Masseverbindlichkeiten/Einkommensteuer

  • Finanzgericht Münster Urteil vom 29.11.2013 (Az. 4 K 3607/10 E) :

    „Die auf Vermietungseinkünfte entfallende Einkommensteuer ist auch dann gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit festzusetzen, wenn die vermieteten Grundstücke zugleich unter Zwangsverwaltung stehen.“

    Wie geht man in so nem Fall um, wenn das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt im laufenden Jahr nach einigen Monaten der Zwangsverwaltung (mit Mieteinnahmen für die Grundpfandgläubiger) veräußert wird. Das heisst ja , dass das Finanzamt nächstes Jahr gegenüber der Masse im Rahmen der Einkommensteuerfesetzung Forderungen stellen kann ggf.
    Wenn ich aber das Verfahren jetzt schlussrechne und das Verfahren dieses Jahr aufgehoben wird: „rette“ ich dann die Masse somit zuungusten des Schuldners von den etwaigen Steuerforderungen/Masseverbindlichkeiten.

    Oder bleiben die Masseverbindlichkeiten bestehen, da auf den Zeitpunkt der Begründung der Steuerverbindlichkeiten abgelegt wird, und dies im Zeitpunkt des eröffneten Insolvenzverfahrens gewesen wäre. Folglich müsste man ja dann aus Vorsichtsgründen nicht jetzt schlussrechnen, sondern erst im nächsten Jahr, nachdem die Steuerfesetzung 2014 erfolgt ist und etwaige Masseverbindlichkeiten bedient worden sind.

  • ich glaube nicht, dass man mit einer Beendigung des Verfahrens noch in diesem Jahr dem Problem begegnen kann.


    Das würde in der Konsequenz heissen, dass ich ein ansonstes abschlussreifes Verfahren nicht schlussrechnen kann, weil die Möglichkeit besteht, dass bei der Fesetzsetzung der Einkommensteuer 2013 im nächsten Jahr Masseverbindlichkeiten entstehen können?

    Woah :)

  • ich glaube nicht, dass man mit einer Beendigung des Verfahrens noch in diesem Jahr dem Problem begegnen kann.


    Das würde in der Konsequenz heissen, dass ich ein ansonstes abschlussreifes Verfahren nicht schlussrechnen kann, weil die Möglichkeit besteht, dass bei der Fesetzsetzung der Einkommensteuer 2013 im nächsten Jahr Masseverbindlichkeiten entstehen können?

    Woah :)


    Man wird schon schlussrechnen können, wird aber wohl eine Rückstellung bilden und sich die NTV vorbehalten müssen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Begründung der Masseverbindlichkeiten erfolgt zwar 2013,fällig werden diese jedoch erst 2014 in Form von Steuernachzahlungen. Wenn nun nach Schlussrechnung die Verfahrensaufhebung 2013 bereits erfolgt und die Masseverbindlichkeiten erst 2014 fällig werden, so dürfen diese doch in der RSB Phase nicht bedient werden, da zu spät angezeigt vom Finanzamt. Ist das kein vertretbarer Standpunkt?

  • Jedenfalls ist es ein Irrglaube, dass der IV einfach Masseverbindlichkeiten begründen und sich dann rechtzeitig vor Eintrudeln der "Rechnungen" mit vollen Taschen durch zeitigen Verfahrensabschluss davonstehlen kann. Auch nach Verfahrensabschluss darf der IV dann schön den Betrag für die Masseverbindlichkeiten von den insofern quotal bereicherten Insolvenzgläubigern zurückfordern, Haftungsrisiko inklusive. Bei Steuern kommt dann noch § 69 AO dazu.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Jedenfalls ist es ein Irrglaube, dass der IV einfach Masseverbindlichkeiten begründen und sich dann rechtzeitig vor Eintrudeln der "Rechnungen" mit vollen Taschen durch zeitigen Verfahrensabschluss davonstehlen kann. Auch nach Verfahrensabschluss darf der IV dann schön den Betrag für die Masseverbindlichkeiten von den insofern quotal bereicherten Insolvenzgläubigern zurückfordern, Haftungsrisiko inklusive. Bei Steuern kommt dann noch § 69 AO dazu.

    Sehe ich auch so, die Sache ist nur die, dass der IV momentan gar nicht weiss, ob Masseverbindlichkeiten begründet werden. "Bekanntwerden" einer eventuellen Masseverbindlichkeit ist erst mit Festsetzung der Einkommensteuer nächstes Jahr möglich und nicht früher. Im Moment besteht nur der Verdacht, dass solche entstehen können.

  • Jedenfalls ist es ein Irrglaube, dass der IV einfach Masseverbindlichkeiten begründen und sich dann rechtzeitig vor Eintrudeln der "Rechnungen" mit vollen Taschen durch zeitigen Verfahrensabschluss davonstehlen kann. Auch nach Verfahrensabschluss darf der IV dann schön den Betrag für die Masseverbindlichkeiten von den insofern quotal bereicherten Insolvenzgläubigern zurückfordern, Haftungsrisiko inklusive. Bei Steuern kommt dann noch § 69 AO dazu.

    Sehe ich auch so, die Sache ist nur die, dass der IV momentan gar nicht weiss, ob Masseverbindlichkeiten begründet werden. "Bekanntwerden" einer eventuellen Masseverbindlichkeit ist erst mit Festsetzung der Einkommensteuer nächstes Jahr möglich und nicht früher. Im Moment besteht nur der Verdacht, dass solche entstehen können.

    Wenn er bereits den 'Verdacht' einer künftigen Steuerschuld hegt, sollte er wohl mal einen Steuerberater fragen.

    Behältst du eigentlich auch Beträge für die Verfahrenskosten zurück? Die sind doch auch noch nicht "bekannt" nach deiner Definition, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Jedenfalls ist es ein Irrglaube, dass der IV einfach Masseverbindlichkeiten begründen und sich dann rechtzeitig vor Eintrudeln der "Rechnungen" mit vollen Taschen durch zeitigen Verfahrensabschluss davonstehlen kann. Auch nach Verfahrensabschluss darf der IV dann schön den Betrag für die Masseverbindlichkeiten von den insofern quotal bereicherten Insolvenzgläubigern zurückfordern, Haftungsrisiko inklusive. Bei Steuern kommt dann noch § 69 AO dazu.

    Sehe ich auch so, die Sache ist nur die, dass der IV momentan gar nicht weiss, ob Masseverbindlichkeiten begründet werden. "Bekanntwerden" einer eventuellen Masseverbindlichkeit ist erst mit Festsetzung der Einkommensteuer nächstes Jahr möglich und nicht früher. Im Moment besteht nur der Verdacht, dass solche entstehen können.

    Wenn er bereits den 'Verdacht' einer künftigen Steuerschuld hegt, sollte er wohl mal einen Steuerberater fragen.

    Der Steuerberater kann mir per Stichtag sagen, ob bei gleich bleibenden Zuständen Masseverbindlichkeiten entstehen. Nur wird weder er noch ich per heute sagen können, ob die Verhältnisse gleich bleiben werden (Einkünfte etc) für den Rest des Jahres. Ein halbes Jahr liegt vor uns, wo noch viel passieren kann (Arbeitslosgikeit etc.)

    Also bleibts bei einem Verdacht.Kein Bekanntwerden

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