Haben/hatten die Rechtspfleger auch schon das Problem das Beschlüsse nach 765a ZPO von der Bank nicht anerkannt werden?
Grundsätzliche vollstrecke ich ja nach der AO. Laut Walker in Schuske/Walker, ZPO,765a Rz. 27 ist 258 AO dem 765a ZPO vergleichbar und geht diesem bei der Verwaltungsvollstreckung vor.
Wenn ich dann die Einziehungsverfügung einschränke und dem Drittschuldner erlaube direkt an den Schuldner zu leisten kommt von immer mehr Kreditinstituten die Antwort, dass sie keine Aussetzungen mehr akzeptieren.
Ist das ein reines Verwaltungsproblem?
Ich hab in dem Fall wie so oft ein Dualitätsproblem. Als Gläubiger ist mir die Weigerung der Bank relativ egal, als "Vollstreckungsgericht" habe ich natürliche gute Gründe für die Einschränkung der Einziehung...