Irgendwie habe ich nichts dazu gefunden:
Ich habe hier einen sofort vollstreckbaren Beschluss des Familiengerichts aus dem Jahre 2014, wonach die Herausgabe des Kindes mit allem Tralala herum (Gerichtsvollzieher, Wegnahme, Gewaltanwendung u.s.w.) angeordnet wird.
Da sich das Kind nunmehr angeblich in Ungarn aufhält, ist beantragt, den Herausgabetitel mit einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu erteilen.
Dagegen frage ich mich, ob es nicht richtig die Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sein müsste?
Ferner:
- Wer ist überhaupt zuständig und warum?
- Falls ich mit obiger Vermutung richtig liege: Lehne ich den falschen Antrag ab und fertig, oder mache ich von Amts wegen die richtige Bescheinigung?