Interimsmanager

  • Auf die Gefahr hin für meine Frage gesteinigt zu werden, möchte ich sie doch loswerden, da mir dieser Sachverhalt so bislang nicht begegnet ist.
    Ich prüfe derzeit eine Rechnungslegung einer GmbH. Es handelt sich im ein Ingenieurunternehmen. Der Insolvenzverwalter hat nach eigenen Angaben einen Interimsmanager beauftragt, der praktisch alles geregelt hat. Grundsätzlich ist es ja üblich und notwendig, dass der Insolvenzverwalter nicht rund um die Uhr ansprechbar und vor Ort sein kann. So weit so schön. Hier ist es aber so, dass der Insolvenzverwalter zumindest in dem Zeitraum der Ausproduktion praktisch nicht existent zu sein scheint. Sämtlicher (ersichtlicher) Schriftverkehr läuft über den Interimsmanager oder einen anderen Rechtsanwalt der IV-Kanzlei. Keinerlei Korrespondenz ist vom IV unterzeichnet (mit Ausnahme eines Schreibens an den Anwalt der Hauptgläubigerin). Mich würde jetzt nur mal interessieren, ob das tatsächlich gängige Praxis ist und ob ich hierbei auf irgendwas achten muss. Noch zum Verfahren als solches: Bei Antragstellung waren ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt, die Ausproduktion erfolgte mit ca. 10 Mitarbeitern. Geschäftsführer stand immer zur Verfügung. Der Interimsmanager hat für die ersten 3 Monate seiner Tätigkeit ca. 30.000,- € erhalten. Eine weitere Abrechnung ist mir bislang noch nicht begegnet, ich bin aber noch mitten in der Prüfung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Einsatz eines Interimsmanagers, der den IV deutlich entlastet ist zunächst nicht zu beanstanden. Auch der Satz von 10k pro Monat ist ok, regelmäßigen Einsatz und Qualifikation vorausgesetzt. Ich habe hier Fälle, in denen Interimsmanager für 30k im Monat über längere Zeiträume eingesetzt wurden - und das schon mehr als 10 Jahren.

    Die Entlastung ist natürlich im Vergütungsantrag vom IV entsprechend zu berücksichtigen.

  • Deutliche Entlastung: (+) - Übernahme der eigentlichen kompletten (vorläufigen) Insolvenzverwaltung: (-).

    In der vorliegenden Weise verstößt das Ganze meines Erachtens gegen die Höchstpersönlichkeit des Amtes.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... Übernahme der eigentlichen kompletten (vorläufigen) Insolvenzverwaltung...

    Lässt sich das erhärten, stimme ich Dir zu. Das ist aber nicht einfach, da der IV sämtlichen Schriftverkehr inhaltlich verfasst haben kann und lediglich die Ausfertigung dem Kollegen bzw. dem Interimsmanager übertragen hat.

  • Man wird wohl prüfen müssen, um welche Tätigkeiten der vIV/IV entlastet wurde, wobei die Betriebsfortführung keine Regelaufgabe ist. Entsprechend ist ein Zuschlag zu kürzen oder ganz zu versagen, wenn die Vergütung des Managers aus der Masse bezahlt worden ist, vergl. IX ZB 122/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Moin Moin,

    das ist meines Erachtens so eine Sache. Ich gehe davon aus, dass er dies zu Recht beantragt hat. Erstens, es ist ein Ingenieurunternehmen - er braucht also jemanden, der sich mit der Materie auskennt. Der Geschäftsführer mag ja vor Ort gewesen sein - ich würde aber immer jemanden dazusetzen, der unparteiisch arbeitet.

    Zweitens, ich habe schon Verfahren gesehen, in dem der Verwalter die Sache selber (also im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten) betreut hat. Im Nachhinein war er selber davon überzeugt, dass es der Masse besser getan hätte, wenn er das gelassen hätte.

    Allerdings ist es natürlich schwierig, das Ganze zu bewerten, da wir alle Umstände natürlich nicht kennen.

    Einen fröhlichen Wochenanfang.

