Pfändung Riester- und Rürupvertrag

  • Ein Schuldner hat in seiner Vermögensauskunft angegeben, dass ein Riestervertag über monatlich 5,00 € und ein Rürupvertrag (kein Wahlrecht, nur Rente) über monatlich 27,50 € besteht.
    Unser Mandant möchte jetzt, dass ein PfÜB für beide Verträge ergeht.

    Mir ist bekannt, dass der BGH 2011 entschieden hat, dass in der Auszahlungsphase auf einen Teil der Rente zugegriffen werden kann und zwar auf denjenigen Anteil, der über der Pfändungsfreigrenze liegt.

    Bei dem Schuldner handelt es sich um einen Selbständigen, der in der Vermögensauskunft angegeben hat, dass er keine weitere Altersversorgung hat außer der oben angeführten.
    Insoweit macht für mich ein PfÜB auf den Riester- bzw. Rürupvertrag keinen Sinn, da bei diesen monatlichen Beiträgen in der Auszahlungsphase nie die Pfändungsfreigrenze überschritten werden wird.

    Bevor ich aber etwas übersehe, wollte ich kurz anfragen, ob man dies hier ebenfalls so sieht oder ob es doch Sinn macht einen PfÜB zu beantragen?


  • Bevor ich aber etwas übersehe, wollte ich kurz anfragen, ob man dies hier ebenfalls so sieht oder ob es doch Sinn macht einen PfÜB zu beantragen?

    Ich glaube die Chance, einen Rechtspfleger zu finden, der den Pfüb erlässt dürfte gegen Null tendieren. Es hat sich weitgehend durchgesetzt, dass solches Vermögen nicht gepfändet wird (zumindest nicht unter der pfandfreien Grenze bei der Auszahlung).

    Evtl. kannst du das einen Tag nach Altweiber oder Rosenmontag versuchen - aber sonst spar dir bzw. deiner Partei lieber die unnötigen Kosten die durch Antragstellung enstehen.

  • Unpfändbar sind nur die Beiträge (und deren Erträge) bis zur steuerlich geförderten Höchstgrenze (§ 97 EStG).

    Ob der Schuldner schon mal über diesen Beträgen eingezahlt hat, ist ungewiss. Dies zu Prüfen ist aber nicht Aufgabe des Vollstreckungsrechtspflegers. Wer aber schon mal vor/während/nach der Elternzeit probiert hat, seinen Riester-Vertrag beitragsmäßig anzupassen, stimmt vielleicht zu, dass eine Über- oder Unterzahlung nicht gaaanz unwahrscheinlich ist.

    Da hier nur die angeblichen Ansprüche gepfändet werden, hätte ich kein Problem mit der Rechtmäßigkeit des PfÜB.

    Ob dies (auch im Sinne des Gläubigers) zweckmäßig ist? Wohl eher nicht.

  • Da hier nur die angeblichen Ansprüche gepfändet werden, hätte ich kein Problem mit der Rechtmäßigkeit des PfÜB.

    Ob dies (auch im Sinne des Gläubigers) zweckmäßig ist? Wohl eher nicht.

    Dem würde ich mich so anschließen, ich hätte den PfÜB wohl auch erlassen, auch wenn die Erfolgsaussichten verschwindend gering sind. Gesetzliche Pfändungsbeschränkungen hat natürlich der Drittschuldner zu beachten. Man weist ja schließlich auch keine Lohnpfändung zurück, nur weil der Schuldner bei der Vermögensauskunft angegeben hat, im Moment nicht mehr als 1000 € zu verdienen. Zudem denke ich mal zurück an die zahlreichen erlassen PfÜBs von 20-30 jährigen Schuldnern hinsichtlich ihrer Rentenanwartschaften. Da wird in 40 Jahren auch nie was kommen, jedenfalls oberhalb der dann geltenden Pfändungsfreigrenzen.
    Wenn die Gläubiger für solche Pfändungen Geld ausgeben wollen: Bitte, warum nicht. Ich würde es nicht machen.

