Angenommen ein Gläubigerausschuss stimmt nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 3, 72 InsO einem Vergleich über einen Rechtsstreit zu. Kann ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger, der nicht in dem Ausschuss vertreten ist, hiergegen vorgehen, wenn er der Auffassung ist, dass der Vergleich zum Nachteil der Insolvenzmasse ist? Bestünde ggf. die Möglichkeit, dass eine Gläubigerversammlung den Beschluss des Gläubigerausschusses wieder aufhebt (angenommen die Gläubigerversammlung könnte gem. § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO einberufen werden)?
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