  • Ich sehe das auch so wie La Flor und james. Ich glaube, es ist unrealistisch, dass ein Unternehmen mit 10 AN - sei es auch nur eine Ausproduktion - vom Insolvenzverwalter geführt wird.Da muss sicherlich ein "Vertrauter" vor Ort sein. Das kann der ehemalige GF oder ein Interimsmanager sein. Ich würde das jetzt auch nicht unbedingt danach bewerten, ob nun der Manager alles unterschrieben hat. Das wäre vielleicht eher ein Indikator für die Erleichterung der Tätigkeit des InsoVerwalters. Der Zuschlag dürfte dann geringer ausfallen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danke schon mal für eure Meinungen.

    Ich habe heute ein weiteres Verfahren dieses IV in die Finger gekriegt, wo ich einen Prüfer bestellt hatte. Dieser hat die Zeit der vorläufigen Verwaltung und das erste Jahr nach Eröffnung geprüft. Auch hier Betriebsfortführung, in diesem Fall eine Brauerei. Hier gibt es sogar 2 Interimsmanager, einmal den, der schon in meinem anderen Verfahren tätig war und einen weiteren. Abrechnungshöhe usw. nicht zu beanstanden. Interessanterweise merkte der Prüfer allerdings im Gespräch an, dass hier schon sehr grenzwertig sei, ob nicht die komplette Insolvenzverwaltung delegiert worden sei. Den Eindruck hatte ich in meinem Verfahren ja auch. Dazu kommt noch, dass es lediglich mündliche Honorarvereinbarungen mit beiden gibt. Das ist für mich in solchen Fällen ein absolutes No-Go. Wie dem auch sei - wie könnte man denn nachprüfen, ob es sich hier um eine unzulässige Übertragung der vorläufigen Verwaltung handelt oder ob es im Rahmen ist?
    Letztlich muss ich irgendwann, wenn das Verfahren in ein paar Jahren abgeschlossen ist, darauf achten, dass keine oder nur geringe Zuschläge bei der Vergütung geltend gemacht werden. Trotzdem wüsste ich gern, ob ihr bei der Sachlage im Moment noch was veranlassen würdet?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Dazu kommt noch, dass es lediglich mündliche Honorarvereinbarungen mit beiden gibt. Das ist für mich in solchen Fällen ein absolutes No-Go.



    Genau, sowas kann man machen, wenn man eigenes Geld ausgibt, sollte man aber selbst dann lassen.

    Wie dem auch sei - wie könnte man denn nachprüfen, ob es sich hier um eine unzulässige Übertragung der vorläufigen Verwaltung handelt oder ob es im Rahmen ist?
    Letztlich muss ich irgendwann, wenn das Verfahren in ein paar Jahren abgeschlossen ist, darauf achten, dass keine oder nur geringe Zuschläge bei der Vergütung geltend gemacht werden. Trotzdem wüsste ich gern, ob ihr bei der Sachlage im Moment noch was veranlassen würdet?

    Da der Interimsmanager ja sicherlich detaillierte Tätigkeitsnachweise seiner Arbeit geführt hat, die unerlässlich sind für die Abrechnung seiner Tätigkeit (Stichwort Drittvergleich), empfehle ich diese zur Vorlage zu verlangen. Ergänzend könnte man den IV noch darauf hinweisen, dass künftig alle Vereinbarungen mit Interimsmanagern schriftlich samt Definition der Aufgabengebiete abzuschließen sind.

    Das hat nichts mit Erbsenzählerei zu tun. In einem Verfahren habe ich einem sehr zerknirscht wirkenden IV gegenüber gesessen, der meinte, der Interimsmanager sei ihm wohl aus dem Ruder gelaufen ... Wer zahlt dann wohl die Zeche?

  • habe ich einem sehr zerknirscht wirkenden IV gegenüber gesessen, der meinte, der Interimsmanager sei ihm wohl aus dem Ruder gelaufen ...

