§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO entfällt bei Verstoß gegen § 802f Abs. 1 ZPO?

  • Interessant, hab ich noch nie bedacht.

    LG Bamberg verstehe ich nicht: Die 2-wöchige Zahlungsfrist wurde gewahrt, sogar mehr; gleichwohl hätte der VAK-Termin nicht auf den gleichen Zeitpunkt gesetzt werden dürfen, sondern erst alsbald danach, nun ja ...
    Und gezahlt wurde ohnehin nicht - auch nicht alsbald danach.

    Äh, wie ist dein konkreter SV ?

    :gruebel:

  • Die Online-Kommentierung hatte die Entscheidung des LG Bamberg so zitiert: "Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft liegt nicht vor, wenn der Schuldner zwar zum Termin nicht erscheint, aber der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 802 f Abs 1 S 1 ZPO angesetzt worden war"

    Als ich dann die Entscheidung im Wortlaut gelesen habe, kommen mir die gleichen Zweifel wie dir :gruebel:

    Zum Sachverhalt: Der Schuldner sollte wegen § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Ratenzahlungsplan nach § 802b ZPO vom Gläubiger nicht akzeptiert, aber der Schuldner zahlt trotzdem Raten. Widerspruch fristwahrend eingelegt, aber zurückgewiesen. Nun legt der Schuldner sofortige Beschwerde ein (wohl um einen Tag zu spät) und bemängelt auch mit der o.g. Entscheidung die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Zahlungsfrist (was auch zutreffend ist).

  • Zum Sachverhalt: ... und bemängelt auch mit der o.g. Entscheidung die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Zahlungsfrist (was auch zutreffend ist).

    § 882c:

    (1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

    1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;

    etc. pp.

    Laut Sachverhalt war die zweiwöchige Zahlungsfrist nicht eingehalten. Ein klassicher formellrechtlicher Vollstreckungsmangel, der dazu führt, daß für den Schuldner eben gerade keine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand. Insoweit kann er mit diesem Eintragungsgrund auch nicht eingetragen werden. Ergo: Abhilfe.

    Im Gegensatz zur klassischen Systematik der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO kann hier mE auch nicht auf den Entscheidungszeitpunkt - also jetzt - abgestellt werden (mittlerweile dürfte die Frist ja abgelaufen sein). Vielmehr muß hier auf die vom GV bestimmten Termine abgestellt werden, denn es ist ja dem Gesetzeswortlaut nach gerade zu Prüfen, ob der Schuldner "seiner Pflicht ... nachgekommen ist".

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Interesssanter Ansatzpunkt!

    In meinem Fall ist die sofortige Beschwerde um einen Tag nicht fristgerecht. Habe ich als Abhilfeorgang die Frist zu beachten? Irgendwo hatte ich hier gelesen, dass dies nur die Rechtsmittelinstanz zu prüfen hätte.

  • Gegen den Abhilfebeschluss ist wieder die sofortige Beschwerde zulässig, oder? Denn der Gläubiger wird ganz bestimmt nicht damit einverstanden sein :D

  • Zwischenzeitlich habe ich noch folgende Kommentierung (Musielak, ZPO 11. Aufl. 2014, Rn. 2) gefunden:

    Dem Termin geht eine Zahlungsfrist von zwei Wochen voran. Sie berechnet sich nach § 222. Fristbeginn ist der Zugang der Fristsetzung. Zu kurze Fristen werden mit der Erinnerung gerügt.

    Nach dieser Kommentierung dürfte der Einwand insofern nicht mit dem Widerspruch nach § 882d ZPO geltend zu machen sein.

    Gegenmeinung AG Augsburg, Beschluss vom 26. April 2013 – 1 M 3542/13

    Einmal editiert, zuletzt von Blackbolt (10. Juli 2014 um 12:00)

  • Zur Kenntnis:

    Mein Landgericht hat sich nun wie #4 entschieden. Frist nicht eingehalten, insofern war die Eintragungsanordnung aufzuheben (LG Detmold, Beschluss vom 18.07.2014, 3 T 157/14).

  • Zur Kenntnis:

    Mein Landgericht hat sich nun wie #4 entschieden. Frist nicht eingehalten, insofern war die Eintragungsanordnung aufzuheben (LG Detmold, Beschluss vom 18.07.2014, 3 T 157/14).

    Erstaunlich, war die Beschwerde nicht verfristet ?

  • Zustellung an den Schuldner am 05.06. und Rechtsmittel per FAX eingegangen am 20.06.
    Rechtsmittel dürfte insofern unzulässig gewesen sein :gruebel:

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