericht noch vor dem Erlass des Genehmigungsbeschlusses mitzuteilen, dass die Genehmigung nicht erteilt werden soll (keine Erteilung der Genehmigung gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters).

  • Zitat aus notariellen Kaufvertrag, der aktuell zur Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorliegt:

    "Der beurkundende Notar wird beauftragt, die zum Vollzug dieses Kaufvertrags erforderliche Genehmigung einzuholen."

    "Die Vertragsparteien bevollmächtigen den Notar, für sie die betreuungsgerichtliche Genehmigung -auch für etwaige Folgeurkunden- zu beantragen und nach Erteilung des Rechtskraftzeugnisses entgegenzunehmen, sie dem anderen Vertragsteil zutzuteilen, für diesen die Mitteilung in Empfang zu nehmen und hierüber unter Befreiung von des § 181 BGB eine Eigenurkunde zu errichten."

    So weit so gut: wo hat hier der Betreuer -außer dem evtl. Vollmachtswiderruf- die Möglichkeit, über das Gebrauchmachen von der Genehmigung zu entscheiden, wenn bereits die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses an den Notar "beantragt" ist.

    Ich habe hier ein Krummeln im Bauch, ob nicht in der Vollmachserteilung an den Notart -zumindest in der vorliegenden Fassung- ein Fehler in der Amtsführung des Betreuers gesehen werden muss bzw. kann. Ich habe in solchen Fällen das Rechtskraftzeugnis -entgegen dem Antrag- dem Betreuer geschickt, damit dieses es ggf. weiterleitet.

  • Zitat aus notariellen Kaufvertrag, der aktuell zur Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorliegt:

    "Der beurkundende Notar wird beauftragt, die zum Vollzug dieses Kaufvertrags erforderliche Genehmigung einzuholen."

    "Die Vertragsparteien bevollmächtigen den Notar, für sie die betreuungsgerichtliche Genehmigung -auch für etwaige Folgeurkunden- zu beantragen und nach Erteilung des Rechtskraftzeugnisses entgegenzunehmen, sie dem anderen Vertragsteil zutzuteilen, für diesen die Mitteilung in Empfang zu nehmen und hierüber unter Befreiung von des § 181 BGB eine Eigenurkunde zu errichten."

    So weit so gut: wo hat hier der Betreuer -außer dem evtl. Vollmachtswiderruf- die Möglichkeit, über das Gebrauchmachen von der Genehmigung zu entscheiden, wenn bereits die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses an den Notar "beantragt" ist.

    Ich habe hier ein Krummeln im Bauch, ob nicht in der Vollmachserteilung an den Notart -zumindest in der vorliegenden Fassung- ein Fehler in der Amtsführung des Betreuers gesehen werden muss bzw. kann. Ich habe in solchen Fällen das Rechtskraftzeugnis -entgegen dem Antrag- dem Betreuer geschickt, damit dieses es ggf. weiterleitet.


    Wieso sollte in der Vollmachtserteilung ein Fehler des Betreuers liegen? :gruebel:

    Wie bereits ausgeführt, kann dieser die dem Notar erteilte Vollmacht vor Rechtskraft widerrufen und es erfolgt keine Mitteilung der Genehmigung an die Gegenseite.

  • Mit wel Chen Grund geht das Rechtskraftzeugnis vom Gericht direkt an den Notar? Wieso nicht an den Betreuer, der es dann ggf. an den Notar zwecks Eigenurkunde an sich selbst weiterleitet?

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