FamFG Übersendung Beschluss Ausfertigung/Abschrift/begl. Abschrift

  • Hallo,
    aufgeschreckt durch folgenden Beitrag zum Thema elektronischer Rechtsverkehr

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…t-den-Gerichten

    stellte sich für mich die Frage, wie in Betreuungssachen Beschlüsse übersandt werden müssen aktuell (und ob sich zum 01.07. daran etwas ändert). Wir haben die Beschlüsse immer in Ausfertigung übersandt. Ich habe meine SEs gefragt, warum. Antwort war "Weil wir das schon immer so gemacht haben." :schock:

    In der Kommentierung zu §§ 38, 40, 41, 63 FamFG habe ich zu diesem Thema nichts wirklich berauschendes gefunden bzw. nur einen pauschalen Verweis auf § 317 ZPO.

    Im Forum habe ich noch zwei ähnliche Themen gefunden, jedoch war das auch ZPO und nicht FamFG
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ft+ausfertigung
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ft+ausfertigung

    Wie macht ihr es? Und warum? Bei Genehmigungen genügt nach Einritt der Rechtskraft dann auch die Übersendung einer einfachen Abschrift mit RK-Vermerk?

    Vielen Dank

  • Es bleibt dabei, dass nur Ausfertigungen die Urschrift im Rechtsverkehr repräsentieren, mögen sie von Amts wegen oder nur auf Antrag erteilt werden.

    (Auch) bei gerichtlichen Genehmigungen ändert sich demzufolge nichts. Es kann allenfalls eine weitere Verfahrensverzögerung eintreten, weil nur Abschriften mit Rechtskraftvermerk erteilt werden, die der Rechtsverkehr - und insbesondere das Grundbuchamt - dann zu Recht nicht akzeptiert.

    Es sollten daher nach wie vor von Amts wegen Ausfertigungen erteilt werden, auch wenn der "unverständige" Gesetzgeber nicht nachvollziehen kann, warum das so ist und auch so zu sein hat.

  • Bei uns wird es wohl auch so laufen, wie von Cromwell geschildert.

    Nur die Ausfertigung vertritt eben die Urschrift im Rechtsverkehr.

    Es ist zwar traurig, dass die Serviceeinheit den Grund für die Übersendung von Ausfertigungen anscheinend nicht kannte (kennt), aber sie macht es instinktiv richtig. ;)

  • Vielen Dank für die ersten Antworten.

    Die Frage nach dem "Warum" bleibt für mich jedoch weiterhin unbeantwortet.

    Um auch mal einen Kommentar zu zitieren, der eben nicht eine Ausfertigung übersendet verweise ich auf Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 63 FAMFG Randnummer 6

    b) Erleichterungen gegenüber der ZPO edit by Kai: Kommetarzitat aus urheberrechtlichen Gründen entfernt


    Ob das GB-Amt eine Abschrift/begl. Abschrift nicht anerkennt dürfte ebenfalls fraglich sein. Ich habe hier im Haus nachgefragt, dort würden auch begl. Abschriften akzeptiert werden. Wichtig ist nur der RK-Vermerk, da der Beschluss dann nicht mehr abgeändert werden kann.

    Andere Meinungen?

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