Pfüb aufheben, keine ZU an Gläubiger möglich?

  • Hallo Zusammen.
    Ich habe einen Pfüb. Gläubiger ist eine Firma, welche mittlerweile aufgelöst wurde.
    Jetzt ging das tausend Mal hin und her ob evtl eine Nachtragsliquidation erfolgen könne um noch die Forderung zu sichern. Dies ist jedoch nicht der Fall.
    Simplerweise wollte ich nun den Verzicht des GlRA haben.
    Dieser hat aber nun das Mandat niedergelegt :(

    Kann ich jetzt den Pfüb aufheben und nur an SCh und DSch zustellen und es ist trotzdem iO?
    Öffentlich zustellen wäre ja irgednwie auch Quatsch oder?

    Danke für eure Tipps :)


  • Simplerweise wollte ich nun den Verzicht des GlRA haben.
    Dieser hat aber nun das Mandat niedergelegt :(

    Das kann man dem RA nicht verdenken:).

    Wieso sollte in einem ZPO-Verfahren wie der Forderungspfändung eine Aufhebung v.a.w. möglich sein ?

  • Hö, das Verstehe ich jetzt nicht? Mache noch nicht lange M...

    Es können keine Rechte mehr aus dem Pfüb geltend gemacht werden und daher hätte der Schuldner gerne die Aufhebung.
    Diese wollte ich halt durch den Verzicht "umgehen". Verzicht geht aber ja nicht, weil keiner mehr da ist, der verzichten kann.

    Der Schuldner würde aber gern an seine gepfändete Lebensversicherung dran kommen, welche ja mit der Pfändung (fälschlicherweise) belegt ist.
    Daher würde ich jetzt aufheben!? Aber ich kann ja an keinen Gläubiger zustellen...

  • Du hast noch nicht genau mitgeteilt, warum es an einer Nachtragsliquidation gescheitert ist.

    Wieso sollte es Deine Aufgabe sein , Schuldnerinteressen entgegen zu kommen ?
    Mir scheint das ein bedenkliches Fahrwasser zu sein.

    Evtl. hätte der Schuldner die Möglichkeit , an Maßnahmen nach § 1913 BGB zu denken.

    Warum willst du Dir den Kopf anderer Leute zerbrechen ?
    Dass machen doch nur die Kollegen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.;)

    Letzte Frage : Warum ist die Pfändung fälschlicherweise ergangen ?
    Die Forderung war doch mal vorl. vollstreckbar oder hatte rechtskräftigen Bestand ?:gruebel:

  • Moment Stopp!

    Ein Pfüb wurde erlassen. Die Firma ist jedoch erloschen (warum ist nicht ersichtlich, ist mE aber auch egal), kein Nachfolger kein nix, einfach erloschen.
    Daher begehrt der Sch die Aufhebung des Pfüb.
    Tausend Schreiben hin und her und die Überlegung einer Nachtragsliquidation. Dann Mitt. GlRA -> Es wird keiner bestellt.
    Reicht mir vollkommen. Was interessiert es mich wieso?

    Und wieso zerbreche ich mir den Kopf anderer Leute?
    Ich habe einen Antrag auf Aufhebung des Pfübs und würde diesen gerne aufheben, da keine Grundlage für den Pfüb mehr da ist.
    Wieso weshalb warum, ist ja hier jetzt irrelevant.
    Dann wollte ich halt statt Aufhebung den Verzicht. Aber geht nicht, weil GlRA Mandat niedergelegt hat.
    Jetzt will ich aufheben (habe ja einen Antrag!) und kann aber halt nicht an Gl zustellen, weil es einfach keinen mehr gibt und mich beschäftigt die Frage, ob das nunmehr egal ist.

  • Wie würdest Du denn den "Antrag auf Aufhebung" verfahrensrechtlich einordnen ?

    Eine lediglich deklaratorische Aufhebung gem. BGH NJW 2002,1788 kommt m.E. nicht in Betracht, da es ja gerade an dem erforderlichen Verzicht des Gläubigers hier fehlt.

