Kostenschuldner § 30 GNotKG

  • Ich habe folgenden Fall: Auflassung von den Eigentümern A,B,C,D an die Erwerber X,Y.
    Kostenanfall: Auflassungsgebühr und Finanzierungsgrundschuld.
    Kostenvereinbarung in der Urkunde: "Kosten tragen die Erwerber" (sowohl. Auflassung als auch GS)
    Der Notar beantragt den Vollzug "gem. 15 GBO -Kostentragung siehe jedoch Urkunde- und bzgl. der GS "gem 15 GBO -auch im Namen des Gläubigers -vorbehaltlich Kostenhaftung-".

    Die Justizkasse hat inzwischen mitgeteilt, dass bei den Erwerbern nichts mehr zu holen ist, da die e.V./VAK je geleistet wurde.
    Ich behaupte, dass auch die Veräußerer A-D als Zweitschuldner haften, da Ihre Erklärung notariell Beurkundet wurde, § 30 GNotKG, welcher dem § 2 Nr. 1 KostO entspricht, und zwar unabhängig davon, ob der Notar gem. 15 GBO beantragt oder nicht.

    Seht Ihr das auch so? Wie sieht es mit dem Gläubiger (Finanzierungsbank) aus?

  • Schau mal, unter welchem Unterabschnitt § 30 GNotKG steht

    Unterabschnitt 1
    Gerichtskosten
    § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
    § 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
    § 24 Kostenhaftung der Erben
    § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
    § 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen
    § 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung
    § 28 Erlöschen der Zahlungspflicht

    Unterabschnitt 2
    Notarkosten
    § 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
    § 30 Haftung der Urkundsbeteiligten
    § 31 Besonderer Kostenschuldner

    Soweit dort von Vollzugsgebühr die Rede ist, geht es um die Gebühr für die Vollzugstätigkeit des Notars, früher § 146 KostO. Siehe dazu aus der Kommentierung von Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Auflage 2010, § 146 RN 73:
    ..“…. Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf 110 gehören Vollzugsgebühren zu den Kosten des Kaufvertrages (auch nach § 448 Abs. 2 BGB), für diese haften Käufer und Verkäufer nach §§ 2 Nr. 1 und 5 originär und gesamtschuldnerisch. Bei der Vollzugstätigkeit mit der Folge der Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 kommt es nicht auf die Auftragserteilung und auch nicht darauf an, in welchem Interesse der Vollzug des Geschäftes dient. ..“
    s. BT-Drs. 17/11471 S. 160:
    ..“Die Vorschrift in Absatz 1 übernimmt aus § 2 Nummer 1 Halbsatz 2 KostO den Grundsatz, dass für die Kosten eines Beurkundungsverfahrens jeder haftet, dessen Erklärung beurkundet worden ist. Die Haftung der Urkundsbeteiligten soll darüber hinaus auf die Kosten des Vollzugs und für die im Rahmen des Beurkundungsverfahrens anfallenden Kosten für Betreuungstätigkeiten erweitert werden. ..“

    Für die Kosten der Eintragung der GS haftet auch die Gläubigerin, nachdem der Notar auch in ihrem Namen Eintragungsantrag gestellt hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Für den Veräußerer ist kein Eintragungsantrag gestellt worden. Also kann er auch nicht haften.

    Ich habe in Erinnerung, daß ein Antrag des Notars "gemäß § 15 GBO" ohne Angabe eines konkreten Antragstellers stets für alle Antragsberechtigten gestellt ist. Darunter dürften hinsichtlich der Eigentumsumschreibung auch die Veräußerer fallen.

  • Wie mein Vorredner, siehe BeckOK GBO/Reetz GBO § 15 Rn. 40-45.
    Die Kostenfolge knüpft an die Antragstellung an, BeckOK GBO/Reetz GBO § 15 Rn. 65-67. Wenn der Antrag über § 15 II GBO also auch für den Verkäufer gestellt ist, ist auch dieser Kostenschuldner für die Eigentumsumschreibung.

  • Lt. #1 lauten Urkunde und Antrag:

    "Kostenvereinbarung in der Urkunde: "Kosten tragen die Erwerber" (sowohl. Auflassung als auch GS)
    Der Notar beantragt den Vollzug "gem. 15 GBO -Kostentragung siehe jedoch Urkunde"

    ME hat daher der Notar den Antrag auf EW nur für den gesetllt, der die Kosten tragen soll, nämlich den Erwerber

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (12. Juni 2014 um 10:06) aus folgendem Grund: Schreibversehen (Erwerber statt Veräußerer) berichtigt

  • Ich würde die Formulierung anders verstehen.
    "Jedoch" drückt Gegensätzlichkeit aus und könnte durch "aber" ersetzt werden. Daraus ergibt sich für mich eine uneingeschränkte Antragstellung mit dem Hinweis auf die Vereinbarungen im Innenverhältnis.

  • Na das kann ja wohl nicht stimmen. Ohne den Antrag des Eigentümers ginge ja gar keine Eintragung (dessen Recht betroffen ist ...). Der Notar stellt doch nicht nur einen Antrag im Namen des Kostenschuldners. Sowas habe ich ja noch garnicht gehört.

  • Wenn im Zusammenhang mit der Antragstellung nach § 15 GBO formuliert ist: „Kostentragung siehe jedoch Urkunde" und die Urkunde den Erwerber als denjenigen ausweist, der die Kosten tragen soll, dann gehe ich mal davon aus, dass der Notar eben keine Kostenhaftung des Veräußerers wünscht. Da anzunehmen steht, dass ein Notar weiß, dass jeder, für den er den Antrag nach § 15 GBO stellt zum Kostenschuldner wird, geht mE aus dieser Formulierung eindeutig hervor, dass der Antrag auf Umschreibung des Eigentums ausschließlich für den Erwerber gestellt ist. Soweit die Urkunde eigene Anträge der Beteiligten enthält, dürfte es ebenfalls so sein, dass lediglich der Erwerber die Umschreibung des Eigentums beantragt hat. Wie das KG im Beschluss vom 30.10.1990, 1 W 4479/89, ausführt, besteht „„Eine Ausnahme (besteht lediglich), wenn die Umstände - also die Urkunde selbst oder die Eintragungsunterlagen - ergeben, dass der Antrag nur für bestimmte Antragsberechtigte gestellt oder für bestimmte Antragsberechtigte nicht gestellt werden soll (BayObLG aaO (Anm.: = Rpfleger 1985, 356); HansOLG Bremen Rpfleger 1987, 494; KG aaO (Anm. = KGJ 24 A 91/94; Horber/Demharter aaO. (Anm. = GBO, 18. Aufl., § 15 Anm. 4 b).

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