Vollstreckbarerklärung Kindsherausgabe

  • Irgendwie habe ich nichts dazu gefunden:

    Ich habe hier einen sofort vollstreckbaren Beschluss des Familiengerichts aus dem Jahre 2014, wonach die Herausgabe des Kindes mit allem Tralala herum (Gerichtsvollzieher, Wegnahme, Gewaltanwendung u.s.w.) angeordnet wird.

    Da sich das Kind nunmehr angeblich in Ungarn aufhält, ist beantragt, den Herausgabetitel mit einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu erteilen.

    Dagegen frage ich mich, ob es nicht richtig die Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sein müsste?

    Ferner:
    - Wer ist überhaupt zuständig und warum?
    - Falls ich mit obiger Vermutung richtig liege: Lehne ich den falschen Antrag ab und fertig, oder mache ich von Amts wegen die richtige Bescheinigung?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo Andreas,


    ohne von etwaigen Formalien Ahnung zu haben:
    Was hättest Du denn gemacht, wenn nur geschildert worden wäre, dass der Titel vorliegt und jetzt im Ausland (Ungarn) vollstreckt werden muss, ohne die Bezugnahme auf die falsche VO. Hättest Du dann gesagt: Bearbeite ich nicht, weil die Angabe der VO fehlt, oder hättest Du von Amts wegen zur richtigen VO gegriffen und die zugehörige Bescheinigung ausgestellt?

    Worauf ich hinaus will: Wenn nicht der Grundsatz besteht, dass (ausnahmsweise) punktgenau der richtige Antrag gestellt werden muss, dann sollte man sich als Gericht nichts dabei vergeben, wenn man aus fehlerhaft gestellten Anträgen das richtige macht. "Do mihi facto, dabo tibi jus" hieß das im römischen Recht (volkstümlich übersetzt: Gib mir die Tatsachen, ich gebe Dir das Recht).
    Ob hier so ein Fall vorliegt, wo ausnahmsweise punktgenau der Antrag gestellt werden muss, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe null Problem mit der entsprechenden antragstellerfreundlichen Handhabung, soweit möglich (habe ich im Grundbuchbereich (ausgerechnet) dauernd), nur angesichts des klaren Antrags schwanke ich (u. a.) da etwas.

    ("Do mihi facto, dabo tibi jus" - ist die Schreibweise sicher? Ich hätte gemeint, es müsste entweder "Da mihi facta, dabo tibi ius" oder "Dato mihi facto, dabo tibi ius" heißen. Der Ausgangssatz ... nun, man versteht, was gemeint ist, aber ein klassischer Römer brachte das so sicher nicht über die Lippen. Aber ich komme ja aus dem (bzw. einem) keltischen Teil des römischen Reiches ... )

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Du hast recht, "Da mihi factum" wäre richtig gewesen. ;)

    Und zur Sache: Nur dann, wenn jemand auch nach Belehrung meint, es besser zu wissen, sollte man sich an den (vermeintlich) rechtskundigen Antrag halten. Für alle übrigen Fälle hält der BGH Hinweise oder ein automatisches "Richtig-Machen" für besser (und ich halte es auch für sinnvoller: Nimm an, Du weist zurück, begründest die Zurückweisung damit, dass die falsche VO genannt ist - dann kommt doch sicher der neue Antrag mit richtiger VO? Also hättest Du zweimal Arbeit!)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und weil ich gerade dabei bin:

    MUSS diese Bestätigung eigentlich mit einer vollstreckbnaren Ausfertigung verbunden werden? Sie ergibt zwar nur mit ihr zusammen einen Sinn, aber wäre nicht auch getrennte Einreichung bei der Vollstreckungsbehörde des Zielstaates prinzipiell denkbar?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 1.Die VO (EG) Nr. 44/2001 findet im vorl. Fall keine Anwendung.

    2. Die VO (EG) Nr. 2201/2003 (EheVO) findet dagegen Anwendung. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Erteilung einer Bescheinigung gemäß Formblatt in Anhang IV VO (EG) Nr. 2201/2003 begehrt worden ist.
    Für die Erteilung der Bescheinigung ist der Richter zuständig (Art. 42 II EheVO). Der Richte kann die Bescheinigung nur erteilen, sofern und soweit die Voraussetzungen des Art. 42 II EheVO vorliegen.
    Die Formulare stehen in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europ. Gerichtsatlas für Zivilsachen bzw. Europ. Justizportal zur Verfügung, das Formular wird online in die ungarische Sprache übersetzt
    Im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen wird auf die dynamischen Formulare aus dem Europäischen Justizportal verlinkt.
    Die Eintragungen können dagegen in deutscher Sprache erfolgen.

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