Pfändung und Überweisung eines Herausgabeanspruches

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgenden SV:

    Hinterlegung von rund 45.000,00 € auf Antrag des Versteigerungsgerichts nach § 117 Abs. 2 ZVG. Die beiden ehemaligen Grundstückseigentümer (geschiedene Eheleute); nennen wir sie A (Vater) und B (Mutter)- konnten sich nicht einigen.

    Jetzt haben die Kinder von B, nennen wir sie C den Herausgabeanspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle wegen Unterhaltsforderungen gegen A (der Kindersvater) gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die gepfändete Forderung beträgt rund 8.000,00 €.

    Zur Auszahlung des gepfändeten Betrages an die Unterhaltsgläubiger - hier C - habe ich die schriftliche Zustimmung (§ 16 NHintG) der Kindesmutter B angefordert. Diese liegt mir mittlerweile auch vor.

    Ich wollte gerade den gepfändeten Betrag an C überweisen, da lese ich eine Kommentierungstelle zu § 16 NHintG, wonach bei einer Herausgabe an einen dritten Beteiligten -wie hier der Fall - die Bewilligung/Zustimmung aller erforderlich ist. Demnach muss auch der Kindesvater und Vollsreckungsschuldner A der Auszahlung an seine Kinder C in Höhe des gepfändeten Betrages zustimmen.

    Stimmt das?

  • Warum sollte die Bewilligung/Zustimmung aller Beteiligten denn nicht erforderlich sein?

    Hier vielleicht mal den Sachverhalt ergänzen: wer hat denn überhaupt einen Auszahlungsantrag gestellt?
    Eine Pfändung des Herausgabeanspruch allein führt nach der (zumindest bei uns) überwiegenden Meinung keineswegs dazu dass der Pfändungsgläubiger Beteiligter des Verfahrens wird, und er daher erstmal auch gar keinen Auszahlungsantrag stellen kann.

  • Bülow/Mecke/Schmidt, 3. Auflage, Rn. 34 Anhang zu § 13 HintO:

    "Diese Verfügungen und Entscheidungen stellen nicht die Empfangsberechtigung fest, sondern ersetzen die Erklärungen, die der Vollstreckungsschuldner (Beteiligte) abgeben müsste, um dem Vollstreckungsgläubiger das Recht zur Einziehung der Forderung zu verschaffen."

    Hier erstetzt der Pfüb daher m.E. die Abtretung der Ansprüche an der HL-Masse an C, so dass A insoweit als Beteiligter wegfällt und C an dessen Stelle tritt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo

    Ein Auszahlungsantrag liegt nicht vor. Ich hätte jetzt aufgrund des PfÜB ausgezahlt. Die Herausgabeasprüche gegenüber der Hinterlegungstelle wurden gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Kontoverbindung der Gläubiger C ist bekannt. Ein Auszahlungsantrag von C wäre aber kein Problem. Den würde bei evtl. Bedarf auch bekommen.

    Durch die Pfändung des Herausgabeanspruches erlangt der Pfändungsgläubiger die Befugnis, die Rechte des beiteiligten Schuldners - hier A - weitgehend an dessen Stelle auszuüben und insbesondere die Herausgabe an sich statt an den Schuldner verlangen zu können. Der Pfändungsgläubiger wird damit Hinterlegungsbeteigter gem. § 13 Hinterlegungsordnung (bzw. bei uns in Nds. jetzt § 16 NHintG)

    Sind bei der Hinterlegung von Geld z.B. zwei Personen als Empfangsberechtigte bezeichnet und wird der Herausgabeanspruch des einen von ihnen gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, so hat die Hinterlegungstelle dem Pfändungsgläubiger auf dessen Antrag den gesamten Betrag herauszuben.

  • Ohne Auszahlungsantrag (des C) würde ich nicht tätig werden.

    Ansonsten sehe ich es aber genau wie Du und würde - da B ja zugestimmt hat und die Mitwirkung von A durch die von C ersetzt wird - die 8.000 € evtl. zzgl. weiterer Zinsen an C auszahlen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ohne Auszahlungsantrag/Auszahlungsanordnung ist derzeit erstmal nur der künftige (noch nicht entstandene Anspruch) gepfändet. Entstehen würde der Anspruch dann erst z.B. nach Auszahlungsanordnung aufgrund entsprechenden Antrages.


