Löschung Recht Abt. III Nr. 1, 1 a und 1 b

  • In meiner Akte ist in Abteilung III Nr. 1 eine GS in Höhe von 350.000 € eingetragen worden.

    Hiervon wurden zunächst 50.000 € und später 100.000 € abgetreten. Auch Teilbriefe wurden diesbezüglich gebildet.

    Nun habe ich Bewilligungen der Gläubiger zur Löschung des Rechts Abt. III Nr. 1, Nr. 1 a und Nr. 1 b vorliegen.

    Ein Antrag (im KV enthalten und somit § 27 GBO +) des Eigentümers liegt mir allerdings nur bezüglich des Rechts Abteilung III Nr. 1 vor.

    Ich würde diesbezüglich noch den Antrag/Zustimmung zur Löschung der Rechte Abt. III Nr. 1 a und III Nr. 1 b anfordern oder sehe ich das falsch?

    M. E. müsste ich auch für die Löschung jedes der drei Rechte eine Gebühr nach Nr. 14140 nehmen und somit 1 x nach 150.000 €, 1 x nach 50.000 € und 1 x nach 100.000 € und nicht nur einmal nach 350.000 € oder liege ich da falsch?

  • Sofern sich aus dem KV ergibt, dass mit "III/1" die Grundschulden über 350.000,00 EUR gemeint sind, würde ich keine separate Zustimmung für 1a und 1b fordern.

    Die einzelnen Teile sind Einzelrechte, daher ist die Löschung separat zu berechnen.

  • Im KV steht lediglich drin, dass die Löschung des Rechts Abt. III Nr. 1 beantragt wird. Dort steht nicht weiter drin, dass es sich um eine GS in Höhe von 350.000 € handelt und daher finde ich, dass ich die Anträge für 1a und 1b noch benötige.

  • Ich habe zwar keinen Taschenrechner zur Hand, aber wenn von 350.000,--€ Teilrechte über 100.000,--€ und 50.000,--€ gebildet wurden, dann müssten nach Adam Riese 200.000,--€ verbleiben und dementsprechend Gebühren aus 200.000,--€, 100.000,--€ und 50.000,--€ erhoben werden. Was den Kaufvertrag anbelangt: Wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Recht Abt. II Nr. 1 noch ungeteilt war, dann liegen die Zustimmungen zur Löschung auch der daraus gebildeten Teilrechte vor. War das Recht bereits geteilt, dann dürfte sich der Löschungsantrag auch nur auf III/1 mit restlich 200.000,-- € beziehen. Dann wären jedoch auch keine Zustimmungen für die Teilrechte III/ 1 a und III/1b erforderlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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