Hallo!
Ich habe einen Prüfbericht nach Schlussrechnungslegung verfasst, in dem ich zunächst dargelegt habe, dass formell keine ordnungsgemäße Rechnungslegung eingereicht wurde, diese aber nicht erzwungen wird, da der (geschäftsfähige) Betroffene erklärt hat, dass - bis auf eine korrekte Buchung - die Betreuerin keine Verfügungen über seine Konten getroffen hat und somit die Vermögensverwaltung insoweit nicht zu seinem Nachteil ausgeübt wurde.
Da die Betreuerin aber im Prinzip nichts gemacht hat oder nur Verfahren angestrebt hat, die überflüssig waren, die sie noch anwaltlich abrechnen wollte oder Verfahren nur auf mehrfache Aufforderung eingeleitet hat, diese behindert und verzögert hat, habe ich darüber hinaus noch diese Feststellungen, etwas weniger konkret, hineingeschrieben. Ich habe festgestellt, dass sie ihre Aufgaben nicht erfüllt hat und es noch durch den neuen Betreuer zu prüfen sein wird, ob dem Betroffenen dadurch finanzieller Schaden entstanden ist. Auch habe ich in diesem Zusammenhang dargelegt, dass "noch an anderer Stelle die Frage zu klären ist, ob sie eine falsche eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren abgegeben hat" (wodurch das Verfahren verzögert wurde!) - "ebenso wie die Bewertung der Umstände unter denen Geräte des Betroffenen an die Adoptivtochter der Betreuerin gelangt sind."
Um es klarzustellen: es handelt sich nicht um eine Angehörige des Betreuten, die ehrenamtlich tätig wurde, sondern um eine Rechtsanwältin, die als Berufsbetreuerin tätig war (was ich von vorneherein schon in Frage gestellt hat, weil sie keine weiteren Betreuungen führt und diese ganz sicher nicht im erforderlichen Umfang!)
Die Akte ist durch die zuständige Richterin auch tatsächlich zur weiteren Prüfung an die Staatsanwaltschaft gesandt worden.
Ich finde meinen Prüfbericht absolut in Ordnung. Zwar war mir bewusst, dass der Prüfbericht auf Grundlage der §§ 1908i, 1892 BGB erstellt wird - anstelle des Anerkenntnisses der Richtigkeit der Rechnungslegung des Vormundes durch das Familiengericht.
Da hier aber zivilrechtliche Streitigkeiten folgen werden, hielt ich eine zusammenfassende Stellungnahme zur Führung der Betreuung für angemessen und zulässig.
In der Kommentierung zu § 1892 wird als Rechtsbehelf nur auf den zivilrechtlichen Weg der Feststellungsklage gem. § 256 ZPO verwiesen, der dem Vormund oder dem Mündel offensteht zur Feststellung der Richtigkeit der Schlussrechnung, sofern das Familiengericht dieses Anerkenntnis nicht oder nur teilweise festgestellt und beurkundet hat.
Ein Rechtsmittel gegen das Anerkenntnis des Familiengerichts (oder dessen Verweigerung) ist nicht vorgesehen.
Somit gibt es auch kein Rechtsmittel gegen den Prüfbericht.
Bei einer Entscheidung des Rechtspflegers verbleibt dann natürlich immer über § 11 RPflG die Rechtspflegererinnerung. Fraglich ist, ob der Prüfbericht als Entscheidung zu bewerten ist. Ich würde dazu tendieren, dass er es im Rechtssinne nicht ist, so dass auch die Erinnerung unzulässig wäre.
Wie seht Ihr das???
Vielen Dank für Eure Meinung und Denkanstöße!