    Derartige Dinge passieren. Sie sollten nicht passieren, aber sie passieren. Mein Ex-Chef meinte mal, als Insolvenzverwalter müsste man entscheidungsfreudig auftreten. Danach müsste man in der Kirche eine Kerze anzünden und hoffen, dass die Entscheidung die Richtige war.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Tätigkeitsnachweise gibt es. Aber detailliert... naja, detailliert ist sicher was anderes. Da steht für jeden Tag die erbrachte Zeit drin (also meinetwegen von 08:00-18:00 Uhr) und dann kommt eine Spalte mit so Angaben wie "Betriebsfortführung im IV vor Ort" und dann noch Tel. mit xyz, Fahrtzeiten sind angegeben und das war´s dann schon. Alles ziemlich ähnlich lautend.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Tätigkeitsnachweise gibt es. Aber detailliert... naja, detailliert ist sicher was anderes. Da steht für jeden Tag die erbrachte Zeit drin (also meinetwegen von 08:00-18:00 Uhr) und dann kommt eine Spalte mit so Angaben wie "Betriebsfortführung im IV vor Ort" und dann noch Tel. mit xyz, Fahrtzeiten sind angegeben und das war´s dann schon. Alles ziemlich ähnlich lautend.

    Na ja, was sollte er denn genau aufführen. Wie soll das auch später zu prüfen sein, selbst wenn es genau ist. Wer entscheidet über die Zweckmäßigkeit?...und vor allem wie? Tatsächlich sind die Anforderungen an den IM doch mehr als die Anforderungen an einen Geschäftsführer. Das einzige was der Verwalter aus meiner Sicht zu erklären hat sind die Geschäftsbereiche die jeder IM inne hatte. Das ist aus meiner Sicht der einzige Ansatzpunkt.

  • Der Königsweg wäre, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung mit genauer Definition der Aufgabengebiete zu schließen. Als IV sollte man schon wissen, dass die Vergabe solcher Tätigkeiten häufiger geprüft wird und dann ist eine gute Dokumentation sehr hilfreich. Bei den Abrechnunen nicht nur einen Tätigkeitsnachweis beilegen in Form eines Stundenzettels, sondern eine Zusammenfassung der geleisteten Arbeit.
    Sowas sieht man recht selten, daher freut es mich jedes mal, wenn's gemacht wird. Das kostet im Monat evtl. eine Stunde mehr, aber die Stunde wird ja auch bezahlt.

    Aber das hilft bei der jetzt zu prüfenden Sache nicht. Da kann man sich nur anhand der verfügbaren Unterlagen ein Bild machen und den IV ggfs.. drauf ansprechen, dass es den Anschein hat, Regelaufgaben seien delegiert worden. Wenn dann eine plausible Erklärung kommt, dass dem nicht so war, kann man (mit vertretbarem Aufwand) nicht mehr machen. Es macht nämlich keinen Sinn weitere 10.000 € auszugeben, um 30.000 € Massekosten nachzuvollziehen.

  • Der Königsweg wäre, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung mit genauer Definition der Aufgabengebiete zu schließen. Als IV sollte man schon wissen, dass die Vergabe solcher Tätigkeiten häufiger geprüft wird und dann ist eine gute Dokumentation sehr hilfreich. Bei den Abrechnunen nicht nur einen Tätigkeitsnachweis beilegen in Form eines Stundenzettels, sondern eine Zusammenfassung der geleisteten Arbeit.
    Sowas sieht man recht selten, daher freut es mich jedes mal, wenn's gemacht wird. Das kostet im Monat evtl. eine Stunde mehr, aber die Stunde wird ja auch bezahlt.

    Aber das hilft bei der jetzt zu prüfenden Sache nicht. Da kann man sich nur anhand der verfügbaren Unterlagen ein Bild machen und den IV ggfs.. drauf ansprechen, dass es den Anschein hat, Regelaufgaben seien delegiert worden. Wenn dann eine plausible Erklärung kommt, dass dem nicht so war, kann man (mit vertretbarem Aufwand) nicht mehr machen. Es macht nämlich keinen Sinn weitere 10.000 € auszugeben, um 30.000 € Massekosten nachzuvollziehen.

