Hallo,
der Erblasser hat zuerst seine Ehefrau und dann sich erschossen.
Eine eingesetzte Nachlasspflegerin kommt zu dem Ergebnis, dass
der Nettonachlass ca. 1,8 Millionen € beträgt.
In den Nachlass fallen viele Grundstücke, auch im Ausland.
Alle bisher berufenen Erben haben aus ethischen Gründen ausgeschlagen.
In meinem Fall hat die zunächst berufene Mutter für sich ausgeschlagen
und dann zusammen mit ihrem Ehemann für die gemeinsamen Kinder (6 und 8 Jahre alt).
Die Ausschlagung ist daher wirksam, da keine Genehmigung erforderlich ist.
Das Nachlassgericht hat daraufhin hier Maßnahmen nach § 1666 BGB angeregt.
Die Eltern trage vor, dass ein finanzielles Risiko der Überschuldung vorliegt,
da die Werthaltigkeit der Immobilien nicht sicher sei.
Desweiteren werden wiederum die ethischen Gründe vorgetragen. Es bestand
kein Kontakt zu dem Erblasser und hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte
bestehen erhebliche moralische Zweifel (Waffenhandel...).
Die Kinder sollen auch nicht mit dem erweiterten Suizid und damit belastet
werden, dass die ermordete Ehefrau eine Tochter aus einer früheren Beziehung
hinterließ, welche jedoch nicht erbberechtigt ist.
Desweiteren wird die Problematik gesehen, dass sich evtl. eine große
Erbengemeinschaft auseinandersetzen muss.
Hinsichtlich des sehr großen Nachlasswerts wird vorgetragen, dass es der
Familie finanziell sehr, sehr gut gehen und die Kinder bereits sehr große
Vermögenswerte habe und auch in Zukunft auf das Geld nicht angewiesen
sind.
Das Jugendamt beantragt die teilweise Entziehung der Vermögenssorge
hinsichtlich der Nachlassache.
Wie ist denn Eure Einschätzung zu dem Sachverhalt?
Benötige ich für das Verfahren nach § 1666 BGB gegen die Eltern einen
Ergänzungspfleger für die Kinder oder reicht mir das Jugendamt?