Nettomethode (BAG-Urteil) im PfüB

  • Hallo zusammen,

    hier tauchen neuerdings in PfÜBs die Anträge auf, dass im Rahmen des PfÜBs anzuordnen sei, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die sog. Nettomethode nach Entscheidung des BAG anzuwenden sei. Bzw. es tauchen "nichtamtliche Hinweise der Gläubigerin" auf, die vorgeben, dass die Nettomethode anzuwenden sei.

    Wie geht ihr damit um?

    Bei dem "nichtamtlichen Hinweis" (von der Gläubigerin selbst so bezeichnet) hätte ich jetzt noch kein Problem, da ich das als Wunsch der Gläubigerin an den Drittschuldner ansehen würde, dass das pfändbare Einkommen eben nach der Nettomethode zu berechnen sei.

    Bei der Antrag, die Anwendung der Nettomethode anzuordnen hätte ich aber Bedenken, denn ich mache doch dem Drittschuldner keine Vorschriften, wie es das pfändbare Einkommen zu berechnen hat. Das ist seine Sache. Auch nach welcher Rechtsprechung er sich dabei richtet.

  • Hinweise sind ok; anordnungen nicht. Die Nichtbeachtung der Nwettomethode wäre ggf. prozessgerichtlich zu prüfen

  • Die Nichtbeachtung der Nwettomethode wäre ggf. prozessgerichtlich zu prüfen

    Aber was heißt das konkret? Das heißt doch: Dass im Rahmen der Drittschuldnerklage das Arbeitsgericht unter Beachtung der neuen Rechtsprechung des BAG überprüft, in welchem Umfang ein Pfändungspfandrecht durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entstanden ist.

    Diese Rechtswirkungen führt aber primär der Rechtspfleger herbei, der den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt. Eigentlich müsste also schon das Vollstreckungsgericht in seinem Beschluss angeben, was genau gepfändet ist.

  • Die Nichtbeachtung der Nwettomethode wäre ggf. prozessgerichtlich zu prüfen

    Aber was heißt das konkret? Das heißt doch: Dass im Rahmen der Drittschuldnerklage das Arbeitsgericht unter Beachtung der neuen Rechtsprechung des BAG überprüft, in welchem Umfang ein Pfändungspfandrecht durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entstanden ist.

    Diese Rechtswirkungen führt aber primär der Rechtspfleger herbei, der den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt. Eigentlich müsste also schon das Vollstreckungsgericht in seinem Beschluss angeben, was genau gepfändet ist.

    Das VG hat doch im PfÜb alles angegeben, was erforderlich ist. Für die Lohn-/Gehaltspfändung ist alles im gesetzlich vorgesehenen Vordruck drin. Ob der Drittschuldner bei der auszahlung die Brutto- oder Nettomethode anzuwenden hat, ist prozessgerichtlich im wege der drittschuldnerklage vor dem ArbG zu klären

  • In den neusten Schulungen zum Thema Lohnpfändung bzw. in den Fachmagazinen (zum Beispiel Vollstreckung effektiv) wird empfohlen dies als Anordnung im Pfüb aufzunehmen

    Zitat:

    Auf Seite 8 oder 9 bzw. in der Anlage ist unter der Rubrik „Sonstige Anordnungen“ einzufügen

    Es wird angeordnet, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO die sog. Nettomethode anzuwenden ist. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht (BAG 17.4.13, 10 AZR 59/12).

  • Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Anordnung des VG gibt es nicht.

    Stimme dem Vollstrecker zu.

    Ich auch!

    In § 850e Nr. 1 ZPO ist gesetzlich geregelt, wie der Arbeitgeber das pfändbare Einkommen zu ermitteln hat.

    Dass ich die Ansicht des BAG nicht teile, habe ich bereits mehrfach geschrieben. Die Begründung, die das BAG ausführt, ist meiner Meinung nach an den Haaren herbeigezogen und der Wortlaut des § 850e Nr. 1 ZPO gibt nichts her, dass nur ein Teil der gesamten Steuern und SV-Beiträge abzuziehen sind.

    Und dann noch der Hinweis darauf, dass es mit den heutigen Programmen kein Problem ist, nach der Nettomethode zu berechnen ist auch nur ein Witz. Schließlich stammt die Vorschrift, auf die § 850e Nr. 1 ZPO heute aufbaut von 1940. Und da gab es die Programme wohl auch noch nicht und keiner hat daran gedacht, dass es die irgendwann mal geben kann.

  • Das BAG hat das Problem schon richtig erkannt.

