Ausschlagung polnischer Bürger

  • Hallo Mitstreiter,

    ich habe mal wieder ein Problem und benötige Hilfe im IPR.
    Ich habe einen deutschen Erblasser. Die Erben der I. Ordnung haben die Erbschaft ausgeschlagen. Sie haben weiter mitgeteilt, dass der Erblasser Geschwister in Polen hatte. Die Anschriften liegen mir auch vollständig vor.
    Bevor ich diese nunmehr benachrichtige, möchte ich gerne wissen, kann ich die Ausschlagungserklärung vor dem Rayongericht anerkennen? Wie sehen hier die Formvorschriften aus?
    Außerdem interessiert mich, ob und wie ggf. eine familiengerichtliche Genehmigung für polnische minderjährige Kinder zu erteilen ist oder nicht. Bisher konnte ich nur in Erfahrung bringen, dass bei Ausschlagungen in Polen für minderjährige Kinder eine Genehmigung des Rayongericht vorgelegt werden muss (stand in einem Flyer der Botschaft).

    Vielen, vielen Dank

  • Wieso willst Du ins Ausland benachrichtigen? :gruebel:

    Das mach ich gar nicht. Dann müsstest Du die Schreiben ja auch noch übersetzen lassen in die polnische Sprache...

  • Wieso willst Du ins Ausland benachrichtigen? :gruebel:

    Das mach ich gar nicht. Dann müsstest Du die Schreiben ja auch noch übersetzen lassen in die polnische Sprache...

    Sieht man beide Aussagen als grundsätzliche Ansichten, kann ich diese leider so nicht teilen.

    Man muss (wenn die Anschriften bekannt sind) selbstverständlich auch "ins Ausland" benachrichtigen und man muss die Schreiben nicht übersetzen. Deutsch reicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wir würden es wohl mit Bezirksgericht bzw. Amtsgericht übersetzen.

    Ein Rayon steht für eine Verwaltungseinheit bzw. ein Verwaltungsgebiet.

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  • §1953 III BGB: Soll - wo steht da hat oder muss?

    Und wie soll das Schreiben dann aussehen. Belehren kann ich ja nicht, wie in unseren Infoschreiben. Das würde ja bedeuten, ich müsste mich (verbindlich) mit jedem Recht in jedem Land auseinandersetzen und die Belehrungen umformulieren (wie, wann und wo ausgeschlagen werden kann, welche Genehmigungen, welche Vorlagen etc.) Klar, das Wann ist noch leicht zu klären, aber hier fängt es, wie obig angefragt, bereits mit den Örtlichkeiten an.

    Deshalb kann ich eure Bedenken gegen mein Vorgehen nicht verstehen....

  • Soll ist muss, wenn ich kann. So habe ich ich das in meinem Studium gelernt. Und wenn du die Anschriften der Erben im Ausland hast, dann schickst du ganz einfach dein übliches Schreiben an die ab und gut. Aber GENERELL keine Mitteilung ins Ausland zu machen, ist und bleibt m.E. einfach falsch.

    Wenn ich als Gericht jede (oder auch nur eine) Sollvorschrift (generell) unbeachtet lasse und nur die Mussvorschriften ausübe, dann ist doch die Frage berechtigt, warum es Sollvorschriften gibt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • :daumenrauNur so wird ein Schuh draus.

    Nicht dass einer noch daher kommt , und ( künftig ) die Außerachtlassung von Sollvorschriften ebenfalls als "verfahrensoptimiert" verstanden wissen will.

    Keiner hat hier übrigens zum Ausdruck gebracht, dass für die Mitteilung ins Ausland ein anderes Schreiben als das übliche Standardschreiben zu verwenden ist.
    Außer ein bischen mehr Auslandsporto für den Brief sehe ich hier keinen verbundenen Mehraufwand.

  • :daumenrauNur so wird ein Schuh draus.

    ... Außer ein bischen mehr Auslandsporto für den Brief sehe ich hier keinen verbundenen Mehraufwand.

    Naja, möglicherweise ein wenig mehr Bearbeitungsaufwand, um ggf. die interessanten Schriftzeichen, die nicht auf der deutschen Tastatur zu finden sind, in das Adressfeld zu bringen ;)


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen, vielen Dank für die anregende Diskussion im Forum. Doch die Frage bleibt, wie soll denn das Benachrichtigungsschreiben ins Ausland aussehen???

  • Die Formvorschriften beim deutschen Erblasser richten sich in erster Linie nach deutschem Recht. Über Art. 11 EGBGB kann die Formgültigkeit eventuell nach polnischem Recht geprüft werden. Die Regelungen in beiden Rechtsordnungen sind sehr ähnlich. Nach Art. 1018 § 3 ZGB kann die Ausschlagungserklärung notariell beurkundet werden oder mit einer notariell beglaubigten Unterschrift beim Amtsgericht bzw. beim Notar abgegeben werden. Nach der Rspr. des poln OG nehmen die polnischen Notare die Erklärungen ausschließlich durch notarielle Beurkundung entgegen. Dies wurde aus polnischem Beurkundungsrecht (das auf ausländische Notare keine Anwendung findet) abgeleitet. Somit ist die im ZGB vorgesehene Möglichkeit, die Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift abzugeben in der Praxis bedeutungslos.

    Ja, soweit polnisches Familienrecht auf die Vertretung des Kindes Anwendung findet (was sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes richtet), muss die Ausschlagung mit vorheriger Genehmigung des Familiengerichts erfolgen. Ansonsten ist sie unwirksam und kann nicht geheilt werden.

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