Einigungsgebühr bei Beratungshilfe

  • Hallo,
    es geht um die Einigungsgebühr bei Beratungshilfe. Wann fällt diese an?
    Es wird ein Vertrag über eine Einigung vorgelegt. Soweit in Ordnung.
    Es ist aber auch eine Ratenzahlung vereinbahrt worden.

    1. Ist die beantragte Einigungsgebühr mit der Einigung fällig oder erst später, wenn auch tatsächlich die Raten alle vollständig angezahlt sind?
    2. Ist bereits jetzt die Geschäftsgebühr zu zahlen und später die Einigungsgebühr?

    Danke für Mitdenken!:)

  • Es kommt auf die Angelegenheit an, für welche Beratungshilfe bewilligt wurde. In der Regel wird Beratung wegen einer Rechtssache bewilligt. Die reine Einigung über die Zahlungsmodalität ist in der Regel davon nicht erfasst. Hierfür benötigt man in der Regel auch keine anwaltliche Hilfe.

  • Das war nicht die Frage. Die Frage lautet dahingehend, ob der Vergleich nur geschlossen oder auch erfüllt sein muss für den Anfall der Gebühr. Und die Antwort ist ganz klar - Vergleichsschluss reicht aus. Ob die EG über BerH erstattungsfähig ist, ist dann die nächste, hier aber nicht gestellte Frage.:cool:

  • --Und die Antwort ist ganz klar - Vergleichsschluss reicht aus.

    Leuchtet mir erstmal nicht ein. Die Einigung liegt doch vor. Das heißt die Arbeit des Anwalts zum Erreichen einer gütlichen Einigung ist gegeben. Auch die Gegenseite hat zugestimmt, wie gesagt schriftliche Einigung liegt vor. Nun wird aber, wegen der Ratenzahlung - die Arbeit des Anwalts von der Zahlungsmoral des Antragsteller abhängig. Hab ich dass so richtig verstanden? D. h. die EB wird erst nach vollständiger Zahlung (unter Umständen viele Monate später) fällig? Woraus ergibt sich das? Im Gesetz steht das nicht.
    Muss der Anwalt eine Schreiben beibringen, in dem der Gegner die vollständige Zahlung quittiert?

    Die zweite Frage ging auf die Auszahlung der Geschäftsgebühr? Wird diese jetzt gezahlt oder auch erst dann, wenn die EB gezahlt wird?

  • Es kommt nicht auf die vollständige Zahlung an. Wenn eine Einigung iSd RVG vorliegt, gibt es die Einigungsgebühr (und nicht erst dann wenn die Zahlungen irgendwann vollständig geleistet sind).
    Eine reine Ratenzahlungsvereinbarung allein löst aber keine Einigungsgebühr VV RVG 2508 aus.


  • Eine reine Ratenzahlungsvereinbarung allein löst aber keine Einigungsgebühr VV RVG 2508 aus.


    Im Hinblick auf Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz RVG n.F. würde ich das so pauschal nicht sagen. Man wird sicherlich prüfen müssen, ob für die Ratenzahlungsvereinbarung von der BerHBewilligung gedeckt ist und ob insoweit ein Anwalt erforderlich war, aber entstehen kann die Gebühr grundsätzlich schon.

  • Leuchtet mir erstmal nicht ein. Die Einigung liegt doch vor. Das heißt die Arbeit des Anwalts zum Erreichen einer gütlichen Einigung ist gegeben.

    Ich glaube Du missverstehst mich. Du sagst genau das, was ich auch sage - der Vergleichsschluss reicht aus, eine Erfüllung des Vergleiches ist nicht notwendig, um die EG auszulösen.

  • ... aber entstehen kann die Gebühr grundsätzlich schon.

    Natürlich kann sie entstehen, das habe ich auch nicht bestritten. Ich wollte damit nur sagen dass es zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen gibt, die sagen dass eine Ratenzahlungsvereinbarung allein nicht ausreichend ist (ist meines wissens auch die überwiegend herrschende Meinung?).
    Was hier ggfls. sonst noch gegenstand der Beratungshilfe oder der Einigung war steht hier ja nicht.

  • Ich glaube Du missverstehst mich. Du sagst genau das, was ich auch sage - der Vergleichsschluss reicht aus, eine Erfüllung des Vergleiches ist nicht notwendig, um die EG auszulösen.[/QUOTE]

    Verstehe: Vergleichsschuss reicht - Erfüllung nicht notwendige Voraussetzung. Gibt es da Gerichtsentscheidungen oder Gesetztesquellen?

    D.h. der Textbaustein "Die Einigung ist von einer Gegenleistung abhängig und daher die Gebühr 2508 nocht nicht fällig." wäre dann nicht zutreffend?!
    Danke schon einmal.

  • Hallo federweisser,

    melde dich doch ruhig im RAST/BerH-Forum ;) Es ist zwar eine Kostenfrage, aber eben eine, die sich spezifisch aus der Beratungshilfe ergibt.

    Zu deinen Fragen:

    Die komplette, im Rahmen der BerH erstattungsfähige Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts nach Beendigung der Angelegenheit ausgezahlt. Ein "etappenweises" Auszahlen gibt es nicht.

    Wie Adora Belle richtig ausführte: Die Einigungsgebühr entsteht mit Abschluss des Vergleichs, nicht mit dessen Erfüllung. Das ergibt sich ohne Weiteres aus VV 1000 RVG. Hieraus kannst du auch ersehen, ob eine Einigungsgebühr überhaupt entstanden sein kann.

    Weiter ist es fraglich, ob sowohl Vertretung als auch Einigung von der Beratungshilfe abgedeckt sind. Hierbei kommt es darauf an, für welche Angelegenheit BerH bewilligt wurde und inwieweit der RA tätig wurde.

    Und BITTE BITTE BITTE verlasse dich AUF KEINEN FALL auf Textbausteine!


    EDIT möchte noch wissen:
    Was ist denn eigentlich ein "Rechtspfelger"? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich wollte damit nur sagen dass es zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen gibt, die sagen dass eine Ratenzahlungsvereinbarung allein nicht ausreichend ist (ist meines wissens auch die überwiegend herrschende Meinung?).

    Diese Rechtsprechung dürfte nach der Reform überholt sein. Die neue Ziffer 2 in der 1000 spricht ausdrücklich von einer Zahlungsvereinbarung, und in §31b ist der gedeckelte Gegenstandswert geregelt. Entsprechend fällt die Einigungsgebühr auch bei Beratungshilfemandaten an. Die Frage bleibt, ob die erstattungsfähig ist.

  • Hallo federweisser,

    melde dich doch ruhig im RAST/BerH-Forum ;) Es ist zwar eine Kostenfrage, aber eben eine, die sich spezifisch aus der Beratungshilfe ergibt.
    Mach ich doch glatt.


    EDIT möchte noch wissen:
    Was ist denn eigentlich ein "Rechtspfelger"? ;)

    Ist berichtigt, Catweazle! :)

  • @Phil:
    Kannst du obergerichtliche Entscheidungen hier reinsetzen?
    Würde mich sehr interesieren ;)
    henry

    Naja z.B. Kammergericht Berlin, 1 W 357/05
    Die Entscheidungen beziehen sich allerdings in der Tat nur auf 1000 RVG in der bis 1.8.13 gültigen Fassung. Zur neuen Fassung sind mir noch keine Entscheidungen bekannt.

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