Ich habe einen Pflichteilsverzicht zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorliegen.
Der Fall:
Lt. Ehegattentestament der Eltern des Betreuten ist die Mutter Alleinerbin. Der Betreute erhält nach dem Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe von 51/100 seines gesetzlichen Erbteils. Das Vermächtnis ist zur Zahlung fällig nach dem Tod des Letztversterbenden.
Es wurde eine Ergänzungsbetreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis Feststellung der Höhe des Vermächtnisanspruchs und Prüfung einer eventuellen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
Die Höhe des Vermächtnisanspruchs wurde mit 36.895,20 € ermittelt.
Der Pflichtteil beträgt 1/8 Anteil in Höhe von 9.043,00 €.
Die Ergänzungsbetreuerin trägt vor, dass der Pflichtteilsbetrag die Versorgung des Betreuten nicht sicherstelle und das Vermächtnis ihm eine günstigere Rechtsstellung verschaffe. Sie rät daher, den Pflichtteil nicht geltend zu machen und bittet um betreuungsgerichtliche Genehmigung.
Ist der Verzicht genehmigungsfähig? Ist auch hier in dem Pflichtteilsverzicht eine Schenkung zu sehen? Wohl nicht, wenn der Betreute stattdessen den Vermächtnisanspruch hat, oder?!
Bedarf der Pflichtteilsverzicht einer Form oder ist er formfrei möglich.