Güterichterverfahren & PKH

  • Hallo,

    ist ein güterichterliches Verfahren (§ 278 Abs.5 ZPO) von einer im Ausgangsverfahren erfolgten PKH-Bewilligung umfasst? Konkret geht es mir um die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts. In §§ 16,17 RVG und in den Kommentierungen - gerade auch zur ZPO - finde ich hier kaum begründete Aussagen.

    Gruß,
    Garfield

  • Da das Güterichterverfahren ja nur innerhalb des Gerichts an den Güterichter verwiesen wird, ist die m.E. auch von der PKH erfasst.

    Es dürfte aber m.E. auch keine Rolle spielen: Die Verfahrensgebühr ist ja entstanden, die Terminsgebühr entsteht auch für sonstige Gespräche, also auch für Gespräche vor dem Güterichter und für die Einigungsgebühr ist es ja auch egal, wo die Einigung getroffen wird.

    Das einzige, was Probleme aufwerfen könnte sind "Mehrvergleiche" im Güterichterverfahren.

  • Es kommt doch darauf an, ob das Hauptsacheverfahren und das güterichterliche Verfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen, oder nicht? Und gerade da bin ich unsicher. Vor allem auch dann, wenn das Hauptsacheverfahren vor der Güterichterverhandlung ruhend gestellt wird (kommt hier so vor).

  • Es ist ein Verfahren, dass nur durch einen anderen Richter bearbeitet wird, § 278 V ZPO. Es bleibt m.E. ein Verfahren und kostenrechtlich eine Angelegenheit.

  • Güterichtersachen (Familiensachen) gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 278 Abs. 5 ZPO erhalten hier ein neues Aktenzeichen.

    Muss dann die VKH-Bewilligung/Beiordnung nicht erneut und nur für die Güterichtersache erfolgen? Zöller Rn 41 zu § 278 ZPO ist zumindest der Ansicht, dass es sich nicht um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG handelt, jedoch eine VG, TG (bei Abschluss eines Vergleiches) und ggfs. eine EG entstehen.

    Darüber hinaus habe ich konkretes Problem:

    In der Güterichtersache ist ein Vergleich geschlossen worden, mit dem zwei andere Verfahren erledigt wurden. In den anderen Verfahren wurde VKH beantragt und bewilligt, für das Güterichterverfahren weder-noch.

    Die Anwälte wissen jetzt nicht so recht, wie sie abrechnen sollen.

    Stellt man sich auf den Standpunkt, dass es ein separates Verfahren ist, dürfte die Sache eindeutig sein: VG, TG, EG für das Güterichterverfahren. VG, TG für das Hauptsacheverfahren. In Ermangelung von VKH jedoch kein Anspruch gegen die Staatskasse im Güterichterverfahren.

    Schwierig wird es m.E. aber, wenn man das als eine Angelegenheit betrachtet.

    In welchem Verfahren entsteht die EG? In beiden? Ggfs. Mehrvergleich?

  • Genau das Problem habe ich auch. Es wurde im Verfahren vor dem Güterichter (anderes Gericht) ein Vergleich abgeschlossen. Dort erfrolgte keine VKH-Bewilligung. In meinem Verfahren wurde VKH bewilligt, ohne das das Güterichterverfahren mit eingeschlossen wurde. Was ist mit der Einigungsgebühr? Wird die hier im Rahmen der VKH erstattet?

  • Zwar wird auch hier für das Verfahren vor dem Güterichter ein neues Aktenzeichen angelegt. Das dient m.E. aber nur dem "statistischen Tätigkeitsnachweis" des Güterichters. Prozessual ist das Verfahren vor dem Güterichter Teil des Rechtsstreits, in dem zum Güterichter verwiesen wird. Das zeigt sich am einfachsten daran was passiert, wenn der Güterichter es nicht zu einer Einigung bringt: Der Ausgangsrechtsstreit wird kommentarlos fortgesetzt.

    Daher würde ich es genauso abrechnen wie in dem Fall, dass nicht vor dem Güterichter, sondern vor dem Sachrichter des Ausgangsverfahrens der fragliche Vergleich - hier offenbar ein Mehrvergleich auch über weitere anhängige Verfahren - geschlossen wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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