Rechtsmittel gegen Prüfbericht

  • Hallo!
    Ich habe einen Prüfbericht nach Schlussrechnungslegung verfasst, in dem ich zunächst dargelegt habe, dass formell keine ordnungsgemäße Rechnungslegung eingereicht wurde, diese aber nicht erzwungen wird, da der (geschäftsfähige) Betroffene erklärt hat, dass - bis auf eine korrekte Buchung - die Betreuerin keine Verfügungen über seine Konten getroffen hat und somit die Vermögensverwaltung insoweit nicht zu seinem Nachteil ausgeübt wurde.
    Da die Betreuerin aber im Prinzip nichts gemacht hat oder nur Verfahren angestrebt hat, die überflüssig waren, die sie noch anwaltlich abrechnen wollte oder Verfahren nur auf mehrfache Aufforderung eingeleitet hat, diese behindert und verzögert hat, habe ich darüber hinaus noch diese Feststellungen, etwas weniger konkret, hineingeschrieben. Ich habe festgestellt, dass sie ihre Aufgaben nicht erfüllt hat und es noch durch den neuen Betreuer zu prüfen sein wird, ob dem Betroffenen dadurch finanzieller Schaden entstanden ist. Auch habe ich in diesem Zusammenhang dargelegt, dass "noch an anderer Stelle die Frage zu klären ist, ob sie eine falsche eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren abgegeben hat" (wodurch das Verfahren verzögert wurde!) - "ebenso wie die Bewertung der Umstände unter denen Geräte des Betroffenen an die Adoptivtochter der Betreuerin gelangt sind."

    Um es klarzustellen: es handelt sich nicht um eine Angehörige des Betreuten, die ehrenamtlich tätig wurde, sondern um eine Rechtsanwältin, die als Berufsbetreuerin tätig war (was ich von vorneherein schon in Frage gestellt hat, weil sie keine weiteren Betreuungen führt und diese ganz sicher nicht im erforderlichen Umfang!)
    Die Akte ist durch die zuständige Richterin auch tatsächlich zur weiteren Prüfung an die Staatsanwaltschaft gesandt worden.

    Ich finde meinen Prüfbericht absolut in Ordnung. Zwar war mir bewusst, dass der Prüfbericht auf Grundlage der §§ 1908i, 1892 BGB erstellt wird - anstelle des Anerkenntnisses der Richtigkeit der Rechnungslegung des Vormundes durch das Familiengericht.
    Da hier aber zivilrechtliche Streitigkeiten folgen werden, hielt ich eine zusammenfassende Stellungnahme zur Führung der Betreuung für angemessen und zulässig.

    In der Kommentierung zu § 1892 wird als Rechtsbehelf nur auf den zivilrechtlichen Weg der Feststellungsklage gem. § 256 ZPO verwiesen, der dem Vormund oder dem Mündel offensteht zur Feststellung der Richtigkeit der Schlussrechnung, sofern das Familiengericht dieses Anerkenntnis nicht oder nur teilweise festgestellt und beurkundet hat.
    Ein Rechtsmittel gegen das Anerkenntnis des Familiengerichts (oder dessen Verweigerung) ist nicht vorgesehen.
    Somit gibt es auch kein Rechtsmittel gegen den Prüfbericht.
    Bei einer Entscheidung des Rechtspflegers verbleibt dann natürlich immer über § 11 RPflG die Rechtspflegererinnerung. Fraglich ist, ob der Prüfbericht als Entscheidung zu bewerten ist. Ich würde dazu tendieren, dass er es im Rechtssinne nicht ist, so dass auch die Erinnerung unzulässig wäre.

    Wie seht Ihr das???

    Vielen Dank für Eure Meinung und Denkanstöße!

  • Eine Anfechtung des Prüfberichts durch Beschwerde ( wieso Erinnerung ? ) ist ( für den Betreuten oder dessen Erben ) nicht möglich BayObLG BtPrax 1998,39 u. OLG Stuttgart Rpfl. 2001,130 .

    Warum sollte das dann für andere möglich sein ?

    Der Fall wäre nur anders zu beurteilen , wenn dem ( früheren ) Betreuer ein Zwangsgeld in dem Zusammenhang auferlegt worden wäre , gegen das die ZPO-Beschwerde möglich ist.

  • Ich bin die Seriösität in Person:teufel:, auch wenn ich mit Wobder , Cromwell und anderen hier bei der Sammlung von Entscheidungen weder die Hand , noch - in meinem Fall - die Kralle reichen kann.

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Im Prüfbericht wurde die rechnerische Richtigkeit festgestellt. Die Ausgaben wurden aber alles unangemessen festgestellt.

    Der zwischenzeitlich ehemalige Betreuer legt "Rechtsmittel" ein. Gemäß Müko ist gegen den Rechnungsprüfungsbescheid die Beschwerde statthaft.

  • Echt, wo im Müko?

    Im übrigen hat der PB keine weiteren Rechtsfolgen. Er wird dem ehem. Betreuten / Rechtsnachfolger ausgehändigt, und dieser kann die Sache weiter verfolgen oder auch nicht.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Im Prüfbericht wurde die rechnerische Richtigkeit festgestellt. Die Ausgaben wurden aber alles unangemessen festgestellt.

    Der zwischenzeitlich ehemalige Betreuer legt "Rechtsmittel" ein. Gemäß Müko ist gegen den Rechnungsprüfungsbescheid die Beschwerde statthaft.

    Hast du 'beschlossen'?

    Wenn ja, mit Rechtsbehelfsbelehrung? Mit welcher?

    Oder hast du dem Betreuer nur geschrieben und ihn darauf hingewiesen, dass deines Erachtens die Ausgaben unangemessen sind. In diesem Fall sehe ich keine beschwerdefähige Entscheidung. Wo soll denn die 'Beschwer' des Betreuers liegen?

  • Echt, wo im Müko? Im übrigen hat der PB keine weiteren Rechtsfolgen. Er wird dem ehem. Betreuten / Rechtsnachfolger ausgehändigt, und dieser kann die Sache weiter verfolgen oder auch nicht.

    Müko 6. Auflage zu § 1843 BGB (Rndr. 13).


    Ist es denn rechtlich ein Unterschied ob der Prüfbericht mit Prüfbericht oder Beschluss bezeichnet ist? Die im System hinterlegten Vorstücke sind allesamt ohne RMB.

  • Echt, wo im Müko? Im übrigen hat der PB keine weiteren Rechtsfolgen. Er wird dem ehem. Betreuten / Rechtsnachfolger ausgehändigt, und dieser kann die Sache weiter verfolgen oder auch nicht.

    Müko 6. Auflage zu § 1843 BGB (Rndr. 13).


    Ist es denn rechtlich ein Unterschied ob der Prüfbericht mit Prüfbericht oder Beschluss bezeichnet ist? Die im System hinterlegten Vorstücke sind allesamt ohne RMB.


    Die Kommentierung kann ich nicht nachvollziehen.

    Wenn diese zutreffend sein sollte, müsste man jeden Prüfbericht in Form eines Beschlusses mit RMB "erlassen".

  • Es gab mal in den Übergangswirren zum FamFG und der Abgabe von Bestandsverfahren durch das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung des OLG Stuttgart , dass der Prüfbericht keine Entscheidung darstellt .
    Finden tu ich die Entscheidung nicht mehr.

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