Beschluss nach 765a ZPO wird nicht anerkannt

  • Haben/hatten die Rechtspfleger auch schon das Problem das Beschlüsse nach 765a ZPO von der Bank nicht anerkannt werden?

    Grundsätzliche vollstrecke ich ja nach der AO. Laut Walker in Schuske/Walker, ZPO,765a Rz. 27 ist 258 AO dem 765a ZPO vergleichbar und geht diesem bei der Verwaltungsvollstreckung vor.

    Wenn ich dann die Einziehungsverfügung einschränke und dem Drittschuldner erlaube direkt an den Schuldner zu leisten kommt von immer mehr Kreditinstituten die Antwort, dass sie keine Aussetzungen mehr akzeptieren.

    Ist das ein reines Verwaltungsproblem?

    Ich hab in dem Fall wie so oft ein Dualitätsproblem. Als Gläubiger ist mir die Weigerung der Bank relativ egal, als "Vollstreckungsgericht" habe ich natürliche gute Gründe für die Einschränkung der Einziehung...

  • Ich würde, wie oft in solchen Fällen, auf das Gesetz (und mögliche Regressforderungen sowie Kostenlast im Falle des Unterliegens bei einer durch den Schuldner angestrengten Klage) verweisen. Meistens hilft es.

    Und bei einer größeren deutschen Bank, die im Nebendienst auch mal Briefe und Pakete transportiert, wundere ich mich über nichts mehr. Als würde da seit Jahrzehnten keiner Gesetze lesen können.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bei uns akzeptieren die Institute (vornehmlich mit dem roten S) keine sogenannten "Ruhendstellungen" seitens der Gläubiger mehr.

    Man muss ihnen insoweit zustimmen, als es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Aus meiner Sicht wird korrekterweise ein Verzicht gem. § 843 ZPO gefordert.

    Vielleicht ist dies eher mit Deinem Fall zu vergleichen, da Du ja gleichzeitig Gläubiger bist. Bei gerichtlichen Beschlüssen gibt es keine "Akzeptanzprobleme".

  • Bei uns akzeptieren die Institute (vornehmlich mit dem roten S) keine sogenannten "Ruhendstellungen" seitens der Gläubiger mehr.

    Das mit der Ruhendstellung ist wohl leider allgemein so, da sind sich die hiesigen Banken einig.

    Und mit dieser "Aussetzung" ist wohl das gleiche gemeint? Die Forderung soll einerseits gepfändet bleiben, anderseits soll die Bank so tun als sei sie nicht gepfändet. Dafür gibt es in der ZPO (obwohl früher gänige Praxis) keine Grundlage, und auch § 258 AO gibt für so einen Beschluss meiner Meinung nach (bin aber wirklich kein AO Experte) keine Grundlage.

  • Das mag ja sein, aber trotzdem kann die Bank einen Beschluss oder in diesem Fall eine Verfügung der vollstreckenden Stelle nicht einfach ignorieren. Wenn dann muss Rechtsmittel eingelegt werden (welches das auch immer nach der ao sein mag).

  • Vielleicht reden Finanzamt und Drittschuldner auch nur aneinander vorbei?

    Meandor spricht von Beschränkung gem. § 258 AO. Die Bank akzeptiert keine Aussetzung mehr.

    Wenn die Verfügung des Finanzamts eindeutig formuliert ist, würde ich noch mal auf die Rechtslage verweisen, die (gefälligst) einzuhalten ist.

  • Bei Pfändungen, welche nach der ZPO erlassen werden, akzeptieren wir keine Ruhendstellungen, schlicht, weil
    Sie gesetzlich nicht vorgesehen ist und beim P-Konto auch praxisfern, da der Kunde verfügen kann im Rahmen
    des Freibetrages.

    Anders bei Ruhendstellungen auf gesetzlicher Grundlage: Hierzu zähle ich den 258 AO und auch bei Vollstreckungen z.B. der Städte nach den entsprechenden Landesvollstreckungsgesetzen. Hier ist die sog. einstweilige Einstellung bzw. Beschränkung der Vollstreckung ausdrücklich vorgesehen.Deshalb ist sie auch von den Banken zu beachten.

    Wobei in der Literatur die Meinung vertreten wird, dass der 258 AO unter P-Konto kaum noch zur Anwendung kommen dürfte (leider in der Praxis trotzdem sehr verbreitet), da es aufgrund der Verfügungsmöglichkeit des Schuldners beim P-Konto an der vorausgesetzten Unbilligkeit der Vollstreckung fehlen dürfte.


    Davon abgesehen, dass es mir nie in den Sinn käme, einen Beschluss nach 765 a eines Gerichtes nicht zu beachten.

  • In # 1 wird nichts von "Ruhen" oä gesagt. Es wird eine konkrete gesetzliche Vorschrift angeführt und auch auf § 765a verwiesen. D.h. es wurde eine Entscheidung getroffen und nicht "einfach" etwas ruhend gestellt.

    Sollte etwas anderes gemeint sein, bitte #1 genauer Beschreiben.

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  • Der Passus auf dem Vordruck zur einstweiligen Einschränkung der Einziehungsverfügung ist folgender: [FONT=Arial, sans-serif]auf Antrag des Vollstreckungsschuldners vom wird unter Aufrechterhaltung der oben bezeichneten Pfändungsverfügung die mit der Pfändungsverfügung verbundene Einziehungsanordnung (§ 314 Abgabenordnung) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahingehend eingeschränkt, dass Sie hiermit ermächtigt werden,[/FONT]

    Bereits vor drei Jahren hat das BMF versucht die Sache mit dem Bankenverband zu klären, danach war auch eine Weile Ruhe und jetzt geht alles wieder von vorne los.Ich wollte die Weigerung der Bank eigentlich gleich als (Dritt-)Einspruch werten und mangels Beschwer als unzulässig verwerfen, aber meine Chefin meinte, wir sollen das auf kleiner Flamme kochen, da es unseren Gläubigerinteressen unter Umständen zu Gute kommt. Problem ist nun, die Bank weigert sich weiterhin. Ich kann zwar den Einspruch verwerfen, aber es ist fraglich, ob sie den Rechtsweg bestreiten werden. Letztlich würde mir nur die Erzwingung der Einschränkung mittels Zwangsmitteln bleiben und das bekomme ich nie abgesegnet.

  • Wenn das dem Gesetzestext entspricht, würde ich das der Bank um die Ohren kloppen. Sollen die sich doch mal sachkundig machen, Mann...

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