Zugriff auf Sparguthaben einer Erbengemeinschaft mit Beteiligung des Betreuten

  • Der Betreute ist an einer Erbengemeinschaft mit 3/4 beteiligt. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehört u.a. ein Sparbuch mit einem Guthaben von 10.000,-- EUR sowie das Wohnhaus des Betreuten.

    Der Betreute ist in einem Heim untergebracht. Das Giroguthaben des Betreuten ist nahezu aufgebraucht. Das Wohnhaus des Betreuten ist kurzfristig nicht verwertbar und hat keinen hohen Wert (ca. 10.000,-- EUR). Zur Deckung der Heimkosten möchte der Betreuer daher auf das Sparguthaben zugreifen und stellt den hierfür nach §§ 1908i, 1812 BGB erforderlichen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung. Der Antrag des Betreuers ist allerdings -vermutlich bewusst- allgemein formuliert, so dass hierin im Wege der Auslegung auch z.B. ein Antrag auf Genehmigung zur Erbauseinandersetzung gesehen werden könnte.

    Da der Betreuer kein Profi im rechtlichen Sinne aber ein sehr guter Betreuer hinsichtlich der Übernahme von tatsächlich schwierigen Betreuungen ist, möchte ich mit ihm gemeinsam eine Lösung herbeiführen.

    Die erstgenannte Genehmigung zur Verfügung über Sparguthaben würde ich grundsätzlich erteilen. Da die Erbengemeinschaft nur gemeinsam über ihr Vermögen verfügen kann, ist mir unklar, ob diese Genemigung so möglich ist bzw. diese dem Betreuer überhaupt weiterhilft, da die Erbengemeinschaft zudem aus 20 Miterben besteht.

    Was meint Ihr?

  • Die Genehmigung ist m.E. derzeit nicht möglich. Er kann ja nicht über den Nachlass allein verfügen. Dies betrifft sowohl das Grundstück, als auch das Sparguthaben. Hier wird sich mit Sicherheit auch die Bank quer stellen. Die haben keine Lust auf Regress-Forderungen, weil sie im Zweifel nicht befreiend geleistet haben. Niemand weiß ja im Voraus, wie sich die EG auseinandersetzt. Wenn es ganz schief läuft, bekommt der Betreute das ganze Haus und die übrigen Erben teilen sich das Geld. Was macht die Bank dann?

    Also wäre der erste Schritt, die Erbauseinandersetzung herbei zu führen.

  • Die Genehmigung ist m.E. derzeit nicht möglich. Er kann ja nicht über den Nachlass allein verfügen. Dies betrifft sowohl das Grundstück, als auch das Sparguthaben. Hier wird sich mit Sicherheit auch die Bank quer stellen. Die haben keine Lust auf Regress-Forderungen, weil sie im Zweifel nicht befreiend geleistet haben. Niemand weiß ja im Voraus, wie sich die EG auseinandersetzt. Wenn es ganz schief läuft, bekommt der Betreute das ganze Haus und die übrigen Erben teilen sich das Geld. Was macht die Bank dann?

    Also wäre der erste Schritt, die Erbauseinandersetzung herbei zu führen.

    Die Auseinandersetzung hinsichtlich des Wohnhauses bedarf der Form der notariellen Beurkundung.

    Die Auseinandersetzung des Guthabens auf dem Sparbuch bedarf keiner Form. Eine Lösung wäre also, dass sich der Betreuer mit den übrigen Erben zunächst in einem formlosen Vertrag hinsichtlich des Sparguthabens auseinandersetzt.

    Wie sieht es hier mit der Genehmigung aus? Zu welchem Zeitpunkt muss diese erteil werden?

  • Die Form kann ja dahingestellt bleiben. Punkt ist eben, dass es vor der alleinigen Verfügung eine Auseinandersetzung geben muss.

    Alternative wäre, der Betreuer bekommt alle Miterben dazu, dass Geld auf sein Konto überwiesen wird. Aber wie wahrscheinlich ist es, dass er das erreicht.

  • Die besagte Genehmigung kann sich nach Sachlage doch nur darauf beziehen, dass der Betreuer zusammen mit den übrigen Miterben eine Verfügung vornehmen kann. Denn auch hierfür bedarf er natürlich einer Genehmigung.

    Die Erteilung der Genehmigung ist somit völlig unproblematisch. Es fragt sich eben nur, ob der Betreuer auch etwas damit anfangen kann.


  • Die Erteilung der Genehmigung ist somit völlig unproblematisch. Es fragt sich eben nur, ob der Betreuer auch etwas damit anfangen kann.

    Eben; die Anwendung von § 1812 BGB ist unabhängig davon , ob der Betreute alleine verfügungsberechtigt ist oder nicht ( Palandt Anm. 2 hierzu ) .
    Im schlimmsten Fall wird aber die erteilte Genehmigung ein stumpfes Schwert sein.

  • Dem Betreuer ist zu raten, darlehensweise Sozialleistung zu beantragen und dann die Erbteilung in Angriff zu nehmen.

  • Danke für die Antworten!

    Wenn eine Genehmigung dem Betreuer auch nicht unmittelbar weiterhilft, sollte ein Anfang gemacht werden.

    Bezüglich dem Hausgrundstück müssen sich die Erben in einem notariellen Vertrag auseinandersetzen. Hier wird der beurkundende Notar die erforderliche Genehmigung beantragen und entgegennehmen.

    Das Sparguthaben können die Erben formlos verteilen bzw. sich in einer formlosen schuldrechtlichen Vereinbarung auseinadersetzen. Da dem Betreuten hier mit 3/4 auch der grösste Anteil zusteht, macht es Sinn , hiermit zu beginnen.

    Ich denke, ich werde genehmigen: "...die Erbauseinadersetzung hinsichtlich des Sparguthabens ...., Verwendung des auf den Bteruten entfallenden Anteils für dessen Heim- und allgemeine Lebensghaltungskosten.."

    Was meint Ihr?

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