Inkassokosten nach Titulierung

  • Hallo allerseits,

    in Inkassounternehmen aus den süddeutschen Raum macht nach Titulierung eine 1,5-fache Gebühr geltend, da die Kosten auch eine Langzeitüberwachung mitabdecken sollen . Den Ansatz der Gebühr begründen sie u.a. mit der entsprechenden Kalkulation aufgrund freier unternehmerischer Entscheidung.
    Das dürfte m.E. doch so nicht ganz richtig sein. Maximal dürfte es doch das geben, was auch der Anwalt kriegt. Gebühren für die Überwachung etc. sind doch durch Gebühren nach RVG-VV 3309 abgedeckt oder hab ich da was nicht mitbekommenß

  • Ne, geht nicht, nur was Anwalt bekommen würde.
    Und der bekommt keine Gebühren für Langzeitüberwachung.
    Nur für einzelne Vollstreckung
    henry

  • Hallo allerseits,

    in Inkassounternehmen aus den süddeutschen Raum macht nach Titulierung eine 1,5-fache Gebühr geltend, da die Kosten auch eine Langzeitüberwachung mitabdecken sollen . Den Ansatz der Gebühr begründen sie u.a. mit der entsprechenden Kalkulation aufgrund freier unternehmerischer Entscheidung.
    Das dürfte m.E. doch so nicht ganz richtig sein. Maximal dürfte es doch das geben, was auch der Anwalt kriegt. Gebühren für die Überwachung etc. sind doch durch Gebühren nach RVG-VV 3309 abgedeckt oder hab ich da was nicht mitbekommenß

    Dieses lustige Briefchen bekomme ich auch immer wieder vorgelegt. Wenn ich Inkassounternehmer wäre, dann würde ich aufgrund freier unternehmerischer Entscheidung auch mal 200,- EUR einbuchen. Oder vielleicht doch lieber 300? Mmmh....

    Selbst wenn so eine Gebühr im Verhältnis Auftraggeber - Inkassounternehmer anfällt, ist sie keineswegs erstattungsfähig im Sinne des § 91 ZPO. Daher: Absetzen!

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Habe den jetzt folgendes geschrieben:

    "sind Ihre Ausführungen vom 13.06.2014 weder durch das Gesetz noch die Rechtsprechung und Literatur gedeckt soweit es die Inkassokosten betrifft.
    Ihrem Antrag, den begehrten Beschluss nunmehr zu erlassen ist daher derzeit noch nicht nachzukommen.

    Diese sind maximal bis zur Höhe vergleichbarer Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. Die von Ihnen zitierte Kommentierung im Zöller (Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 788 Rn. 13 "Inkassokosten") besagt insoweit nichts anderes. Dass insgesamt eine 1,5-fache Gebühr für die „Langzeitüberwachung“ entsteht ist dort nicht zu ersehen. Insoweit können Sie auch keine konkrete, Ihre Auffassung stützende, Rechtsprechung und Kommentierung zitieren. Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung und Literatur bezieht sich lediglich auf die vorgerichtlichen Kosten. Deren Erstattungsfähigkeit steht vorliegend nicht zur Disposition.

    In ständiger Rechtsprechung vertritt das Vollstreckungsgericht die Ansicht, dass der Gläubiger vom Schuldner die Kosten eines Inkassobüros für das Betreiben der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen kann, wenn die die Kosten, die für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sonst erforderlich gewesen wären, nicht übersteigen. Im Ergebnis können damit bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren als Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) vollstreckt werden, jedenfalls soweit dadurch entsprechende Rechtsanwaltskosten gespart wurden. Die aus § 788 Abs. 1 ZPO resultierende Kostenpflicht des Schuldners nach ist zwar Ausfluss des Veranlasserprinzips. Das heißt jedoch nicht, dass sämtliche Vermögenseinbußen, die der Gläubiger erleidet, weil der Schuldner die titulierte Forderung nicht rechtzeitig erfüllt, nach dieser Vorschrift erstattungsfähig sein müssen. Es muss es sich um notwendige Kosten im Sinne der §§ 91 und 788 Abs. 1 ZPO handeln. Etwaige über vergleichbare Anwaltsgebühren hinausgehende Inkassokosten sind nicht dem Schuldner aufzubürden, sondern ggf. vom Gläubiger selber zu tragen.
    Ein Verzugsschaden muss entweder tituliert sein, falls vor Erlass des Titels entstanden, oder es muss sich um notwendige Kosten nach § 788 ZPO handeln. Im Rahmen der Notwendigkeit ist auf vergleichbare Anwaltskosten nach dem RVG abzustellen, dann gibt es maximal eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG für jede belegte Vollstreckungsmaßnahme. Es ist nicht ersichtlich, wo ein Rechtsanwalt in der "nachgerichtlichen Langzeitüberwachung" noch Gebühren abrechnen kann, außer für tatsächliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Gebühren für die tatsächlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahen decken grundsätzlich auch die Kosten der „Langzeitüberwachung“ etc. Die Einschaltung eines Inkassounternehmens kann nicht dazu führen, dass die Kostenlast des Schuldners letztlich höher ist als wenn der Gläubiger gleich einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätte (vgl. Hk-ZV/Kessel 2. Aufl. § 788 ZPO Rn. 65 mwN). Auch hier gilt die Schadensminderungspflicht, so dass die Zwischenverfügung vom 04.06.2014 insoweit weiterhin aufrechterhalten wird.

