Hallo zusammen!
Ich habe folgenden SV:
Hinterlegung von rund 45.000,00 € auf Antrag des Versteigerungsgerichts nach § 117 Abs. 2 ZVG. Die beiden ehemaligen Grundstückseigentümer (geschiedene Eheleute); nennen wir sie A (Vater) und B (Mutter)- konnten sich nicht einigen.
Jetzt haben die Kinder von B, nennen wir sie C den Herausgabeanspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle wegen Unterhaltsforderungen gegen A (der Kindersvater) gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die gepfändete Forderung beträgt rund 8.000,00 €.
Zur Auszahlung des gepfändeten Betrages an die Unterhaltsgläubiger - hier C - habe ich die schriftliche Zustimmung (§ 16 NHintG) der Kindesmutter B angefordert. Diese liegt mir mittlerweile auch vor.
Ich wollte gerade den gepfändeten Betrag an C überweisen, da lese ich eine Kommentierungstelle zu § 16 NHintG, wonach bei einer Herausgabe an einen dritten Beteiligten -wie hier der Fall - die Bewilligung/Zustimmung aller erforderlich ist. Demnach muss auch der Kindesvater und Vollsreckungsschuldner A der Auszahlung an seine Kinder C in Höhe des gepfändeten Betrages zustimmen.
Stimmt das?