Rechtsmittel gegen Beschluss des Gläubigerausschusses?

  • Angenommen ein Gläubigerausschuss stimmt nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 3, 72 InsO einem Vergleich über einen Rechtsstreit zu. Kann ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger, der nicht in dem Ausschuss vertreten ist, hiergegen vorgehen, wenn er der Auffassung ist, dass der Vergleich zum Nachteil der Insolvenzmasse ist? Bestünde ggf. die Möglichkeit, dass eine Gläubigerversammlung den Beschluss des Gläubigerausschusses wieder aufhebt (angenommen die Gläubigerversammlung könnte gem. § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO einberufen werden)?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Glasklar nein !
    Beschlüsse des GLA kommen anders als Beschlüsse der GLV nicht innerhalb eines gerichtlichen Termins zustande. Es mangeld - mal dogmatisch - auch bei Beschlüssen der GLV an einer justizellen Entscheidung. § 78 II bietet bei GLV-Beschlüssen dennoch eine gerichtliche Missbrauchskontrolle. Dieser Weg ist aber bei GLA-Beschlüssen verbaut. Fehlerhafte Entschließungen des GLA unterliegen dem Primat der Haftung der Mitglieder des GLA.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!