Verordnung 660/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen

  • hallo,

    könnt ihr mir sagen, ob der Rpfl für das gesamte verfahren zuständig sein soll -> anerkennung, ausstellung von bescheinigung und die vollstreckung? oder lediglich für die ausstellung der bescheinigungen und rest ist richterzuständigkeit?

    lg

  • Es handelt sich um das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz auf der Grundlage der Richtlinie 2011/99/EU und der VO (EG) Nr. 606/2013.
    Sie soll offensichtlich ab 11.01.2015 gelten.
    Die Regelung sind teilweise vergleichbar mit dem Europäischen Vollstreckungstitel.

    Für den Erlass der Europäischen Schutzanordnung ist der Richter zuständig.
    Für die Erteilung der Bescheinigung nach
    Art. 5 I VO (EG) Nr. 606/2013,
    Art. 14 I VO (EG) Nr. 606/2013,
    sowie Bescheinigung über die Berichtigung oder Aufhebung einer Europ. Schutzanordnung ist der Rechtspfleger zuständig.

    Für die Zwangsvollstreckung aus der inländischen Europäischen Schutzanordnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat bedarf es nicht mehr zuvor der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
    Für die Zwangsvollstreckung genügt insoweit die Vorlage der Bescheinigung nach Art. 5 I VO (EG) Nr. 606/2013.

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