Eintragung Zusatz e.K. im Grundbuch

  • Ein Einzelkaufmann ist als XY (ohne Zusatz e.K.) im Handelsregister eingetragen. Inhaber ist laut Handelsregister Z.

    Der Notar lässt in einer Kaufvertragsurkunde Z als Inhaberin des einzelkaufmännischen Unternehems XY e.K. -Käufer-erscheinen, bescheinigt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO, dass im Handelsregister Z als Inhaber der XY e.K. eingetragen ist und beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers.

    Tragt Ihr den Zusatz e.K. in das Grundbuch ein oder nur exakt die Firma?

  • Im Grundbuch ist die Firma eines Einzelkaufmanns (Müller Immobilien e.K.) unter Angabe der HRA-Nummer eingetragen. Eine laufende Nummer in Abt. I zuvor war eine OHG eingetragen, die sich - laut Eintragung in Spalte 4 - in die Einzelfirma umgewandelt hat.

    Nach der von Andreas angegebenen Fundstelle in Schöner/Stöber, Rn 231 soll unter Verweis auf BayObLG in DNotz 1981, 578 (ich kann in Beck-online nur den Leitsatz finden) in diesem Fall der Inhaber der Firma zur Zeit der Eintragung bezeichnet sein.

    Jetzt wird das Grundstück verkauft. Die Auflassung soll eingetragen werden. Zumindest zum Zeitpunkt der Eintragung der Einzelfirma im Grundbuch war auch der jetzt für die Einzelfirma auftretende Inhaber im Handelsregister eingetragen als alleiniger Inhaber.

    Wie gehe ich jetzt am besten vor ? Muss die Voreintragung des Inhabers herbeigeführt werden ?

  • Dir muss halt nachgewiesen werden, dass der handelnde Eigentümer damals der Firmeninhaber war. Da sich an der Person nichts geändert hat, halte ich eine Voreintragung für entbehrlich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke, Andreas, ich habe noch eine Nachfrage und leider etwas wichtiges übersehen. Der Einfachheit halber stelle ich den Sachverhalt am besten nochmals dar wie folgt:

    Bis Anfang Januar war im Grundbuch eine OHG eingetragen. Dann wurde im Grundbuch die "Müller Immobilien e.K." eingetragen mit Sitz und HRA-Registerstelle. In Spalte 4 in Abt. I wurde vermerkt: "Auf Grund Firmenumwandlung; eingetragen am ...."

    Im Handelsregister war mit zahlreichen Ein- und Austritten persönlich haftender Gesellschafter dort bis letztes Jahr die OHG eingetragen. Im Mai 2015 haben sich dort folgende Eintragungen ergeben:

    In Spalte 2 wurde die Einzelfirma mit dem Zusatz "e.K." eingetragen, in Spalte 3 das Ausscheiden eines phG sowie eine Änderung dahingehend, dass Inhaber Herr XY ist. In Spalte 5 steht: Die Gesellschaft ist aufgelöst, der bisherige phG XY führt das Geschäft als Einzelkaufmann fort.

    Aus den Dokumenten ergibt sich ferner, dass am 06.11.2015 die Aufgabe des Gewerbebetriebs zum 01.12.2015 angemeldet wurde. Das Erlöschen der Firma wurde allerdings erst am 31.03.2016 im Handelsregister eingetragen.

    Herr XY trat nun am 14.10.2015 beim Notar auf und erklärte als Inhaber der Einzelfirma die Auflassung. Am 20.10.2015 ging die Urkunde mit dem Antrag auf Eintragung der Vormerkung und der Grundschuld beim Grundbuchamt ein, dem auch entsprochen wurde.

    Nun wird der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt. Zum Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung bestand die Einzelfirma noch. Wie meinst Du das jetzt mit dem "nachweisen lassen, dass der handelnd Eigentümer damals der Firmeninhaber war". Wie müsste der Nachweis aussehen ?

    Vielen Dank vorab !

  • Ich versuche mich mal...:)

    Also, die Eintragung in Abt. I des Grundbuchs verstehe ich so, dass im Ergebnis eine natürliche Person Eigentümer ist, nämlich der Inhaber des einzelkaufmännischen Betriebs zum Zeitpunkt seiner Grundbucheintragung in Abt. I.

    Das müsste dann ja nach Thorbens Schilderungen der XY sein, denn:

    Zitat

    In Spalte 5 steht: Die Gesellschaft ist aufgelöst, der bisherige phG XY führt das Geschäft als Einzelkaufmann fort.

    Ich verstehe aber echt nicht, warum es immer wieder Fälle gibt, wo man einen eK im Grundbuch findet... das führt nur unnötig zu Verwirrung bzw. zu "Nachforschungsbedarf" (so wie hier)...
    Das soll aber keine Kritik an Thorben sein, denn er hat ja den eK nicht eingetragen...:)

  • Ich versuche mich mal...:)

    Find ich gut ! :)


    Also, die Eintragung in Abt. I des Grundbuchs verstehe ich so, dass im Ergebnis eine natürliche Person Eigentümer ist, nämlich der Inhaber des einzelkaufmännischen Betriebs zum Zeitpunkt seiner Grundbucheintragung in Abt. I.

    Das müsste dann ja nach Thorbens Schilderungen der XY sein, denn:

    Zitat

    In Spalte 5 steht: Die Gesellschaft ist aufgelöst, der bisherige phG XY führt das Geschäft als Einzelkaufmann fort.


    Denke ich auch, aber Andreas schrieb ja: "Dir muss halt nachgewiesen werden, dass der handelnde Eigentümer damals der Firmeninhaber war." Deshalb meine Frage, ob ich evtl. was übersehen habe.

    Aber jetzt endgültig: Schönes :wochenende:

    Einmal editiert, zuletzt von Thorben (30. April 2016 um 09:57)

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran:
    Mir liegt ein etwas seltsamer Antrag vor: Als Käufer tritt Herr XY als Inhaber der Firma XY Projektentwickler auf, welche die Käuferin sein soll - für die Firma (die offenbar nicht im Register eingetragen ist) soll jetzt die Auflassungsvormerkung eingetragen werden...

    Das geht doch gar nicht!?! Wie kann man das beurkunden???

  • Das geht doch gar nicht!?! Wie kann man das beurkunden???


    1. Nein, das geht nicht.
    2. Weiß ich auch nicht (man kann höchstens beurkunden, dass der Erwerber erklärt, für sein Sonderbetriebsvermögen "MegaCity Projektentwickler" (oder wie auch immer) zu erwerben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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