Vermerk auf weiterer vollstreckbarer Ausfertigung

  • Es liegt mir ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung vor. Es soll eine Gerichtsvollziehervollstreckung erfolgen und gleichzeitig hinsichtlich eines Zeugnisses nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Soweit habe ich da keine Probleme, ich erteil die auch.

    Nun brachte mich ein Kollege auf die Idee, einen Vermerk auf die weitere vollstreckbare Ausfertigung zu setzten: Die vollstreckbare Ausfertigung wird zur Durchführung der gleichzeitigen Zwangsvollstreckung erteilt. Damit soll zumindest ein Hinweis gegeben werden, dass die erste nicht abhanden gekommen ist.

    Ich glaube nicht, dass so ein Vermerk was schadet. Es ist eurer Meinung nach sinnvoll, so einen Vermerk auf die 1. weitere vollstreckbare zu schreiben ?

  • Naja, es soll als Unterscheidung zur weiteren vollstreckbaren Ausfertigung dienen, die als Ersatz bei Verlust erteilt wird.

    Sozusagen als Warnhinweis für das Vollstreckungsgericht, dass es noch eine weitere gültige vorhandene vollstreckbare Ausfertigung gibt..

  • Naja, es soll als Unterscheidung zur weiteren vollstreckbaren Ausfertigung dienen, die als Ersatz bei Verlust erteilt wird.

    Sozusagen als Warnhinweis für das Vollstreckungsgericht, dass es noch eine weitere gültige vorhandene vollstreckbare Ausfertigung gibt..

    Die Klausel wird doch schon unter Hinweis auf § 733 ZPO erteilt. Und wenn darin nichts steht von "wegen Verlust der ersten Ausfertigung" (wie es TSJ ja vorsieht), sollte das für das Vollstreckungsgericht doch eigentlich genügen. § 733 umfasst nunmal nicht nur Fälle von Verlust.
    Weitere "Warnhinweise" halte ich nicht für nötig. Ob sie allerdings schaden...? :gruebel: Ich fantasiere mal rum: Was wenn beim Vollstreckungsgericht ein hochmotivierter Kollege säße, der auf die Idee kommt, dass die weitere Ausfertigung NUR für den Fall der gleichzeitigen Vollstreckung erteilt wurde?
    Ich glaube, ich würde keinen besonderen Vermerk anbringen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Naja, es soll als Unterscheidung zur weiteren vollstreckbaren Ausfertigung dienen, die als Ersatz bei Verlust erteilt wird.

    Sozusagen als Warnhinweis für das Vollstreckungsgericht, dass es noch eine weitere gültige vorhandene vollstreckbare Ausfertigung gibt..

    Die Klausel wird doch schon unter Hinweis auf § 733 ZPO erteilt. Und wenn darin nichts steht von "wegen Verlust der ersten Ausfertigung" (wie es TSJ ja vorsieht), sollte das für das Vollstreckungsgericht doch eigentlich genügen. § 733 umfasst nunmal nicht nur Fälle von Verlust.
    Weitere "Warnhinweise" halte ich nicht für nötig. Ob sie allerdings schaden...? :gruebel: Ich fantasiere mal rum: Was wenn beim Vollstreckungsgericht ein hochmotivierter Kollege säße, der auf die Idee kommt, dass die weitere Ausfertigung NUR für den Fall der gleichzeitigen Vollstreckung erteilt wurde?
    Ich glaube, ich würde keinen besonderen Vermerk anbringen.


    Sehe ich ebenfalls so.

    Der Vermerk ist zwar vielleicht nicht falsch, aber doch zumindest überflüssig und verursacht ggf. unnötig Verwirrung.

  • Naja, ist die 888er Vollstreckung beendet, wird das Ding ja zurückgeschickt. Wobei ich mich grade wo ich es schreibe eigentlich frage, warum..

    Dann kann es ja zur erneuten Vollstreckung von Zahlungsansprüchen verwendet werden.

  • Ich habe die Klausel immer in etwa so gefasst:

    "Wird vorstehende Ausfertigung des Bla vom der Blablaba zur Zwangsvollstreckung zum 2. Male erteilt.

    Der Verlust der 1. vollstreckbaren Ausfertigung wurde soundso glaubhaft gemacht.

    oder

    Das Rechtsschutzbedürfnis wurde mit Blablablub vom ..... wegen gleichzeitiger Vollstreckung gegen beide Schuldner (bei Gesamtschuldnern) / in verschiedene Vermögenswerte uswusw. ausreichend glaubhaft gemacht."

  • Ich halte diese Zusatzbemerkungen (siehe #1, 6, 8) zur weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht für erforderlich.

    Sie sind in § 733 ZPO nicht vorgesehen, und es ist auch nicht Aufgabe des Entscheiders, irgendwelche Warnungen zu formulieren, dass mehrere vollstreckbare Ausfertigungen eines Titels in Umlauf sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!