Es liegt mir ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung vor. Es soll eine Gerichtsvollziehervollstreckung erfolgen und gleichzeitig hinsichtlich eines Zeugnisses nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Soweit habe ich da keine Probleme, ich erteil die auch.
Nun brachte mich ein Kollege auf die Idee, einen Vermerk auf die weitere vollstreckbare Ausfertigung zu setzten: Die vollstreckbare Ausfertigung wird zur Durchführung der gleichzeitigen Zwangsvollstreckung erteilt. Damit soll zumindest ein Hinweis gegeben werden, dass die erste nicht abhanden gekommen ist.
Ich glaube nicht, dass so ein Vermerk was schadet. Es ist eurer Meinung nach sinnvoll, so einen Vermerk auf die 1. weitere vollstreckbare zu schreiben ?