  • So gehts mir auch bisher.

    Danke auch für den Link.

    Ich kann verstehen, dass der Schuldner meint , in einer mißlichen Lage zu sein.
    Aber so einfach aufheben geht halt auch nicht.
    Es gibt halt manchmal nur Wege , die keine leichten sind.

    3 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (23. Juni 2014 um 15:13)

  • Der PÜ wurde doch mal erlassen, vermutlich aus gutem Grund (Titel, Klausel, Zustellung).

    Was hat sich nun daran geändert? Ist die Forderung erloschen, hat der Schuldner gezahlt? Wenn nein, warum aufheben? Zudem wird der Schuldner angeben müssen, gegen wen sich sein Antrag richtet. (Und wem gegenüber hat der RA sein Mandat niedergelegt, ist das nicht empfangsbedürftig?)

    Wenn der Schuldner den PÜ aus der Welt haben will um seine Lebensversicherung zu schützen, wird er zahlen müssen. Wenn es an einem Empfänger mangelt, würde mir spontan eine Hinterlegung einfallen.

    Und um welche Gesellschaftsform handelte es sich bei der Gläubigerin? Das fehlt noch, da dies Auswirkung darauf hat, was mit/nach Auflösung und Löschung im Register erfolgt, lebt zB die Liquidation wieder auf (bei OHG, KG).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Jessas, das wird ja immer komplizierter !

    Der Fall der deklaratorischen Aufhebung - wie ausgeführt - liegt nicht vor.
    Einstellungsgründe nach § 775 ZPO auch nicht ( würde auch nicht zur Aufhebung führen ).
    Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO ( der theoretisch auch mal zu einer Aufhebung führen könnte ) ist mangels Gründen ebenfalls nicht zu gewähren.

    Mehr gibt m.E. das 8. Buch der ZPO nicht her !

  • Das wird ja echt krass hier...
    Ich wollte eigentlich nur wissen, wie das mit der Zustellung läuft :D

    Es gab eine GmbH, diese GmbH war Gläubiger.
    Allerdings ist die GmbH 1996 im HR gelöscht worden. Es besteht somit mE keine Forderungen mehr der GmbH. Weiterhin gibt es keine Nachlassliquidation.
    ES wurde aber 2002 noch der Pfüb erlassen, da die Tatsache des Erlöschens da nicht bekannt war.
    Somit Pfüb von Anfang an fälschlicherweise ergangen.
    Es sind nie Gelder geflossen, nur der Anwalt des Herrn, welcher GF der GmbH war, hat halt immer die EV (bzw. VA) gefordert.
    Jetzt ist die Versicherung aber zuteilungsreif, die Versicherung zahlt aber nicht aus, da die Pfändung ja noch drauf liegt.
    Damals wurde im Pfüb vom Gläubiger halt die RAe benannt und mit diesen wurde dann Kontakt aufgenommen, die meinten dann auch, die aufgelöste GmbH noch zu vertreten. DAher Schriftwechsel mit denen. Nochmals Prüfung, ob Nachtragsliquidation und dann halt leider vor Verzicht, die Mandatsniederlegung.

    So... besser von den Infos her?

  • Es wäre ja irgendwie bescheuert, wenn die Pfändung jetzt auf der LV bleibt und niemand was von dem Geld hat.
    Die GmbH gibts nicht mehr, die machen ihre Rechte nicht geltend und der Schuldner hat nix von seinem angesparten Geld? Das wäre doch irgendwie bekloppt!

  • Wenn die erloschene Firma bei Erlass des Pfüb nicht bekannt war, wie kann dann dieser von Anfang an fälschlicherweise ergangen sein ?

