Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe einen Antrag des Landes, vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse auf Umschreibung eines Unterhaltstitels auf der Grundlage von § 7 UVG vorliegen, der im Rahmen eines Unterhaltsabänderungsverfahrens durch Vergleichsabschluss durch das Kind erlangt wurde.
Aus der Akte ergibt sich folgender Zeitablauf:
1.) Anhängigkeit der Abänderungsklage (Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels auf Null) durch den Kindesvater: September 2008
2.) Rechtshängigkeit der Abänderungsklage: August 2010 (das VKH Bewilligungsverfahren hat sich ewig hingezogen, deswegen der lange Zeitabstand)
3.) Vergleichsschluss: Oktober 2010
Das Land will nun den Titel auch für den Zeitraum September 2008 bis Oktober 2010 umgeschrieben haben.
Grundsätzlich ist es aber ja so, dass die Unterhaltsforderungen bereits mit Leistung an die Mutter auf das Land übergehen, § 7 Abs. 1 UVG. Der Zeitpunkt des Forderungsübergangs muss aber nach Rechtshängigkeit bzw. wenn keine Rechtshängigkeit vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der Titelschaffung vorgelegen haben:
"In beiden Fällen ist jedoch Voraussetzung für den Erfolg des Begehrens, daß die Rechtsnachfolge nach einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hat. Ist der Vollstreckungstitel im Klageverfahren erstritten, muß der Wechsel der Anspruchsinhaberschaft nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs erfolgt sein. Bei Vollstreckungstiteln, etwa den vollstreckbaren Urkunden nach § 794 Absatz I Nr. 5 ZPO, denen keine Rechtshängigkeit vorausgegangen ist, ist maßgebender Zeitpunkt frühestens der ihrer Errichtung (Zöller-Stöber, ZPO, 17. Aufl., § 727 Rdnr. 19; Wolfsteiner, in: MünchKomm-ZPO, § 727 Rdnr. 7; Deppe=Hilgenberg, AK-ZPO, § 727 Rdnr. 10). Gleiches gilt bei einem gerichtlichen Vergleich jedenfalls dann, wenn der in ihm geregelte vollstreckbare Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, der durch den Vergleich beendet wurde."
(BGH NJW 1993, 1396 [1397, 1398])
Was meint ihr: Wenn der Unterhaltstitel wie hier nicht im Klageverfahren auf Zahlung von Unterhalt sondern im Rahmen eines Unterhaltsabänderungsverfahrens vergleichsweise erlangt wurde: Kann ich dann überhaupt auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (hier: August 2010) abstellen? Diese bezieht sich ja nur auf das Abänderungsbegehren auf Null, nicht auf die Geltendmachung von Unterhalt (Leistungsbegehren). § 325 Abs. 1 ZPO, auf den diese Rechtsprechung gestützt wird, bringt mir insoweit auch keine Erhellung.
Oder muss ich hier doch den Zeitpunkt der Titelschaffung zu Grunde legen?
Zu dieser Frage habe ich leider auch in den Kommentaren nichts gefunden.
Gruß
Peter
P.S.: Anhaltspunkte dafür, dass die Ansprüche von September 2008 bis Oktober 2010) vom Land an die Kindesmutter zur Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren abgetreten und dann an das Land rückabgetreten wurden, habe ich derzeit nicht.