Hab grad die Entscheidung des OLG Koblenz im RPfleger 2014, 319 ff.) gelesen.
Folgende Ausführungen des OLG haben mich dazu bewegt, die bisherige Praxis -(auch) der Familien- bzw. der Betreuungsgerichte zu be- zw. zu überdenken.
Das OLG Koblenz führt aus:
"..., ist die Kindesmutter trotz der Erteilung der Genehmigung der Erbausschlagung nicht davon enthoben, zu prüfen, ob die Erbausschlagung (immer noch) dem Kindeswohl entspricht. Da sie es in der Hand hat, von der Genehmigung keinen Gebrauch zu machen, falls diese (jetzt) dem Wohl des Kindes widerspricht, ...".
Diese Ausführungen dürften sowohl für familien-, betreuungsgerichtliche- und auch nachlassgerichtliche Genehmigungen gelten.
Der Vormund, Betreuer und Pfleger hat nach Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob er von der Vollmacht Gebrauch macht.
Wie verhält es sich dann mit Erklärungen und Vollmachten, das Gericht solle die Genehmigung (nicht dem Betreuer, sondern) einen Bevollmächtigten (z.B. dem beurkundenden Notar) senden, der gleichzeitig vom Vertragspartner bevollmächtigt ist, die Mitteilung in Empfang zu nehmen.
Wie verhaltet Ihr Euch generell? Beachtet Ihr die Vollmacht? Beachtet Ihr sie nicht?
Verhält sich ein Vormund, Betreuer oder Pfleger nicht wider die Interessen des Betroffenen, wenn er bereits vor Durchführung des Genehmigungsverfahrens eine solche Vollmacht erteilt?