Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypthek von einem Notar erhalten.
Dieser hat jweils eine vollstreckbare Ausfertigung (gemäß § 89 GNotKG) von zwei Kostenrechnungen übersandt nebst Zustellungsnachweise und Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der vollstr. Ausfertigungen der KR.
Mir ist allerdings der § 89 GNotKG nicht so ganz klar (habe leider noch keinen Kommentar, bei beck-online ist auch noch keine Kommentierung hierzu zu finden und auch bei juris finde ich nur den Gesetzeswortlaut).
Dort heißt es, dass die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung nach den Vorschriften der ZPO beigetrieben werden.
Bedeutet das also, dass die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnungen einen Titel darstellt? Mir ist ein solcher Fall bisher noch nicht untergekommen. Ich kenne es noch von meiner Tätigkeit beim RA, dass bezüglich der RA-Kosten ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt werden musste (§ 11 RVG). Ist dies bei einem Notar somit nicht erforderlich?
Was gebe ich denn bei der Eintragung als Titel an? Schreibe ich dann "Im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß vollstreckbarer Ausfertigungen der Kostenrechnungen des Notars ... vom ... (Datum, an dem die vollstreckbare Ausfertigung erteilt) und vom ... eingetragen am ..."
Damit sind dann aber nicht die Zustellungskosten bzgl. der Kostenrechnungen tituliert!
Außerdem handelt es sich bei den Schuldnern um Erbbauberechtigte. Zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek benötige ich aber doch auch noch die Zustimmung des Grundstückseigentümers (gem. GB nur nicht erforderlich bei Eintragung von GS und Hyp für Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Banken, Sparkassen, Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften - hier alles nicht gegeben) oder liege ich da falsch?
Hatte eventuell jemand schon einmal solch einen Fall und kann mir ein wenig Licht ins Dunkle bringen?