    Bekloppt ?:behaemmer
    Für den Schuldner vielleicht .
    Für Dich ? :nixweiss:

  • Wie hier ja bereits mehrfach geäußert wurde, ist hier durch durch den Rechtspfleger/die Rechtspflegerin nichts zu veranlassen, insb. da es nicht die Möglichkeit gibt, den PfÜB aus 2002 ohne Mitwirkung des Gläubigers bloß auf Wunsch des Schuldners aufzuheben. Wird der PfÜB jetzt gleichwohl aufgehoben, droht ein Amtshaftungsfall - z. B. wenn später dann doch noch ein Nachtragsliquidator eingesetzt wird.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Es fällt ab und an auch mir schwer , völlig emotionsfrei eine Sachlage ( am besten rechtlich ;)) zu beurteilen .
    Nach dem Motto " kann doch nicht sein , was nicht sein darf".
    Wir sind schließlich keine Entscheidungsroboter wie z.B. das am zentralen Mahngericht der Fall ist.

    Alerdings sollte man immer im Auge haben , in welchem Verfahrenskontext man sich bewegt.
    Und da gibt das Vollstreckungsrecht - im Gegensatz zur freiwilligen Gerichtsbarkeit - weit weniger an "Freiheiten" her.

  • Nach einem kursorischen Streifzug durch GmbHG und ZPO bin ich mir nicht sicher, ob der im Jahre 2002 erlassene PfÜB trotz der bereits im Jahr 1996 erfolgten Löschung der GmbH im HR von vornherein unwirksam bzw. gegenstandslos ist.

    Der SV ist mir noch nicht ganz klar: Durch wen wurde die GmbH bei Beantragung des PfÜB vertreten: Durch den ehemaligen GF selber oder einen bevollmächtigten RA?

    Wenn bevollmächtigter RA: Wann wurde die Vollmcht erteilt? Wenn diese wirksam vor Erlöschen der GmbH erteilt wurde, bleibt die Vollmacht gemäß § 86 ZPO fortbestehen und der PfÜB wäre ordnungsgemäß ergangen (lt. Kommentierung zu § 86 ZPO wird das Fortbestehen der GmbH trotz ihrer Löschung im HR fingiert, weil sie wegen des noch vorhandenen Vermögensgegenstandes [Forderung] eben nicht tatsächlich vollbeendet ist). Wie man den wieder aus der Welt bekommt, ist letztlich nicht Sache des Vollstreckungsgerichts, sondern des Schuldners (mag dieser ggf. beim Registergericht die Nachtragsliquidation beantragen).

    Wenn Vertretung durch den ehemaligen GF selber: Der konnte jedenfalls nicht mehr vertreten. Aber die Rechtsfolge hieraus :oops:? Aus dem Bauch heraus würde ich ebenso argumentieren wie vorstehend: Keine tatsächliche Vollbeendigung der GmbH aufgrund des noch vorhandenen Vermögensgegenstandes, PfÜB aus diesem Grund nicht von vornherein unwirksam. Da ich Zwangsvollstreckung aus einer anderen Warte her betreibe, muss ich dumm in die Runde fragen: Könnte der Schuldner jetzt noch die fehlende Vertregungsbefugnis der GmbH dem Vollstreckungsgericht gegenüber rügen?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck


  • Somit Pfüb von Anfang an fälschlicherweise ergangen.

    Das wäre zu begründen. Es lag ein Antrag vor, durch einen Anwalt gestellt dessen Vertretungsmacht nicht explizit zu prüfen war.
    Wenn ggf. ein Anspruch besteht, dann der des Schuldners gegen den Anwalt wg. Geltendmachung eines (wohl) untergegangenen Anspruches.


    Es sind nie Gelder geflossen, nur der Anwalt des Herrn, welcher GF der GmbH war, hat halt immer die EV (bzw. VA) gefordert.

    Der Schuldner kann ja mal nachfragen, WARUM der RA das gemacht hat. Als "privater" Vertreter des GF oder als vom GF der GmbH beauftragter Rechtssozius.

    In allen Fällen: Das VG kann hier nicht helfen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (24. Juni 2014 um 08:41) aus folgendem Grund: Bela war schneller & ausführlicher


  • Letztlich kann man darüber streiten, ob im PfÜB-Rubrum das i.L. beim Gläubiger fehlte.

    Ich erinner mich dunkel, dass "i.L." lt. ZPO/HGB kein zwingender Appendix ist - aber will mich nicht streiten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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