Akteneinsicht in Betreuungsakte

  • Hallo,
    kann mir jemand sagen, wie ich in einem Fall von Akteneinsicht durch einen Erben richtig handle?
    Die Betroffene ist schon ein paar Monate tot. Nun kommt von einem Erbe der Antrag auf der Geschäftsstelle in die Betreuungsakte sehen zu wollen. Wie verfahrt Ihr damit? Erbschein vorlegen lassen zum Nachweis seiner Einsichtsberechtigung, Termin vereinbaren, Sitzplatz bereithalten und los geht's?
    Ich bin mir unsicher und hatte so etwas bisher noch nicht. Vielen Dank!

  • Bei uns entscheiden über diese Anträge die Richter. Vom Ablauf her funktioniert es wie von dir beschrieben.


    na, das wird dem Fragesteller nicht weiterhelfen.
    Die Rechtsprechung bestätigt nach Beendigung des Betreuungverfahrens die Zuständigkeit des Rechtspflegers.

    Zur Beantwortung der Frage liegst Du doch schon nicht schlecht mit der Vermutung, dir die Erbenstellung irgendwie glaubhaft machen zu lassen. Wenn es bspw. ein Kind des Betreuten ist, reicht ja eigentlich eine Nachfrage beim Nachlassgericht in Eurem Hause nach Vorgängen und wenn keine existieren bspw. dann die Vorlage einer Geburtsurkunde zum Nachweis des rechtlichen Interesses.
    Wenn aber das Kind schon mehrfach namentlich erwähnt wurde in der Betreuungsakte, würde mir der Personalausweis reichen.

    Zur gezielten Beantwortung der Frage, müsstest Du wohl den Sachverhalt noch etwas genauer darlegen.


  • Eine Amtsermittlung, ob die den Antrag auf Einsicht stellende Person auch Erbe ist, würde ich nicht als veranlasst sehen. Im Rahmen des Antrages ist das rechtliche Interesse glaubhaft zu machen.

    Fraglich scheint mir das Akteneinsichtsrecht eines Kindes, das enterbt wurde. Jedenfalls würde mir unabhängig von der Erwähnung in der Akte wohl nur der Personalausweis nicht genügen.

  • Dass die Entscheidung über Akteneinsicht ein Akt der Rechtsprechung und kein Verwaltungsakt ist, ergibt sich z.B. aus Rd. 7 und 8 dieser Entscheidung (OLG Hamm, 5.12.2012):
    http://openjur.de/u/600174.html

    zur Rechtspflegerzuständigkeit nach Beendigung ds Betreuungsverfahren hab ich gerade die mir vor einigr Zeit zur Verfügung stehende Entscheidung nicht zur Hand.
    (werde weiter nachschauen)

  • Ich häng mich mal hier dran:
    Bisher wurde bei uns über Akteneinsichtsgesuche immer von den Richtern entschieden.
    Nun beantragt der Vermieter eines Betroffenen Akteneinsicht, da er prüfen möchte, o ausstehende Mietforderungen (Betroff. ist mittlerweile im Heim) realisiert werden können. Der Richter hat mir die Sache vorgelegt, da das Gesuch nur das VV beträfe und somit RPfl-Zuständigkeit gegeben sei. Der Antrag lautet aber eben nicht auf Übersendung des VV, sondern auf Einsicht in die ganze Akte. Somit müsste doch der Richter zuständig sein, oder?
    Sollte ich doch zuständig sein: Würdet ihr hier die Einsicht gewähren? M. E. dürfte höchstens das VV zu übersenden sein. Gutachten etc. geht den Vermieter ja nichts an. Aber auch das möchte ich eigentlich nicht. So aus dem Bauch raus. Irgendwie sind die Kommentierungen dazu ja sehr schwammig. :(

  • Ich halte ein Einsichtsrecht in die Akte durch den (ehemaligen) Vermieter für sehr zweifelhaft, um es vorsichtig auszudrücken. Auch auf eine Kopie des VVZ hat er aus meiner Sicht keinen Anspruch.

    Eine Besserstellung gegenüber nicht unter Betreuung stehenden Schuldnern scheint mir auch vom Gesetzgeber nicht gewollt. Bei letzteren hat der Gläubiger auch keine Möglichkeit, irgendwo Einsicht zu nehmen, um die finanziellen Verhältnisse des Vertragspartners im Vorfeld einer Klage zu erkunden.