    Die Kosten sind für den Verfahrensgegner so gering wie irgend möglich zu halten. Ob im Hinblick gegenüber Ihrem Auftraggeber ein Erstattungsanspruch besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Der Schuldner ist jedoch nicht durch Ihre Beauftragung schlechter zu stellen, als wenn der Auftraggeber gleich einen Rechtsanwalt konsultiert hätte. Wäre dem nicht so, könnte ein Inkassounternehmen als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO bei Bejahung der Notwendigkeit derselben ggf. mehr geltend machen als ein Rechtsanwalt nach dem RVG. Dies widerspricht jedoch der bundesdeutschen Gesetzessystematik."

  • :daumenrau Gute Verfügung. Man braucht zudem auch kein Inkassoinstitut, um über lange Zeit zu "überwachen", dass der Schuldner nichts zahlt (:eek:). Jeder halbwegs normale Elternteil, der für ein Kind Unterhalt zu beanspruchen hat, überwacht die Zahlungen auch selbst.

  • Gebe Euch Recht.
    Ich habe vor kurzem auch auf Grundlage der Recherche im Forum folgendes zurück geschrieben:

    Die Entstehung der in Ansatz gebrachten Vollstreckungskosten ist durch Vorlage sämtlicher Belege glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros sind dabei nur bis zu der Höhe erstattungsfähig, als sie für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem RVG entstanden wären.

    Ob eine Gebühr i. H. v. …€ entsprechend VV 2300 RVG in der Langzeitüberwachung entstanden ist oder nicht, ist vorliegend durch das Vollstreckungsgericht nicht zu beurteilen, denn für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsteht eine solche Gebühr nicht. Über § 788 ZPO kann die Gebühr in der Zwangsvollstreckung mithin nicht mit eingezogen werden.
    Für eine Betreibung bedürfte es insofern der Vorlage eines gesonderten Titels.

    Es wird gebeten eine korrigierte Forderungsaufstellung nebst korrigiertem Bl.3 einzureichen. Ansonsten ist mit einer kostenpflichtigen Teilrückweisung Ihres Antrags zu rechnen

  • Gebe Euch Recht.
    Ich habe vor kurzem auch auf Grundlage der Recherche im Forum folgendes zurück geschrieben:

    Die Entstehung der in Ansatz gebrachten Vollstreckungskosten ist durch Vorlage sämtlicher Belege glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros sind dabei nur bis zu der Höhe erstattungsfähig, als sie für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem RVG entstanden wären.

    Ob eine Gebühr i. H. v. …€ entsprechend VV 2300 RVG in der Langzeitüberwachung entstanden ist oder nicht, ist vorliegend durch das Vollstreckungsgericht nicht zu beurteilen, denn für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsteht eine solche Gebühr nicht. Über § 788 ZPO kann die Gebühr in der Zwangsvollstreckung mithin nicht mit eingezogen werden.
    Für eine Betreibung bedürfte es insofern der Vorlage eines gesonderten Titels.

    Es wird gebeten eine korrigierte Forderungsaufstellung nebst korrigiertem Bl.3 einzureichen. Ansonsten ist mit einer kostenpflichtigen Teilrückweisung Ihres Antrags zu rechnen

    Gebühren für die "Langzeitüberwachung" entstehen gerade nicht. Kosten für die "Überwachung der Forderung" gehören zur allgemeinen durch die Gebühren nach RVG-VV 3309 abgedeckten Geschäftstätigkeit. Auch entfällt eine Erstattungsfähigkeit in aller regel bereits wegen der Schadensminderungspflicht und derartige Kosten bei der Beauftragung eines RA nicht anfallen.

  • Ansonsten ist mit einer kostenpflichtigen Teilrückweisung Ihres Antrags zu rechnen

    Wo ist denn diese Kostenpflicht geregelt?