    Bei der bisher angewandten Bruttomethode wurden vom Gesamtbrutto die unpfändbaren Bezüge und dazu außerdem noch die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern – bezogen auf das Gesamtbrutto (einschließlich der unpfändbaren Bezüge) - abgezogen. Das bedeutet, dass die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zweimal in Abzug gebracht werden.

    Bei der Nettomethode werden zunächst die unpfändbaren Bezüge vom Bruttoeinkommen abgezogen. Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben fiktiv ermittelt und dann abgezogen. Aus dem Restbetrag, das ist das pfändbare Einkommen, wird unter Zuhilfenahme der Pfändungstabelle der Pfändungsbetrag festgestellt.

    Das gehörte eigentlich zum Formular selbst (Seite 6 Stichwort „Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens“). Vielleicht geht dem BMJ bei der nächsten Reform der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ein Licht auf und es stellt dies dann von sich aus klar.

    So aber bestehen auch jetzt schon keine Bedenken, auf Antrag des Gläubigers den Drittschuldner im PFÜB durch „nichtamtlichen Hinweis“ auf die aktuelle Rechtsprechung des BAG hinzuweisen. :)

  • Bin ja sonst immer gern Covernas Meinung, aber der BAG hat recht, finde ich. Auch wenn die Berechnung dadurch mächtig erschwert wird - ich hab´s in den 1990er Jahren in der Ausbildung schon nicht kapiert, dass dem Schuldner die Abgaben doppelt "belassen" wurden.

    Ich fände es auch besser, wenn es im PfÜB drinstünde - ob man das nun Anordnung nennt oder wie auch immer. Dem Arbeitgeber sollte das schon irgendwie deutlich werden, wie er zu berechnen hat.

  • Bin ja sonst immer gern Covernas Meinung, aber der BAG hat recht, finde ich. Auch wenn die Berechnung dadurch mächtig erschwert wird - ich hab´s in den 1990er Jahren in der Ausbildung schon nicht kapiert, dass dem Schuldner die Abgaben doppelt "belassen" wurden.

    Ich fände es auch besser, wenn es im PfÜB drinstünde - ob man das nun Anordnung nennt oder wie auch immer. Dem Arbeitgeber sollte das schon irgendwie deutlich werden, wie er zu berechnen hat.


    Gegen einen "Wie-auch-immer-Hinweis" des Gl. im Formular auf das BAG, wo Platz ist, hab ich nichts einzuwenden, wenn er als solcher des Gl. zu verstehen und zu erkennen ist.

    Als gerichtliche Anordnung: nein.

  • Bin ja sonst immer gern Covernas Meinung, aber der BAG hat recht, finde ich. Auch wenn die Berechnung dadurch mächtig erschwert wird - ich hab´s in den 1990er Jahren in der Ausbildung schon nicht kapiert, dass dem Schuldner die Abgaben doppelt "belassen" wurden.

    Ich fände es auch besser, wenn es im PfÜB drinstünde - ob man das nun Anordnung nennt oder wie auch immer. Dem Arbeitgeber sollte das schon irgendwie deutlich werden, wie er zu berechnen hat.

    Es steht im Gesetz aber nichts von fiktiver Berechnung und wie auch immer geartete Benachteiligungen muss man bei diesen Gesetzen hinnehmen, siehe auch, dass in den Tabellen Mitkosten mit eingearbeitet sind, die auch denen zu Gute kommen, die keine Miete zahlen oder Fahrtkosten, die auch Rentnern zu Gute kommen.....

    Ob das alles bis ins Kleinste gerecht ist, ist eine andere Frage.

  • Bin ja sonst immer gern Covernas Meinung, aber der BAG hat recht, finde ich. Auch wenn die Berechnung dadurch mächtig erschwert wird - ich hab´s in den 1990er Jahren in der Ausbildung schon nicht kapiert, dass dem Schuldner die Abgaben doppelt "belassen" wurden.

    Ich fände es auch besser, wenn es im PfÜB drinstünde - ob man das nun Anordnung nennt oder wie auch immer. Dem Arbeitgeber sollte das schon irgendwie deutlich werden, wie er zu berechnen hat.

    Es steht im Gesetz aber nichts von fiktiver Berechnung und wie auch immer geartete Benachteiligungen muss man bei diesen Gesetzen hinnehmen, siehe auch, dass in den Tabellen Mitkosten mit eingearbeitet sind, die auch denen zu Gute kommen, die keine Miete zahlen oder Fahrtkosten, die auch Rentnern zu Gute kommen.....

    Ob das alles bis ins Kleinste gerecht ist, ist eine andere Frage.

