Fiktive Einnahme in Höhe der Mwst. aus Versteigerungserlös

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich habe mal wieder ein Problem, wo ich so ohne weiteres nicht weiterkomme. Folgender Sachverhalt:

    Grundstück aus der Masse wurde durch Grundpfandrechtsgläubiger zwangsversteigert. Der Verwalter hat die Option nach § 9 Abs. 3 UStG ausgeübt und will nimmt jetzt die Mwst. aus dem Versteigerungserlös als fiktive Einnahme in die Berechnungsmasse für seine Vergütung mit rein. Er ist der Ansicht, dass der Nettoerlös aus der Versteigerung der absonderungsberechtigten Gläubigerin zusteht (was ja auch richtig ist), der Überschuss in Form der Mwst. stünde jedoch der Masse zu. Das verstehe ich nicht. Weshalb sollt die Mwst., die der Ersteher direkt an das FA zahlt, ein Überschuss sein, der der Masse zusteht? Leider habe ich hierzu auch nicht wirklich was im Kommentar gefunden.

    Kann mir irgendjemand von Euch Klarheit verschaffen. Hat der Verwalter recht?

  • Die Argumentation des Verwalters kann ich nicht nachvollziehen.

    Mal die Fallkonstellation ohne Zwangsversteigerung: hätte der Verwalter einen einklagbaren Anspruch auf Zahlung der Ust. an die Masse?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat

    Er ist der Ansicht, dass ... der Überschuss in Form der Mwst. stünde ... der Masse zu.

    Regelmäßig ist es ja so, dass der Verkäufer einen der Umsatzsteuer entsprechenden Betrag zusammen mit dem Nettokaufpreis vereinnahmt und anschließend an das FA als Umsatzsteuer abführt.
    In diesem Falle wäre es tatsächlich so, dass der "durchlaufende" Umsatzsteuerbetrag zur Masse vereinnahmt werden würde.

    Bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, soll alleiniger Steuerschuldner gemäß § 13 b Abs. 5 Satz UStG grundsätzlich der Leistungsempfänger (hier also der Ersteher) sein.
    Der Ersteher musste die USt. an das FA abführen, was er hier ja wohl auch getan hatte.

    Durch die Bezahlung der USt. an das FA hat der Ersteher seine eigene Steuerschuld erfüllt und nicht etwa den Verwalter von dessen Steuerschuld befreit.
    Deshalb kann die Bezahlung der USt. durch den Ersteher keine fiktive Einnahme des Verwalters darstellen.

    Zitat

    Mal die Fallkonstellation ohne Zwangsversteigerung: hätte der Verwalter einen einklagbaren Anspruch auf Zahlung der Ust. an die Masse?

    Nein, weil nicht er, sondern der Käufer Steuerschuldner wäre.

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