Neue Antragsformulare Insolvenz ab 01.07.2014 ?

  • Hallo!

    Weiß jemand ob die neuen Antragsformulare Insolvenz für die Zeit ab 01.07.2014 bereits amtlich festgestellt wurden? Wenn ja, wo bekommt man die (ggf. Link)?

    Danke!

  • Muss da nicht lediglich ein wenig in der "Eingangsversicherung" modifiziert werden?

    Kommt wahrscheinlich pünktlichst raus vom VO-Geber am 30.6.

    oder gar zeitnah bereits am 27.6.

    Und endlich ist mir dies als Re mal völlig Jacke !

    :teufel:

  • Muss da nicht lediglich ein wenig in der "Eingangsversicherung" modifiziert werden?

    Wird etwas mehr: die Angaben zu anfechtungserheblichen Sachverhalten werden geändert, und es gibt auch hier und da redaktionelle/textliche Änderungen.

  • Muss da nicht lediglich ein wenig in der "Eingangsversicherung" modifiziert werden?

    Wird etwas mehr: die Angaben zu anfechtungserheblichen Sachverhalten werden geändert, und es gibt auch hier und da redaktionelle/textliche Änderungen.


    Recht so !

    ... aber und gleichwohl und ich hoffe, das geht uns allen Rechtspflegern ...
    und zu Recht - heute, ja heute - einmal so, denn das habe ich,
    das habt ihr - wir alle haben es uns verdient:

    sche...gal, scheißegal ...

    :naenae

    (frei aus clockwise)

  • Und irgendwie muss der Schuldner ja auch noch angeben, dass Gründe für die Versagung der RSB vorliegen, wenn er einen RSB-Antrag stellt. Also damit der Richter es leichter hat zu entscheiden, dass der Antrag auf Erteilung der RSB unzulässig ist. Das muss bestimmt auch in die Formulare, oder?

    Ich komme immer noch nicht klar damit, dass man bei Antragstellung gleich mit angeben muss, dass der eigene Antrag eigentlich unzulässig ist. Das ist so irre aberwitzig... Aber egal, das ist eben die InsO, näch? Wieso macht der Gesetzgeber so´n Unsinn?

  • Und irgendwie muss der Schuldner ja auch noch angeben, dass Gründe für die Versagung der RSB vorliegen, wenn er einen RSB-Antrag stellt. Also damit der Richter es leichter hat zu entscheiden, dass der Antrag auf Erteilung der RSB unzulässig ist. Das muss bestimmt auch in die Formulare, oder?

    Ich komme immer noch nicht klar damit, dass man bei Antragstellung gleich mit angeben muss, dass der eigene Antrag eigentlich unzulässig ist. Das ist so irre aberwitzig... Aber egal, das ist eben die InsO, näch? Wieso macht der Gesetzgeber so´n Unsinn?

    Solche Regelungen sind immer mal wieder der Versuch, einen praktischen Streit zu schlichten. (Bewusst absurdes) Beispiel:

    Nehmen wir an, in der Rechtsprechung wird intensiv darüber gestritten, ob das Fahren eines blauen Autos für sich genommen einen Abwehranspruch der Passanten auslöst, die das Auto betrachten müssen, wonach das Auto sofort umzulackieren wäre. Einig ist man sich, dass jedenfalls der Anblick eines roten Autos den Abwehranspruch auslöst. Eigentlich sind die Gründe für und gegen die Erweiterung auf Blau gleich gut, und zumindest im Bundestag will man in der regierenden Koalition dazu nicht Farbe bekennen. Die Lösung wäre dann, dass man bei der Zulassung des KfZ künftig ein Formular ausfüllen muss, bei dem man angeben muss, ob die Autofarbe bei manchen Menschen Abwehrreflexe ausübt. Eine Fehlbeantwortung dieser Frage wird mit der Sanktion des Umlackierens bestraft. Der Käufer eines blauen Autos, der diese Farbe natürlich mag, wird die Frage mit "nein" beantworten, und damit falsch (s.o.). Also muss er nun umlackieren, nicht weil klar ist, dass blau als solches die Rechtsfolge umlackieren auslöst, sondern weil er die Frage falsch beantwortet hat.

    Es ist dies eine Rechtssetzungstechnik, die das klare Bekenntnis in der Sache (" blau ist schlecht") durch Verfahrensgestaltung zu umgehen versucht ("aber er hat doch die legitime Frage falsch beantwortet"). Ich behaupte nicht, dass diese Technik gut ist, aber sie stellt einen Formelkompromiss dar, mit dem beide Seiten z.B. einer Koalition leben können, weil ja nicht die Sache selbst inkriminiert wird, sondern nur der -erkennbar böswillige?- Verstoß gegen eine Verfahrensnorm.

    Damit will ich nicht sagen, dass die aktuelle Regelung auf solche Formelkompromisse zurückgeht, sondern nur, dass die zugrundeliegende Regelungstechnik nicht neu ist - oder vielleicht ist dies auch nur meine ganz persönliche Fehlinterpretation.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Du hast natürlich Recht, TJ, und Danke für die Erinnerung an diesen Film. Andererseits war die freie Gestaltung der persönlichen Aufmerksamkeitszeiten von jeher Teil der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit, die Rechtspfleger nur von der Ferne aus betrachten dürfen ;)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Recht so ;)

    An einigen Gerichten wird "Vertrauensarbeitszeit" für die Re praktiziert / erprobt - die sind euch also schon recht nah; und warum auch nicht, alles eine Frage der Organisation.

  • Hab mir grade die InsO-Ausgabe aus den Beck-Texten zugelegt. Da ist auch der Vordruck für´s Verbraucherverfahren drin. Da wurde nix dran geändert? Weiterhin nur Kreuzchen bei "RSB wird beantragt", aber nix zu § 287 a Abs. 2 Inso n.F. ? Ich denke, der Schuldner soll sagen, dass sein Antrag unzulässig ist, kann er gar nicht nach den Vordrucken. :gruebel:

  • Verbindlich dürfte die Vordruckverordnung n.F. und nicht die Beck-Textausgabe sein.

    Boah, das ist jetzt echt nicht wahr, oder? Die InsO ist da neu drin und die dämliche Verordnung nicht! So eine Sauerei. :(

    "Die Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des RSB-Verf. und zur Stärkung der Gläubigerrechte zum 01.07.14 sind berücksichtigt." - steht da drin.

    So ein Anschiss. :mad:

  • Die Aussage ist nicht einmal falsch, denn die Vordruckverordnung ist nicht Bestandteil des Gesetzes zur Verkürzung der RSB.

    Das macht es nicht besser. Tritt am 30.06.2014 in Kraft. Schön dass der Verlag an die eigene Kasse gedacht hat beim Druck und gern noch mal kassieren will, wenn denn alles drin ist im Büchlein. Sehr schlau.

  • Die Aussage ist nicht einmal falsch, denn die Vordruckverordnung ist nicht Bestandteil des Gesetzes zur Verkürzung der RSB.

    Das macht es nicht besser. Tritt am 30.06.2014 in Kraft. Schön dass der Verlag an die eigene Kasse gedacht hat beim Druck und gern noch mal kassieren will, wenn denn alles drin ist im Büchlein. Sehr schlau.

    Ich nehme alles zurück:

    Es gibt nur einen Entwurf zur Änderung vom 30.04.2014, offenbar noch nicht beschlossen. Es ist ja noch Zeit bis zum 01.07.2014 :unschuldi

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!