Fehler bei der Übermittlung der Schöffendaten/ Revisionsgrund?

  • Hallo zusammen,

    ich bin noch relativ neu in Schöffensachen beim LG eingesetzt und auch noch in der Verwaltung allgemein, daher bitte ich vorab schon mal um Nachsicht. :oops:

    Mein Problem ist Folgendes:

    Vor einiger Zeit teilte mir meine Schöffengeschäftsstelle mit, dass ihm ein Fehler in der Schöffenliste aufgefallen sei, die seitens eines Amtsgerichts zum LG mitgeteilt worden ist (neue Schöffenperiode läuft ja ab diesem Jahr).
    Das heißt:
    - die Vorschlagsliste der Gemeinde war korrekt
    - die Wahl beim AG ist korrekt verlaufen
    - das Protokoll der Wahl beim AG ist ebenfalls fehlerfrei

    Lediglich die Mitteilung des AGs zum LG war fehlerhaft. Da ist jemand offensichtlich in der Zeile verrutscht und hat daher einen falschen Namen mitgeteilt.

    Als das Problem aufgefallen ist habe ich veranlasst, dass die hiesige Schöffenliste berichtigt worden ist.
    Ich ging zu dem Zeitpunkt davon aus, dass der "falsche Schöffe" von seiner Berufung noch nichts wissen konnte, da die Berufungsmitteilungen seitens der Schöffengeschäftsstelle zu dem Zeitpunkt noch gar nicht raus geschickt worden sind.
    Im letzten Jahr ging es hier alles etwas drunter und drüber und so kam es dazu, dass die Schöffen zwar schon Einladungen zur theoretischen Erstschulung, aber noch keine offizielle Berufung erhalten hatten.
    Durch die Einladung zur Schöffenschulung, die wohl auch der "falsche Schöffe" bekam ist dieser dann wohl davon ausgegangen, dass er berufen wurde und hat der hiesigen Schöffengeschäftstelle seinen Urlaub etc. mitgeteilt.
    Fakt ist, dass er nunmehr in Kenntnis gesetzt werden muss, dass er gar nicht gewählt wurde.

    Jetzt gibts aber ein Problem: Nach § 222 a Abs. 3 StPO gibts ja einen Anspruch auf Einsichtnahme zwecks Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts.

    Ist mein Sachverhalt jetzt ein Revisionsgrund?
    Und: bejahendenfalls... was dann? :confused:

    Ich hab in den Kommentierungen zum GVG keinen vergleichbaren Fall gefunden (dort steht nur etwas zu Fehlern in der Wahl und das man sich Fehler der Gemeinden nicht zurechnen muss) und meine Kollegen sind auch ratlos.
    Kann jemand helfen?

    Ganz lieben Dank schon mal.

  • Wenn ich Deinen Sachverhalt richtig verstehe, dann ist der falsche Schöffe nicht als solcher vereidigt worden und auch nicht als Schöffe eingesetzt worden. Dann sehe ich im Moment nicht, wie das ein Revisionsgrund werden soll, denn Du sagtest ja, Wahl etc. ist korrekt gelaufen.

    Problematisch wäre das allerdings dann, wenn statt des zu Unrecht informierten falschen Schöffen ein richtiger Schöffe nicht informiert worden ist, der deswegen auch nicht zum Einsatz gekommen ist. Das scheint allerdings nicht der Fall zu sein.

    Ansonsten: Fehler kommen vor. Hier würde ich allenfalls darauf achten, dass ordentlich dokumentiert ist, dass der falsche Schöffe nicht zum Einsatz gekommen ist, sowie wer wann den Fehler bemerkt und berichtigt hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Prima, danke!
    So hatte ich mir das jetzt ungefähr auch zusammen gereimt/ gedacht. :daumenrau

    Zu der Sache werde ich noch einen ordentlichen Vermerk fertigen um die Angelegenheit zu dokumentieren.

    Es stellt sich für mich jedoch noch die Frage in welcher Form der "falsche Schöffe" aufgeklärt werden muss und von wem?
    Der Fehler ist ja streng genommen ein "Übermittlungsfehler" des AG gewesen.
    Kann ich dennoch einen Schriftsatz für den Präsidenten des Landgerichts vorbereiten oder bitte ich das AG das Ganze selbst zu korrigieren?
    Eine formlose Mail an den Herren, die ich "im Auftrag" unterzeichne reicht wohl eher nicht aus...:gruebel:

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