    Durch die Pfändung des Herausgabeanspruches erlangt der Pfändungsgläubiger die Befugnis, die Rechte des beiteiligten Schuldners - hier A - weitgehend an dessen Stelle auszuüben und insbesondere die Herausgabe an sich statt an den Schuldner verlangen zu können. Der Pfändungsgläubiger wird damit Hinterlegungsbeteigter gem. § 13 Hinterlegungsordnung (bzw. bei uns in Nds. jetzt § 16 NHintG)

    Inwieweit die Kommentierung zu alten HintO noch herangezogen werden kann kommt drauf an.
    Zumindet bei uns gibt es aktuellere Kommentierungen zum neuen Landesrecht die besagen dass die Beteiligtenstellung an sich weder abtretbar noch pfändbar ist und ein bloßer PfÜB in den Herausgabeanspruch allein daher auch nicht das Recht gibt selbst einen Antrag zu stellen (da kein Beteiligter).
    Da du ja scheinbar einen Kommentar für Niedersachsen hast wäre es interessant was dort zu dieser Frage steht.

  • C hat nicht das hinterlegte Geld gepfändet. Er hat den Herausgabeanspruch gepfändet und damit lediglich eine Beteiligtenstellung am Verfahren erlangt (und nicht mehr). Mit der Beteiligtenstellung ist die Pfändung erfüllt.
    Für die Herausgabe gilt deshalb: Herausgabeantrag plus Freigabeerklärung der anderen Beteiligten. Der Geldbetrag in der Pfändung bezeichnet lediglich in welcher Höhe die Freigabeerklärung von A verlangt und ggf. der Anspruch darauf auch durchgesetzt werden kann.

  • An rusu:

    Genau diese Meinung habe ich jetzt auch schon öfter gehört und gelesen. Deswegen bin ich mir auch nicht mehr sicher.

    Ich muss meinen SV aber noch ergänzen:

    Laut PfÜB sind folgende Ansprüche gepfändet worden:


    1. Anspruch auf Auszahlung der zugunsten des Schuldners unter dem Az.: ... HL ..... hinterlegten Geldbeträge
    2. Anspruch auf Herausgabe der vom Schuldner unter dem Az.: ... HL.... hinterlegten Geldbeträge, nachdem der Schuldner das Rücknahmerecht geltend gemacht hat.

    Ändert das irgendetwas?

  • Bezüglich 1 ändert sich nichts. A ist nichts anderes als einer von mehreren Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens, der einen Herausgabeanspruch (gegen die Hinterlegungsstelle) erst durch Freigabeerklärung der anderen Beteiligten (B) erwerben muss. Die Pfändung kann nicht mehr umfassen, als die gegenwärtige Rechtsposition des Beteiligten A. Die Beteiligten verfügen frei durch Freigabeerklärungen über die hinterlegte Summe. Das der Hinterlegung zugrunde liegende materielle Recht beschreibt den Umfang des durchsetzbaren Anspruchs auf eine Freigabeerklärung im Fall der verweigerten Freigabeerklärung, im vorliegenden Fall also in Höhe von 8000.- € betreffend den erst durch Freigabeerklärung der B entstandenen Anteil des A. Wenn B den Anteil A freigibt, und erst dann, kann nach dem Herausgabeantrag des C ausbezahlt werden.
    Ob A auch die Auszahlung an C freigeben muss, hängt von der jeweiligen Auffassung ab. Man kann die Auszahlung in Höhe von 8000.- € als Teilauszahlung des A betrachten, denn durch die Pfändung übt C das Recht des A aus. C beantragt an Stelle des A eine Teilauszahlung.
    Man kann aber C auch nur als weiteren Beteiligten sehen, der Kraft erworbener Beteiligtenstellung eigene Rechte ausübt. In diesem Fall wäre eine Freigabeerklärung auch von A und B (zur Auszahlung an C) erforderlich.


    2 bezieht ich auf eine Hinterlegung ohne Verzicht auf die Rücknahme. In diesem Fall ist die befreiende Wirkung der Hinterlegung nicht eingetreten. Die Hinterlegung kann also zurückgenommen werden. Auch hier ist nicht bei A gepfändet, sondern bei der Hinterlegungsstelle.

  • Ich habe gerade eine Entscheidung des OLG Oldenburg (unser OLG) vom 04.11.1992 (Az.: 4 UF 74/92, Rechtspfleger 1994, 265) gefunden, wonach ein bestandskräftiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zum Nachweis der Berechtigung des Gläubigers i. S. von § 13 II HinterlO an dem Betrag genügt.

    Danach ist eine Einwilligung des Vollstreckungsschuldners zur Herausgabe nicht erforderlich.

    Hat sich die Rechtsprechung diesbezüglich geändert?

  • Da das NHintG in Nds. die bisherigen Regelungen der bundesweiten HintO weitgehend übernommen hat, dürfte die Entscheidung zumindest für Nds. weiterhin anwendbar sein, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Denke ich auch!