    Es steht aber auch nichts davon da, dass dem Schuldner die Abgaben doppelt zu Gute kommen sollen. Man kann sich trefflich streiten, aber ich fand´s schon immer unlogisch, dass ich dem Schuldner das ganze Urlaubsgeld belassen sollte (brutto also einschließlich der Abgaben) und dann auch noch die Abgaben noch mal abziehen sollte. Es ist ja am Ende keine fiktive Berechnung, sondern eine tatsächliche.

  • Im Übrigen:

    Wenn wir jede vom Gl. gefundene Rechtsprechung zu allem Möglichem als gerichtliche Anordnung
    stehen lassen würden, käme ich aus dem Prüfen und eigener Meinungsbildung gar nicht mehr zum sonstigen Arbeiten - an einer Stelle, wo es seitens des VG dahin stehend gelassen werden darf / muss.

    Es ist vorliegend schlicht einer gerichtlichen Anordnung bei Erlass des PfÜb nicht verbindlich zugänglich.

    (Anders mag das aussehen bei z.B. bei einer Herausgabeanordnung wg. der letzten drei Monats-Einkommensnachweise, die zwar auf BGH-Rechtsprechung fußt, allerdings seine grundsätzliche Daseinsberechtigung auch im Gesetz seine Stütze findet, § 836 Abs. 3 ZPO; daran fehlt es vorliegend hier.)

  • Bin ja sonst immer gern Covernas Meinung, aber der BAG hat recht, finde ich. Auch wenn die Berechnung dadurch mächtig erschwert wird - ich hab´s in den 1990er Jahren in der Ausbildung schon nicht kapiert, dass dem Schuldner die Abgaben doppelt "belassen" wurden.

    Ich fände es auch besser, wenn es im PfÜB drinstünde - ob man das nun Anordnung nennt oder wie auch immer. Dem Arbeitgeber sollte das schon irgendwie deutlich werden, wie er zu berechnen hat.

    Es steht im Gesetz aber nichts von fiktiver Berechnung und wie auch immer geartete Benachteiligungen muss man bei diesen Gesetzen hinnehmen, siehe auch, dass in den Tabellen Mitkosten mit eingearbeitet sind, die auch denen zu Gute kommen, die keine Miete zahlen oder Fahrtkosten, die auch Rentnern zu Gute kommen.....

    Ob das alles bis ins Kleinste gerecht ist, ist eine andere Frage.

    Es steht aber auch nichts davon da, dass dem Schuldner die Abgaben doppelt zu Gute kommen sollen. Man kann sich trefflich streiten, aber ich fand´s schon immer unlogisch, dass ich dem Schuldner das ganze Urlaubsgeld belassen sollte (brutto also einschließlich der Abgaben) und dann auch noch die Abgaben noch mal abziehen sollte. Es ist ja am Ende keine fiktive Berechnung, sondern eine tatsächliche.

    Lies doch nur einfach was da steht:

    Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

    Wo steht da etwas von nur den Beträgen, die auf das verbleibende (pfändbare) Bruttoeinkommen entfallen. Der einfache Arbeitgeber wäre doch damit überfordert, wenn er (auch wenn es gerechter erscheint) zusätzlich eine fiktive Berechnung mit und ohne den unpfändbaren Zulagen durchführen müsste, was gar nicht im Gesetz drin steht.

    Und übrigens: Die Softwareschmiede in Waldhof rechnet diese Beträge auch nicht richtig, weil sie die Abzüge für die unpfändbaren Bezügeteile prozentual ausrechnen, was durch die Steuerprogression zu einem falschen Ergebnis führt.

  • § 850a ZPO schweigt sich aber auch darüber aus, ob die unpfändbaren Beträge brutto oder netto anzusetzen sind. Setzt man sie netto an, können natürlich die Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, berücksichtigt werden. So ist die BAG-Entscheidung auch zu verstehen.

    Auf evtl. technische Probleme bei der Umsetzung der Programme zur Errechnung des pfändbaren Betrages kann hierbei keine Rücksicht genommen werden. Notfalls kann auch der einfache Arbeitgeber die Abrechnung simulieren, wie er es z.B. auch bei einer Anordnung zur Berechnung des pfändbaren Betrages mit einer fiktiven (anderen) Lohnsteuerklasse machen muss (BGH VII ZB 26/05). Zumeist hat er aber für die Lohnabrechnung ohnehin einen Steuerberater o.ä., der das kann.

    Auch wenn der Drittschuldner die Meinung des BAG nicht teilt, wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als diese zur Kenntnis zu nehmen und die Berechnung so anzuwenden, um sich nicht der Gefahr einer Klage durch den Gläubiger auszusetzen. Die Arbeitsgerichte wenden jedenfalls gegenständlich die Rechtsprechung des BAG an.

