Ich habe folgenden Fall: Auflassung von den Eigentümern A,B,C,D an die Erwerber X,Y.
Kostenanfall: Auflassungsgebühr und Finanzierungsgrundschuld.
Kostenvereinbarung in der Urkunde: "Kosten tragen die Erwerber" (sowohl. Auflassung als auch GS)
Der Notar beantragt den Vollzug "gem. 15 GBO -Kostentragung siehe jedoch Urkunde- und bzgl. der GS "gem 15 GBO -auch im Namen des Gläubigers -vorbehaltlich Kostenhaftung-".
Die Justizkasse hat inzwischen mitgeteilt, dass bei den Erwerbern nichts mehr zu holen ist, da die e.V./VAK je geleistet wurde.
Ich behaupte, dass auch die Veräußerer A-D als Zweitschuldner haften, da Ihre Erklärung notariell Beurkundet wurde, § 30 GNotKG, welcher dem § 2 Nr. 1 KostO entspricht, und zwar unabhängig davon, ob der Notar gem. 15 GBO beantragt oder nicht.
Seht Ihr das auch so? Wie sieht es mit dem Gläubiger (Finanzierungsbank) aus?