    §§ 91, 92 ZPO. Allerdings ist das in praxi eher unbedeutsam, weil Gerichtskosten ohnehin pauschal mit 20,- EUR anfallen und mangels einer Beteiligung des Schuldners vor Erlaß des PfÜB grds. auch keine außergerichtlichen Kosten entstehen, über die im Sinne einer Kostengrundentscheidung zu befinden wäre. Anders liegt der Fall unter Umständen dann, wenn einer der wenigen Falle vorliegt, in denen vor Erlaß angehört wird.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ansonsten ist mit einer kostenpflichtigen Teilrückweisung Ihres Antrags zu rechnen

    Wo ist denn diese Kostenpflicht geregelt?

    §§ 91, 92 ZPO. Allerdings ist das in praxi eher unbedeutsam, weil Gerichtskosten ohnehin pauschal mit 20,- EUR anfallen und mangels einer Beteiligung des Schuldners vor Erlaß des PfÜB grds. auch keine außergerichtlichen Kosten entstehen, über die im Sinne einer Kostengrundentscheidung zu befinden wäre. Anders liegt der Fall unter Umständen dann, wenn einer der wenigen Falle vorliegt, in denen vor Erlaß angehört wird.

    Klar! "Vor Erlass des PfüB". Ich dachte, die hier diskutierte Frage beträfe einen Fall, in dem Zwangsvollstreckungskosten nach §§ 103 ff. ZPO tituliert werden sollen (trotz Vollstreckbarkeit nach § 788 ZPO).

  • Hallo,

    habe hier einen Anwalt, der nun in der Sache tätig ist, und mir mitteilt, dass eine 1,5-fache Gebühr nach RVG-VV 2300 zu den notwendigen Kosten der ZV gehört, weil das Inkassobüro anders als ein Anwaltsbüro oranisiert ist und die Daten erfassen, das Forderungskonto erstellen und überwachen muss etc.. Dies rechtfertigt einen solchen Ansatz.
    Also wirklich:mad:

  • Hallo,

    habe hier einen Anwalt, der nun in der Sache tätig ist, und mir mitteilt, dass eine 1,5-fache Gebühr nach RVG-VV 2300 zu den notwendigen Kosten der ZV gehört, weil das Inkassobüro anders als ein Anwaltsbüro oranisiert ist und die Daten erfassen, das Forderungskonto erstellen und überwachen muss etc.. Dies rechtfertigt einen solchen Ansatz.
    Also wirklich:mad:

    Heißt das im Umkehrschluss, dass Anwälte, bevor Sie Anträge auf Erlass von PfÜBsen einreichen, keine Daten erfasst haben, das Forderungskonto (nicht richtig) erstellt haben und bislang eingehende Zahlungen nicht berücksichtigt haben?

    Ich habe das schon länger vermutet :teufel::D

  • Angeblich soll es Rechtsprechung des LG Berlin geben, wonach eine 1,5-fache Gebühr für Inkassokosten erstattungsfähig ist. Ist sowas bekannt?

  • Hallo,

    habe hier einen Anwalt, der nun in der Sache tätig ist, und mir mitteilt, dass eine 1,5-fache Gebühr nach RVG-VV 2300 zu den notwendigen Kosten der ZV gehört, weil das Inkassobüro anders als ein Anwaltsbüro oranisiert ist und die Daten erfassen, das Forderungskonto erstellen und überwachen muss etc.. Dies rechtfertigt einen solchen Ansatz.
    Also wirklich:mad:

    Heißt das im Umkehrschluss, dass Anwälte, bevor Sie Anträge auf Erlass von PfÜBsen einreichen, keine Daten erfasst haben, das Forderungskonto (nicht richtig) erstellt haben und bislang eingehende Zahlungen nicht berücksichtigt haben?

    Ich habe das schon länger vermutet :teufel::D

    :wechlach: (pardon)

  • Angeblich soll es Rechtsprechung des LG Berlin geben, wonach eine 1,5-fache Gebühr für Inkassokosten erstattungsfähig ist. Ist sowas bekannt?

    Vielleicht im Zivilprozess, wo er sich vorgerichtliche Inkassokosten mit titulieren lässt, aber was hat die 2300 mit der vorliegend in der ZV maßgeblichen 3309 zu tun ?

    > 0,3 und aus die Maus (imo) :D

  • Nee, nee. Soll angeblich zu § 788 ZPO und Inkassokosten ergangen sein. Hab erstmal höflich um Hergabe gebeten

    Nee, nee, glaub ich nicht.

    (

    "höflich" naja: nix mit höflich, kommt doch eh nur Schrott und in der "Zwischenzeit" geht der Inkasso-Bude mal schön der Rang flöten, es sei ihr gegönnt !

    )

    ... aber berichte mal gelegentlich.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (7. August 2014 um 16:36)

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