    Damit ist der oben genannte Satz

    "Ich glaube die Chance, einen Rechtspfleger zu finden, der den Pfüb erlässt dürfte gegen Null tendieren."

    schon mal wiederlegt, denn allein hier sind wir schon mal mindestens 2. ;)

  • Damit ist der oben genannte Satz

    "Ich glaube die Chance, einen Rechtspfleger zu finden, der den Pfüb erlässt dürfte gegen Null tendieren."

    schon mal wiederlegt, denn allein hier sind wir schon mal mindestens 2. ;)

    Jetzt schon 3...
    Wenn ich alle PfÜBs mit geringen Erfolgsaussichten zurückweisen würde, könnte ich wohl nur noch wenige erlassen...

  • Mich würde interessieren, was schlussendlich aus dem Ausgangsfall wurde. Vielleicht kann 9860 das ja noch mal kommunizieren...

  • Mich würde interessieren, was schlussendlich aus dem Ausgangsfall wurde. Vielleicht kann 9860 das ja noch mal kommunizieren...

    Ich habe dem Mandanten dargelegt, dass es möglich ist einen PfÜB zu erlassen (nach den hilfreichen Kommentaren hier, habe ich einfach mal den zuständigen Gerichtsvolzieher angerufen um zu hören, welche Auffassung dieser einnimmt, dieser hat auch den Standpunkt vertreten, dass der PfÜB okay wäre), aber dass ich aus mehreren praktischen Gründen mir dies noch mal überlegen würde:

    1.) Die Pfändungsfreigrenzen werden bei den momentan Einzahlungsbeträgen auch nicht annähernd erreicht. Der Schuldner wird aufgrund seines bisherigen Taktierens auch sehr darauf achten, dass diese nicht ereicht werden.
    2.) Der Schuldner hat durch die Restschuldversagung weiterhin 300.000,00 € Gesamtschulden, so dass es unwahrscheinlich ist, dass er soviel einzahlen wird, dass die Pfändungsfreigrenzen erreicht werden.
    3.) Zwar wurde die Restschuld bei der Insolvenz versagt, aber der Schuldner wird sicher nach der Sperrfrist erneut Insolvenz beantragen und dass man da wieder einen Grund für die Restschuldversagung findet, wird schwer.

    Worauf der Mandant dann beschlossen hat, Abstand vom PfüB zu nehmen.

  • Ich habe dem Mandanten dargelegt, dass es möglich ist einen PfÜB zu erlassen (nach den hilfreichen Kommentaren hier, habe ich einfach mal den zuständigen Gerichtsvolzieher angerufen um zu hören, welche Auffassung dieser einnimmt, dieser hat auch den Standpunkt vertreten, dass der PfÜB okay wäre),

    ...
    3.) Zwar wurde die Restschuld bei der Insolvenz versagt, aber der Schuldner wird sicher nach der Sperrfrist erneut Insolvenz beantragen und dass man da wieder einen Grund für die Restschuldversagung findet, wird schwer.

    Hab ich was verpasst und der Erlass von Pfübsen wurde zwischenzeitlich den Gerichtsvollziehern übertragen?

    zu 3.) Solange er nicht unter die Rückschlagsperre fällt, würde eine Pfändung durch die Insolvenz nicht beseitigt werden.

  • Ich habe dem Mandanten dargelegt, dass es möglich ist einen PfÜB zu erlassen (nach den hilfreichen Kommentaren hier, habe ich einfach mal den zuständigen Gerichtsvolzieher angerufen um zu hören, welche Auffassung dieser einnimmt, dieser hat auch den Standpunkt vertreten, dass der PfÜB okay wäre),

    ...
    3.) Zwar wurde die Restschuld bei der Insolvenz versagt, aber der Schuldner wird sicher nach der Sperrfrist erneut Insolvenz beantragen und dass man da wieder einen Grund für die Restschuldversagung findet, wird schwer.

    Hab ich was verpasst und der Erlass von Pfübsen wurde zwischenzeitlich den Gerichtsvollziehern übertragen?

    zu 3.) Solange er nicht unter die Rückschlagsperre fällt, würde eine Pfändung durch die Insolvenz nicht beseitigt werden.

    Sorry, hatte mich verschrieben, war nicht der Gerichtsvollzieher sondern der zuständige Rechtspfleger.

    Zu 3.) Die Rückschlagsperre wäre nicht das Problem, aber es ist davon auszugehen, dass beim nächsten Mal nicht die Restschuld versagt wird, dann war es das mit Vollstreckungsmaßnahmen. Abgesehen davon, dass die Pfändungsfreigrenze in diesem Fall erreicht wird, dürfte bei Null liegen.

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