Künftige Lizenzgebühren und Aufrechnung mit Gegenforderungen

  • Ich habe hier in einem Nachlassinsolvenzantragsverfahren folgende Konstellation:

    Der Erblasser war Gesellschafter bei mehreren GmbHs bzw. Kommanditist bei einer GmbH & Co. KG. Zudem verfügte er über 5 Patente. Nach Aktenlage werden diese Patente von zumindest einer Gesellschaft genutzt. Es sollen jährliche Lizenzgebühren von ca. 70.000,00 € anfallen. Irgendwelche Unterlagen, insbesondere Lizenzvereinbarungen, liegen derzeit hier noch nicht vor. Die Geschäftsführerin der nutzenden Gesellschaft macht jedoch geltend, dass gegen den Anspruch auf künftige Lizenzgebühr (für 2015 und Folgejahre) von Seiten der Gesellschaft aufgerechnet werden könne, da der Schuldner entsprechende Entnahmen getätigt habe und daher Gegenansprüche bestünden. Irgendwelche Nachweise zu diesen Gegenforderungen liegen noch nicht vor. Mir stellt sich grundsätzlich die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung. Spontan würde ich sagen, dass eine derartige Aufrechnung gegen künftige Ansprüche aus Lizenzvereinbarungen (im Fall der Erklärung des Eintritts nach Eröffnung durch den IV) wegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausscheidet. Wie seht Ihr das?

  • Die spontanen Eingebungen sind oft die richtigen. Die angeblichen Gegenansprüche sind jedenfalls (einfache) Insolvenzforderungen, mit denen nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr mit nach der Eröffnung entstehenden Forderungen aufgerechnet werden kann, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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