  • § 850a ZPO schweigt sich aber auch darüber aus, ob die unpfändbaren Beträge brutto oder netto anzusetzen sind. Setzt man sie netto an, können natürlich die Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, berücksichtigt werden. So ist die BAG-Entscheidung auch zu verstehen.

    Auf evtl. technische Probleme bei der Umsetzung der Programme zur Errechnung des pfändbaren Betrages kann hierbei keine Rücksicht genommen werden. Notfalls kann auch der einfache Arbeitgeber die Abrechnung simulieren, wie er es z.B. auch bei einer Anordnung zur Berechnung des pfändbaren Betrages mit einer fiktiven (anderen) Lohnsteuerklasse machen muss (BGH VII ZB 26/05). Zumeist hat er aber für die Lohnabrechnung ohnehin einen Steuerberater o.ä., der das kann.

    Auch wenn der Drittschuldner die Meinung des BAG nicht teilt, wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als diese zur Kenntnis zu nehmen und die Berechnung so anzuwenden, um sich nicht der Gefahr einer Klage durch den Gläubiger auszusetzen. Die Arbeitsgerichte wenden jedenfalls gegenständlich die Rechtsprechung des BAG an.

    Was Deinen letzten Absatz angeht, so stimme ich Dir natürlich ohne Einschränkung zu. Das sollte sich kein Arbeitgeber antun und riskieren.

    Aber der § 850a ZPO hat was die Frage nach brutto oder netto angeht, überhaupt keine Bedeutung. Er bestimmt lediglich, welche Teile des Arbeitseinkommens unpfändbar sind. Unstreitig hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Bruttolohn. Der Arbeitgeber führt für seinen Arbeitnehmer die Steuern und SV-Beiträge ab. Das hat auch Beachtung in dem § 850e Nr. 1 ZPO gefunden:

    Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

    Nehmen wir doch z.B. den Weihnachtsfreibetrag in Höhe von derzeit 500,00 €. Die Hälfte des monatlichen AE, höchstens diese 500,00 € sollen dem Schuldner von seinem Weihnachtsgeld bleiben. Wie das, wenn nach der Nettomethode hiervon noch die Steuern uns SV-Beiträge abgezogen werden. Dann kommen ganz unterschiedliche Beträge raus, je nach Steuerklasse....

  • Nehmen wir doch z.B. den Weihnachtsfreibetrag in Höhe von derzeit 500,00 €. Die Hälfte des monatlichen AE, höchstens diese 500,00 € sollen dem Schuldner von seinem Weihnachtsgeld bleiben. Wie das, wenn nach der Nettomethode hiervon noch die Steuern uns SV-Beiträge abgezogen werden. Dann kommen ganz unterschiedliche Beträge raus, je nach Steuerklasse....

    :gruebel:

    Das ganz normale Einkommen wird doch auch brutto berücksichtigt abzüglich der Sozialabgaben. Da stellst du die Frage auch nicht. Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialabgaben = berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen.

    Wenn nun 750 € Weihnachtsgeld bezahlt werden, ist halt aufzuteilen nach pfändbarem Anteil und nach unpfändbarem Anteil. Warum soll der Gläubiger bestraft werden, wenn der Schuldner hohe Extraleistungen erhält, die dann aber das Nettoeinkommen so weit schmälern, dass dem Gläubiger am Ende nichts verbleibt? Der Schuldner steckt ein, der Gläubiger guckt in den Mond. Das ist dann auch nicht gerecht.

  • Man wird sicherlicher für beide Methoden Argumente bringen können, je nachdem ob man Gläubiger- oder Schuldner(vertreter) ist. Als Gericht muss uns das nicht interessieren. Die Ermittlung des pfandfreien Betrages obliegt dem Drittschuldner auf Grund gesetzlicher Vorschriften (§ 850 e ZPO) und in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung obergerichtlicher Rechtsprechung wie hier die des BAG.
    Es gibt jedenfalls keinen Grund, hierfür seitens des Vollstreckungsgerichts im PfÜB Anordnungen zu erlassen. Mir persönlich wäre die Bruttomethode gar nicht so abwegig, wieso hier irgendwelche Beiträge doppelt berücksichtigt werden sollen, erschließt sich mir nicht. Schließlich werden nur die Steuern und SV-Beiträge abgezogen, die auch tatsächlich abgeführt werden. Dagegen erscheint mir die Nettomethode mit einem fiktiven Abzug dieser Beträge unterhalb der Beträge, die tatsächlich abgeführt werden, etwas an den Haaren herbeigezogen. Aber was soll's, wenn das BAG anders entschieden und eine andere Logik hat, ist es eben so.

