Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Vollstreckungsklausel

  • Hallo,

    mir liegt ein bereits erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Der Schuldner beantragt im Wege der Vollstreckungserrinnerung die Erhöhung des pfandfreien Betrages.

    Im Rahmen der Erinnerung überprüfe ich ja grundsätzlich das gesamte Verfahren noch einmal.

    Ehefrau vollstreckt im eigenen Namen Kindesunterhalt. War zum Zeitpunkt des Erlass des Pfübs aber bereits geschieden (Angabe im Pfüb-Antrag gemacht, also bei Erlass des Pfübs Ende der Prozessstandschaft aktenersichtlich). Eine Rechtsnachfolgeklausel für das Kind wäre erforderlich gewesen. Einfache Klausel liegt vor.

    Inwieweit- hätte bei Erlass des Pfübs und jetzt- eine Prüfung hinsichtlich der Klausel erfolgen müssen und dürfen.

    Zu §726 ZPO gibt es ja Entscheidungen, dass der Vollstreckungsrechtspfleger, wenn eine einfache Klausel erteilt wurde, nicht eine Klausel gemäß § 726 ZPO verlangen darf. Hätte man die Klausel nach § 727 ZPO verlangen dürfen/müssen und muss ich im Rahmen der Erinnerung von Amts wegen beachten, dass keine Klausel nach § 727 ZPO vorliegt?

    Laut Kommentierung muss man prüfen, ob eine Klausel erforderlich ist, habe das aber so verstanden, dass man nicht die Art der Klausel prüfen darf, sondern dass bei manchen Titeln, wie beim VB, ja keine Klausel erforderlich ist.

  • Ich würde hier auch nichts ändern, da ja der Schuldner nicht gegen die erteilte bzw. nicht erteilte Klausel vorgeht. Er will ja mit der Erinnerung die Erhöhung des pfandfreien Betrages.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Die Frage ob die Mutter nach Beendigung der Prozessstandschaft im eigenen Namen vollstrecken darf ist streitig, wird aber wohl überwiegend bejaht. Einen Überblick bietet Staudinger in den Rn 379-384 zu § 1629 BGB.

    Der BGH sagt z. B. in NJW 1991, 839 dass die Mutter das darf, eine Klausel wäre also garnicht erforderlich.

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