  • das VV muss ersich schon vom Vollstreckungsgericht besorgen. Einsicht der Fam-Akte für einen Gläubiger: Nein. Aber ist das nicht eher eine Frage für die SE (da immer Schi** Weitergabe an den Richter, insbesondere wenn ein RA die Akte übersendet haben möchte)

  • Ich häng mich mal hier dran:
    Bisher wurde bei uns über Akteneinsichtsgesuche immer von den Richtern entschieden.
    Nun beantragt der Vermieter eines Betroffenen Akteneinsicht, da er prüfen möchte, o ausstehende Mietforderungen (Betroff. ist mittlerweile im Heim) realisiert werden können. Der Richter hat mir die Sache vorgelegt, da das Gesuch nur das VV beträfe und somit RPfl-Zuständigkeit gegeben sei. Der Antrag lautet aber eben nicht auf Übersendung des VV, sondern auf Einsicht in die ganze Akte. Somit müsste doch der Richter zuständig sein, oder?
    Sollte ich doch zuständig sein: Würdet ihr hier die Einsicht gewähren? M. E. dürfte höchstens das VV zu übersenden sein. Gutachten etc. geht den Vermieter ja nichts an. Aber auch das möchte ich eigentlich nicht. So aus dem Bauch raus. Irgendwie sind die Kommentierungen dazu ja sehr schwammig. :(

    Auch Anträge sind auslegungsfähig und da liegt der Ri. wohl gar nicht mal so falsch. Werdet ihr euch nicht einig, frag beim Vermieter nach, ob außer den Vermögensangaben, weitere AE will.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vielleicht mache ich es mir zu einfach:

    Schreiben des Vermieters an Betreuer, m.d.B. um Bearbeitung und Klärung.

    Ich würde es dem Betreuer höchstens zur Kenntnis übersenden. Was er damit macht, muss er selbst wissen. Die Bitte um Bearbeitung und Klärung ist da m.E. schon zuviel.

    Im Übrigen halte ich es auch für bedenklich, dem Vermieter Auskünfte über das Vermögen des Betroffenen zu geben.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Rechtliches Gehör an Betroffenen/Betreuer? Wurde im Bereich Grundbuch durch das OLG Stuttgart im Fall Schlecker als unzulässig verworfen. Dort wo ein berechtigtes Interesse erforderlich sei und dargelegt werde, gäbe es kein rechtliches Gehör.

  • So schwammig ist die Kommentierung nicht, allerdings für diesen Fall widersprüchlich weil einerseits ein rein wirtschaftöiches Interesse nicht reichen soll, andererseits ein Interesse vorliegt, wenn eine Handlung oder Nichthandlung des Einsehers von der Einsicht abhängt.

    Ich würde hier verneinen, die Betreuungsakte geht den Vermieter nichts an, er muss so handeln, als gäbe es keine Betreuung.

    Also Betreuer an Vermieter mitteilen, Betreuer das ganze z.K.

    Der Vermieter soll sich erst mal an den Betreuer wenden, sich dann ggf. einen Titel besorgen und dann ggf. vollstrecken, allerdings ohne Betreuungsakteneinsicht sonder auf den Wegen, die alle anderen auch beschreiten müssen.

  • Habe nochmal mit dem Richter gesprochen: Er wird den Vermieter jetzt erst mal anschreiben, dass er kein berechtigtes Interesse, besonders nicht für die ganze Akte, sieht. Wenn der Vermieter sich dann allerdings auf das VV beschränkt, bin ich zuständig. Ich werde es dann ablehnen.
    Vielen Dank an alle!

  • Ganz viel Lob und Dank eines Betreuers an alle die, die der Auffassung sind, das Daten aus der Betreuungsakte einen 3. nichts angehen. Erst kommen Vermieter, dann Inkassobüros und wer noch alles? Dies kann doch nicht Sinn und Zweck des Betreuungsrechtes sein.

    Der Betreuer ist auch ggü. dem Vermieter des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesem Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991, 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch Beschlussbesprechung).

    Die Mitteilung, dass eine Betreuung besteht und wer der Betreuer ist sollte schon die Ausnahme sein. Ich denke das Gericht sollte in solchen Fällen ersteinmal den Betreuer über die Anfrage informieren und die Daten des Anfragenden an den Betreuer weiterleiten.

    Die Betreuung soll doch der zu betreuenden Person dienen und nicht irgendwelchen 3. um deren Bedürfnisse zu befriedigen.

    Entschuldigung wenn ich mich grade etwas aufrege aber der Betreuer noch das Betreuungsgericht sind doch keine Erfüllungshilfen irgendwelcher Personen die gegen die Wünsche und Intersessen des Betreuten handeln wollen.

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