    Ich verstehe es nicht. Auch hier kann man doch mit vorgefertigten Aufgabenfeldern/Verträgen arbeiten. Das ist doch gar nicht so individuell. Die Aufgabengebiete sind doch immer gleich...was halt ein CRO so macht um die Firma zu restrukturieren. Soll der CRO ernsthaft mit einem Block durch die Gegend laufen wo er minutiös die Arbeiten dokumentiert die er am Tag so gemacht hat. Das dauert dann sicherlich länger als eine Stunde im Monat und hilft doch bei der Prüfung ernsthaft nicht weiter.

    Nach welchen Parametern soll denn dann der Aufwand geprüft werden. Hochrechnung nach Mitarbeiteranzahl..kann ja nicht sein. Die Arbeit ist ja die gleiche, egal wieviel Mitarbeiter. Nach Umsatz...auch egal. Wer bewertet wie lange ein Gespräch mit Lieferanten dauern darf und ob das gemeinsame Essen notwendig war oder nicht. Hier sind so viele Unbekannte drin, dass man das m.E. nicht ernsthaft prüfen kann.

    Meines Erachtens sollten sich die Gläubiger am Anfang des Verfahrens einbringen und dem Verwalter Entscheidungsgrundlagen abverlangen ob ein IM oder andere 3. eingesetzt werden dürfen oder nicht. Dann wäre der "Huddel" später weg.

  • Restrukturierung halte ich gerade nicht für die Aufgabe des Interimsmanagers, das ist für mich eine klassische Aufgabe des Insolvenzverwalters. Zumindest in der Art, wie ich Restrukturierung verstehe.

    Es ist, da gebe ich Dir Recht, sicherlich schwer, jeden kleinen Aufgabenschritt zu dokumentieren. Aber in größeren Blöcken kann man da schon Dinge zusammenfassen. Besprechung mit ..., Verhandlung mit ... , Planung von ...

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Restrukturierung halte ich gerade nicht für die Aufgabe des Interimsmanagers, das ist für mich eine klassische Aufgabe des Insolvenzverwalters. Zumindest in der Art, wie ich Restrukturierung verstehe.

    Es ist, da gebe ich Dir Recht, sicherlich schwer, jeden kleinen Aufgabenschritt zu dokumentieren. Aber in größeren Blöcken kann man da schon Dinge zusammenfassen. Besprechung mit ..., Verhandlung mit ... , Planung von ...

    Da bin ich ganz Deiner Meinung, der klassische IM außerhalb der Insolvenz hat eine etwas andere Blickrichtung als der IV. Das spricht wiederum für erprobte Teams.

    Es geht nicht um ein Protokoll der ausgeführten Handgriffe. Wichtig ist, dass für einen Dritten (Gericht/Prüfer) die Tätigkeit des IM und die Abgrenzung von Regelaufgaben ermöglicht wird.

  • Ich halte es für Praxisfremd....die Aufgaben, ob Regelaufgabe oder nicht, sind doch schwimmend. Wie soll denn das in der Praxis funktionieren? IM an Großhirn IM...oh Moment...das ist Regelaufgabe des IV...sofort Handlung stoppen. M.E. ist doch der IM/CRO oder wie auch immer der Entscheidungsvorbereiter für den IV. Die endgültige Entscheidung liegt doch beim IV. Wenn der IM einen Katalog von zu erfüllenden Aufgaben vom IV bekommt braucht er ja nur noch Erfüllung melden. Wenn ich das Ausgangsproblem richtig verstanden habe, hat der IV ja - wenn auch lückenhaft - eine Stundenabrechnung vorgelegt. Das passt ja dann mit der Aussage von Gegs.

    Außerdem...wenn der IV will, schreibt er genau das was der Prüfer hören will und gut ist. Egal welche Liste oder Aufgabenabarbeitung vorgelegt wird, sie ist schlussendlich nicht prüfbar. Plausibel kann ich jede Liste gestalten wenn ich will.

    Aber vielleicht kommen wir ja so weit, dass dem IV direkt bei Beginn ein Schlussrechnungsprüfer an die Seite gestellt wird...das wäre doch mal plausibel ;-). Kostentechnisch habe ich das natürlich noch nicht durchdacht ;-)..

    Ich bleibe dabei - die Gläubiger sollen ihren Einfluss geltend machen und zwar am Anfang des Verfahrens.

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