GbR als Pächter

  • Hätte gedacht, dass das vielleicht irreführend ist, weil es nach den Grundsätzen eines einzelkaufmännischen Unternehmens nicht möglich ist, dass eine Gesellschaft als Inhaber in das Handelsregister eingetragen wird?

  • Eventuell hab ich die Frage jetzt nicht ganz verstanden.

    Eine GbR pachtet den Handelsbetrieb eines eingetragenen Kaufmannes, oder?

    Das ist prinzipiell möglich.

    Dann haben wir aber eine Gesellschaft deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und somit ist die GbR eine OHG; und selbst wenn die Gesellschaft einen anderen Zweck hat... in dem Moment in welchem Sie in das HR eingetragen wird, wird sie trotzdem zur OHG (§ 105 HGB). 

  • Wenn der e.K. sein Gewerbe nicht mehr betreibt, weil er es an jemand anderen verpachtet hat, muss er das Erlöschen der Firma zur Eintragung anmelden.

    Eine GbR kann nicht Inhaber eines e.K. sein.

    Wenn die GbR jetzt ein Handelsgewerbe betreibt, also nach §§ 105 I, 1 II HGB eine entsprechende Größe hat, würde sie zur OHG und müsste sich eintragen lassen, ansonsten nicht.


  • Eine GbR kann nicht Inhaber eines e.K. sein.


    Gibt es dafür Belege?


    Bei mir ist der Inhaber verstorben und hat in seinem Testament verfügt, dass sein Unternehmen von seinen Erben in eine (neu zu gründenden) Familien-GbR eingebracht werden soll. Diese GbR soll dann das Unternehmen weiterführen.
    Angemeldet wurde jetzt das Ausscheiden des Inhabers und der Eintritt der Familien-GbR in das einzelkaufmännische Unternehmen.
    Leider finde ich keine Rechtsprechung, die die oben zitierte Aussage belegt. Wer kann helfen?

  • https://beck-online.beck.de/Default.aspx?v…1.glIII.gl1.htm

    Randnummer 73: [h=3]dd) GbR[/h] Randnummer 73 Nach neuerer Rspr. ist auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft und Gesamthand rechtlich verselbständigt. zur Fussnote 197 Sobald jedoch der Zweck einer Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, liegt eine OHG und keine GbR mehr vor (§ 105 Abs. 1 HGB)

    Vielleicht findest du was in der Kommentierung zu 19 HGB, danach dürfen ja nur Einzel-Kaufleute als e.K. firmieren, keine OHGs oder KGs.

  • Vielen Dank! Das hat mir schon etwas geholfen. :daumenrau:daumenrau:daumenrau
    Ist ein sehr verworrenes Verfahren. Im Testament sind auch noch Auflagen gemacht worden und Testamentsvollstreckungen angeordnet. Wäre eine richtig schöne Klausuraufgabe :teufel:. Leider muss ICH mich da durchwurschteln. Man hat ja sonst nichts zu tun.

  • Von Bedeutung ist auch, ob es sich um ein vollkaufmännisches Unternehmen handelt.

    Wenn der eK nur Kannkaufmann war, kann das Erlöschen der Firma angemeldet werden und die GbR das Unternehmen führen ohne Eintragung im HR.

    Wenn das Unternehmen nach Art und Umfang vollkaufmännisch ist, ist die gegründete Gesellschaft eine oHG, die in das HR als solche einzutragen ist. Weiterhin sind die Bestimmungen zur Firmenfortführung zu beachten, oder die oHG ist als neue Firma einzutragen und die Firma des eK zu löschen.

  • Ja, stimmt. Danke für den Hinweis, hatte ich aber selbst schon dran gedacht.
    Laut Steuerberater/Testamentsvollstrecker hat das (sehr lukrative) Unternehmen einen Wert von ca. 3.000.000,00 Euro :eek:und es soll weiterbetrieben werden (Handel und Vermietung von Baumaschinen). Eindeutig vollkaufmännisch!
    Der verstorbene Inhaber hatte noch weitere Unternehmen (sowohl GmbHs als auch KGs) sowie diverse Grundstücke. Der Gesamtnachlasswert sei auf jeden Fall 8stellig.
    Wie oben schon geschrieben betrifft die gestellte Frage nur ein Teil der zu lösenden Probleme.

    Einmal editiert, zuletzt von zicolinho (11. Juni 2015 um 07:55) aus folgendem Grund: die beiden Cent-Ziffern werden wohl nicht mitgezählt

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