    Ich werde die Auszahlung bei entsprechenden Antrag jetzt vornehmen.

    Vielen Dank für alle Antworten!

  • Meiner Meinung nach setzt sich das Gemeinschaftsverhältnis am Versteigerungserlös fort, so dass ohne eine Zustimmung des C keine Auszahlung erfolgen kann. Ich kann ja nicht beurteilen, welche Ansprüche C überhaupt zustehen. Das ist mir zu ungewiss. Ich würde auf jeden Fall die Zustimmung verlangen.

  • Soweit sich A und B dahingehend "auseinandersetzen", dass B alles bekommt und A nichts, geht die Pfändung ins Leere.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Meiner Meinung nach setzt sich das Gemeinschaftsverhältnis am Versteigerungserlös fort, so dass ohne eine Zustimmung des C keine Auszahlung erfolgen kann. Ich kann ja nicht beurteilen, welche Ansprüche C überhaupt zustehen. Das ist mir zu ungewiss. Ich würde auf jeden Fall die Zustimmung verlangen.

    Hier werden m.E. materielles Recht und formelles Hinterlegungsrecht durcheinandergebracht. Dadurch, dass B der Auszahlung zugestimmt hat, interessiert es überhaupt nicht, welche Ansprüche C überhaupt zustehen. Diese Frage hat die HL-Stelle sowieso nicht zu interessieren, da sie das materielle Recht betrifft.

    Das HL-Verfahren ist formalisiert:
    2 mögliche Empfangsberechtigte A und B. C tritt durch die Pfändung und Überweisung an die Stelle von A und beantragt Auszahlung an sich, B stimmt zu. Das Geld ist an C auszuzahlen. Zustimmung des A nicht erforderlich.

  • Wie verhält es sich, wenn B pfändet. B tritt damit an die Stelle von A, so dass keine weiteren Zustimmungen erforderlich wären? Dann hätte A ja gar keine Möglichkeit mehr sich gegen die Auszahlung an B zu wehren. Ich weiß doch nicht, ob der Anspruch des B berrechtigt ist.

  • Man muss unterscheiden:

    • den (möglichen) Anspruch des B gegen die Masse
    • den titulierten Anspruch des B gegen A, der mit dem PfÜB durchgesetzt werden soll

    Im HL-Verfahren hat A in der Tat keine Möglichkeit, sich gegen die Auszuhalung an B zu wehren. Das gehört nunmal zum
    Wesen des HL-Verfahrens. Stattdessen kann er Rechtsbehelfe oder Klagen gegen den PfÜB einreichen( §§ 766, 767, 771 ZPO oder was auch immer).


    Es ist egal, ob der Anspruch des B gegen die Masse tatsächlich besteht oder nicht. Sollte er nicht bestehen und A die ganze Masse zustehen, darf B diesen Anspruch aufgrund seines Titels im wege der Zwangsvollstreckung (PfÜB) verwerten.
    Nochmal: Die HL-Stelle hat dies nicht zu prüfen. Sie ist Drittschuldner und hält sich an den PfÜB.

  • Ich habe eine Hinterlegung wo A (Selbständiger) 9.000,- € hinterlegt und als Empfangsberechtigten B(Steuerbüro) angibt. Die Hinterlegung erfolgt aus einer Zivilsache heraus und zwar wurde dort ein Vergleich geschlossen, welcher wie folgt lautet:

    Die Antragsgegnerin B gibt an die Antragsteller A die Geschäftsunterlagen der A sowie sämtliche Buchhaltungsunterlagen der A heraus und die B erteilt die Zustimmung zur Übertragung der Daten der Antragsteller die im Rechenzentrum gespeichert sind, Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 9.000,- € durch die A beim AG für offene Honorarforderungen der B.
    Die A übermitteln der B den Nachweis der Hinterlegung des Geldes und geben nach Aushändigung der Unterlagen und Zustimmung der Datenübertragung gegen Quittierung der Vollständigkeit der Unterlagen die Zustimmung zur Aushändigung des hinterlegten Betrages.

    Die Antragsgegnerin B beantragt nun die Herausgabe des hinterlegten Betrages. Ich habe den Antrag an die A zur Kenntnis übersandt und um Stellungnahme gebeten.
    Nun wird der Anspruch der B auf Herausgabe vom Finanzamt auf Grund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändet. Ich muss die Drittschuldnererklärung abgeben. Meiner Meinung nach kann die Pfändung erst wirken, wenn A die Zustimmung erteilt hat oder ?

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