Hallo zusammen,
ich mache unter anderem Klauseln in Verwahrsachen und habe eine Rechtsnachfolgeklausel für den neuen Gläubiger der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt. Während des Klauselverfahrens schaltete sich eine Rechtsanwalt für die Schuldner ein. Klausel erging dann.
Nun beantragt der Schuldnervertreter die Festsetzung nach § 11 RVG gegen seine Mandanten.
Er beantragt eine Verfahrensgebühr VV 3100 nach einem Gegenstandswert in Höhe von knapp 65.000 €.
Nun habe ich schon herausgefunden, dass er wenn nur eine Vollstreckungsgebühr VV 3309 verdienen würde.
Wie sieht das jedoch mit dem Gegenstandswert aus?
Bin mir nicht sicher, wonach sich dieser richtet...