  • Nehmen wir doch z.B. den Weihnachtsfreibetrag in Höhe von derzeit 500,00 €. Die Hälfte des monatlichen AE, höchstens diese 500,00 € sollen dem Schuldner von seinem Weihnachtsgeld bleiben. Wie das, wenn nach der Nettomethode hiervon noch die Steuern uns SV-Beiträge abgezogen werden. Dann kommen ganz unterschiedliche Beträge raus, je nach Steuerklasse....

    :gruebel:

    Das ganz normale Einkommen wird doch auch brutto berücksichtigt abzüglich der Sozialabgaben. Da stellst du die Frage auch nicht. Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialabgaben = berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen.

    Wenn nun 750 € Weihnachtsgeld bezahlt werden, ist halt aufzuteilen nach pfändbarem Anteil und nach unpfändbarem Anteil. Warum soll der Gläubiger bestraft werden, wenn der Schuldner hohe Extraleistungen erhält, die dann aber das Nettoeinkommen so weit schmälern, dass dem Gläubiger am Ende nichts verbleibt? Der Schuldner steckt ein, der Gläubiger guckt in den Mond. Das ist dann auch nicht gerecht.

    Es geht doch nicht um gerecht oder ungerecht sondern einzig und allein um die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

    Es ist auch nicht gerecht, wenn in dem Grundfreibetrag ein Anteil für Wohnraumkosten enthalten ist, mit denen der Schuldner tatsächlich nicht belastet ist. Es ist auch nicht gerecht, wenn die Höhe der Unterhaltsleistungen weit unter dem Betrag liegt, den der Schuldner für die unterhaltsberechtigte Person tatsächlich leistet. Andererseits hat der Gesetzgeber eine zusätzlichen Schutzmöglichkeit für den Schuldner vorgesehen, der besonders hohe Unterhaltspflichten hat (§ 850e Nr. 1 c ZPO). Warum gibt es keine Möglichkeit für den Gläubiger, wenn der Schuldner weniger Unterhalt zahlt.

    Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO sind die Ausnahme von der generellen Pfändbarkeit (fast) aller Forderungen, soweit diese nicht nach Sondervorschriften unpfändbar sind. Diese Ausnahmen werden in § 850c Abs. 4, § 850d und § 850f Abs. 2 und 3 ZPO zugunsten des Gläubigers und nach § 850f Abs. 1 ZPO zugunsten des Schuldners erweitert. Diese Ausnahmen sind nach Aussage des BGH als Ausnahmevorschriften eng auszulegen und es besteht kein Grund, diese weiträumig auszulegen.

    Also hat die ZPO abgesehen und ungeachtet irgendwelchen Gerechtigkeitsempfinden der einen oder anderen Seite alles geregelt, was der Gesetzgeber als regelungswürdig und -bedürftig angesehen hat.

    Man mag davon ausgehen, dass diese Vorschrift (des § 850e Nr. 1 ZPO) heute nicht mehr zeitgemäß ist. In der Zeit, als die Vorschrift vom Grunde her bereits 1940 eingeführt wurde, dürften die unpfändbaren Teile nach § 850a ZPO nicht von so großer Bedeutung gewesen sein, dass sich der Gesetzgeber darüber Gedanken gemacht hat. Lediglich bei dem Weihnachtsgeld hat man eine Einschränkung auf 195,00 DM (1952) vorgenommen. Wäre es von Bedeutung gewesen, hätte man das auch für das Urlaubsgeld tun können. Es gibt bei den übrigen unpfändbaren Teilen auch noch die Einschränkung, dass der Rahmen des Üblichen nicht überschritten werden darf. Damit sollte meiner Meinung nach lediglich eine Verschiebung pfändbarer Lohnteile in den unpfändbaren Teil verschoben werden.

    Das BAG weist auch noch ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber bei dem Entwurf des GNeuMoP selbst von der Bruttomethode ausgegangen ist. Hätte der Gesetzgeber Zweifel daran gehabt, hätte er sicherlich auch noch anmerken können, dass diese Bruttomethode zu einer nicht hinzunehmenden Belastung der Gläubiger führt. Schließlich ist der Sinn des GNeuMoP der gewesen, den Gläubiger und seine Rechte zu verbessern, auch wenn es nur mit einer gerechteren Berücksichtigung aller Belange begründet worden ist.

    Wie auch immer, Gesetze sollen beachtet werden, ob sie gerecht sind oder nicht ;)

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