Der Betreute ist an einer Erbengemeinschaft mit 3/4 beteiligt. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehört u.a. ein Sparbuch mit einem Guthaben von 10.000,-- EUR sowie das Wohnhaus des Betreuten.
Der Betreute ist in einem Heim untergebracht. Das Giroguthaben des Betreuten ist nahezu aufgebraucht. Das Wohnhaus des Betreuten ist kurzfristig nicht verwertbar und hat keinen hohen Wert (ca. 10.000,-- EUR). Zur Deckung der Heimkosten möchte der Betreuer daher auf das Sparguthaben zugreifen und stellt den hierfür nach §§ 1908i, 1812 BGB erforderlichen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung. Der Antrag des Betreuers ist allerdings -vermutlich bewusst- allgemein formuliert, so dass hierin im Wege der Auslegung auch z.B. ein Antrag auf Genehmigung zur Erbauseinandersetzung gesehen werden könnte.
Da der Betreuer kein Profi im rechtlichen Sinne aber ein sehr guter Betreuer hinsichtlich der Übernahme von tatsächlich schwierigen Betreuungen ist, möchte ich mit ihm gemeinsam eine Lösung herbeiführen.
Die erstgenannte Genehmigung zur Verfügung über Sparguthaben würde ich grundsätzlich erteilen. Da die Erbengemeinschaft nur gemeinsam über ihr Vermögen verfügen kann, ist mir unklar, ob diese Genemigung so möglich ist bzw. diese dem Betreuer überhaupt weiterhilft, da die Erbengemeinschaft zudem aus 20 Miterben besteht.
Was meint Ihr?