Berücksichtigung der ER Gebühren im Hauptsacheverfahren

  • Hallo. Der Anwalt reicht Klage und Antrag auf einstweilige mit gleichem Inhalt ein. Einstweilige wird erlassen. Gebühren (300 € VG) werden festgesetzt.

    Nach entsprechendem Hinweis des Gerichtes erkennt die Beklagte im Hauptsacheverfahren die Forderung an. Der KLV möchte nun hier erneut 300 € VG und 280 € TG.

    Haltet ihr das für angemessen?

  • Das steht so im Gesetz. Anerkenntnisurteil -> VG und TG entstanden. Du hast auch nicht geschrieben, von wem der Anwalt diese Gebühren haben will, ob es eine entsprechende KGE gibt, ob es evtl um PKH geht oder um eine Festsetzung nach §11 und wer sich wohl gegen diese gesetzlichen Gebühren wehrt. Von daher hab ich erstmal nur Deine Frage beantwortet. :cool:

  • Ich vermute mal Sozialrecht mit Betragsrahmengebühren?

    Zwei verschiedene Verfahren, zweimal Gebühren verdient. Lediglich über die Höhe nach § 14 RVG könnte man diskutieren, aber warum? Die Verfahrensgebühr entsteht in jedem Verfahren gesondert. Eine Anrechnung der Gebühren aus Parallelverfahren, auch bei ähnlichen oder gleichen Streitgegenständen ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht. Es gelten ausschließlich die Regelungen des § 14 RVG und den darin beschriebenen Kriterien.

  • Das stimmt.
    Er möchte das Geld von der Gegenseite. Das die Gebühren entstanden sind ist auch gar nicht die Frage. Mir geht es eher um die Höhe.
    Die Tätigkeit erschöpfte sich letzten Endes im Einreichen der Klage. Nach der einstweiligen war das ganze thematisch durch. Es erfolgte nur noch das Anerkenntnis des Beklagten und fertig.
    Ein Synergieeffekt lässt sich aus meiner Sicht nicht leugnen.

  • Das Wort Synergieeffekt taucht immer wieder auf. Nur im RVG habe ich es noch nicht gefunden. Der Hinweis auf § 14 sollte genügen, um was daraus zu machen. Ich bin da eher vorsichtig.

  • Ah, ja. Jetzt.

    Was sagt denn der Gegner zur Angemessenheit?

    Ich tue mich naturgemäß mit diesem ominösen Synergieeffekt schwer. Wenn der Gesetzgeber eine Berücksichtigung gewollt hätte, hätte er sie ja in die Reform schreiben können, z.b. in Form einer Anrechnung. Würde deshalb beide Verfahren isoliert betrachten. Wenn die Hauptsache nur aus Antrag und Anerkenntnis besteht, dann könnte sie ja unterdurchschnittlich sein, ohne dass man auf Synergieeffekte zurückgreifen muss.

    Und sorry für den ersten Beitrag. Deine Frage schreit einfach nach der Antwort. Manchmal ist etwas mehr Sachverhalt eben doch hilfreich. ;)

  • Wenn du dir Rechtsprechung zu diesem Thema ansiehst - und da gibt es mittlerweile doch recht viel - dann wirst du oft auf die Argumentation stoßen, dass ein Klageverfahren und ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterschiedliche Schwerpunktsetzungen haben.

    Ein (etwas überspitztes) Beispiel: Es kann ausreichen, wenn ein RA im Klageverfahren "nur" auf einen formellen Fehler des angefochtenen Aufhebungsbescheides hinweist. Im parallelen ER-Verfahren (das in diesem Beispiel vielleicht auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet ist) muss er dagegen aufzeigen, warum die Umsetzung des angefochtenen Bescheides für einen Auftraggeber eine besondere Härte darstellt (möglicherweise muss hier viel zur Vermögenssituation des Auftraggebers vorgetragen werden, welche im Klageverfahren unter Umständen vollkommen egal sein kann). In solchen Fällen tue ich mich mit einem Synergieeffekt (was spricht gegen dieses Wort?) schwer.

    In einem anderen Fall hat die Behörde vielleicht einen Leistungsbescheid erlassen und nimmt schlicht keine Auszahlung vor. Wenn der RA dann ein Schriftstück einreicht, das mit "Leistungsklage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" überschrieben ist und zur Begründung ausführt: "Mein Mandant ist mittellos und auf die soforige Auszahlung der ihm zugesprochenen Leistungen angewiesen" und die Gegenseite dann in beiden Verfahren ein Anerkenntnis abgibgt, dann sehe ich schon einen Synergieeffekt.

    Man muss also wirklich versuchen nachzuvollziehen, inwieweit der RA bei der Bearbeitung des einen Verfahrens aus seinen im anderen Verfahren entfalteten Tätigkeiten oder gewonnenen Kenntnissen profitieren konnte. Das kann mal mehr, mal weniger der Fall sein.

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